Appeal inadmissible for lack of standing

RT130088Obergericht10.06.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Cantonal Court dismissed the appeal as inadmissible. In the underlying debt-enforcement right-to-object proceeding, the District Court of Uster had ordered the creditors to pay an advance on court costs. The appellant challenged that order, but the cantonal court held that she was not legally prejudiced because the order imposed obligations only on the applicants and contained no adverse ruling against her. The appeal was therefore not entered into. The second-instance fee was fixed at CHF 300 and imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the applicants.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Beschwerdelegitimation setzt eine rechtliche Beschwer voraus. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn der angefochtene Entscheid ausschliesslich Verfügungen zulasten der Gegenpartei enthält und der Rechtsmittelkläger daraus keinen Rechtsnachteil erleidet. Ein bloss prozessleitender Kostenvorschussentscheid über die Gegenpartei begründet keine Beschwer. Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels fallen der unterliegenden Partei nach dem Veranlassungs- und Unterliegensprinzip zur Last; Parteientschädigungen entfallen bei fehlenden relevanten Umtrieben.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130088-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 10. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Mai 2013 (EB130193-I)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 stellte n die Gesuchsteller in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) ein Rechtsöffnungsbegehren für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 1'750.65 nebst 4.5 % Zins seit 20. März 2013, Fr. 51.20 und Betreibungs- kosten (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Vorinstanz den Ge- suchstellern eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses von Fr. 250.– an (Urk. 6/2). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Mai 2013, gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Mai 2013, Beschwerde (Urk. 1). c) Da offensichtlich war, dass die Gesuchsgegnerin durch die angefoch- tene Verfügung keinen Rechtsnachteil erleidet, wurde ihr mit Schreiben vom 27. Mai 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdever- fahrens zu verzichten (Urk. 4). Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 hielt sie an ihrer Beschwerde fest und verlangte die Durchführung des Verfahrens (Urk. 5), wes- halb in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit die Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. soweit sie durch den angefochtenen Entscheid einen Rechtsnachteil erleidet (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die vorliegend angefochtene vorin- stanzliche Verfügung vom 8. Mai 2013 wurde einzig den Gesuchstellern Frist an- gesetzt und Säumnisfolgen angedroht. Es wurde jedoch nichts zum Nachteil der Gesuchsgegnerin entschieden (Urk. 6/2). Sie ist damit durch den angefochtenen

Entscheid nicht beschwert. Demzufolge ist auf ihre dagegen erhobene Beschwer- de nicht einzutreten. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 300.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren ist den Gesuchstellern mangels re- levanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'750.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: js

Schlagwörter

standinginadmissibilitycost advancedebt enforcementright to objectcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal is admissible despite the challenged order only setting a cost advance for the applicants and warning of default consequences.

Extrahierter Entscheid

The appellant was not adversely affected by the order and therefore lacked standing to appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 59(1)-(2)(a) ZPO, a remedy is admissible only if the appellant suffers a legal disadvantage. The challenged order imposed duties solely on the applicants and decided nothing against the appellant.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance court costs

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were charged to the losing appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the inadmissibility decision.

Kernrechtsfrage

Entitlement of the applicants to party compensation in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because no relevant expenses were shown.

Extrahierte Begründung

The applicants did not incur compensable effort in the appeal proceedings.

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