Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130086-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 23. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Region ... Alimentenhilfe
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 20. März 2013 (EB130028-F)
Erwägungen: 1. a) Die Vereinbarung der Parteien über das Getrenntleben wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Horgen vorgemerkt (Urk. 4/3). Darin verpflichtete sich der Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'400.– pro Monat zu bezahlen. Dieser reduziere sich, sobald der Sohn der Gesuchstellerin eine Lehrstelle antrete, um Fr. 225.– (Schul- kosten) sowie um den Netto-Lehrlingslohn, soweit dieser nicht für berufsbedingte Auslagen verwendet werden müsse (Urk. 4/3 Dispositivziffer 2/1). b) Für die Unterhaltsbeiträge von Juli bis Dezember 2012 leitete die Gesuchstellerin Betreibung ein (Urk. 2). Mit Urteil vom 20. März 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012) gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Ok- tober 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 91.20 nebst Zins zu 5 % seit 7. De- zember 2012 (Urk. 23). 2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Mai 2013, eingegangen am 27. Mai 2013, Beschwerde und beantragte (Urk. 22 S. 1): Es sei in Abänderung der Dispositivziffer 1 der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012, für Fr. 1'821.– nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
liegt der Gesuchstellerin, da sich sonst die Unterhaltsbeiträge nicht nur um die Schulkosten, sondern auch um den gesamten Lehrlingslohn ihres Sohnes redu- zieren würden. Die von der Vorinstanz festgehaltene Beweislastverteilung erweist sich somit als zutreffend und ist nicht zu beanstanden. c) Für den Nachweis der berufsbedingten Auslagen des Sohnes von Fr. 597.– (Fr. 440.– Verpflegung, Fr. 137.– Fahrkosten und Fr. 20.– nicht obligato- risches Schulmaterial; Urk. 1 S. 2) reichte die Gesuchstellerin einzig einen Inter- netauszug über die ZVV-Abonnementspreise ein (Urk. 4/6). Aufgrund dessen hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin habe die berufsbedingten Auslagen des Sohnes nicht liquide durch Urkunden nachgewiesen (Urk. 23 S. 4 f.). d) Die Gesuchstellerin moniert in Bezug auf die berufsbedingten Auslagen im Wesentlichen, es müssten laut Gerichtspraxis keine Kaufquittungen für die Kosten des öffentlichen Verkehrs beigebracht werden. Ebenso seien die Verpflegungskosten gemäss den Vorschriften des Steuerrechts und der Gerichts- praxis zu berücksichtigen. Die Auslegung der Vorinstanz sei willkürlich und fände keine Stütze im Eheschutzentscheid (Urk. 22 S. 2). Mit dieser Argumentation kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie lässt dabei unbeachtet, dass der Eintritt einer Bedingung im Rechtsöffnungs- verfahren mittels Urkunden nachzuweisen ist (BSK SchKG I Staehelin, 2. Auflage, 2010, N 44 und 54 zu Art. 80 SchKG m.H.; ZR 87 Nr. 62). Der Hinweis auf andere Anforderungen im Steuerrecht und Scheidungsverfahren ist nicht überzeugend, weil im Vollstreckungsverfahren wie erwähnt ein Nachweis mit Urkunden verlangt wird. Es wäre daher Sache der Gesuchstellerin gewesen, mittels Urkunden die Höhe der von ihr geltend gemachten berufsbedingten Auslagen des Sohnes zu belegen. Auch geht sie mit ihrem Vorbringen fehl, der Gesuchsgegner habe we- der den Arbeitsort noch die Arbeitszeiten ihres Sohnes bestritten (Urk. 22 S. 3). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Arbeitszeiten ihres Sohnes nicht thema- tisiert, weshalb der Gesuchsgegner diese nicht bestreiten konnte. Entscheidend ist vorliegend, ob der Gesuchsgegner die berufsbedingten Auslagen gänzlich oder teilweise anerkannt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. Urk. 23 S. 5).
d) Die Gesuchstellerin äussert sich im Beschwerdeverfahren zu den Arbeitsbedingungen des Sohnes (Öffnungszeiten der Apotheke und Schichtarbeit) und legt eine Berechnung der Auslagen für seine auswärtige Verpflegung vor (Urk. 22 S. 2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Diese im Be- schwerdeverfahren von der Gesuchstellerin erstmals vorgebrachten Tatsachen- behauptungen sind daher aufgrund Art. 326 ZPO nicht mehr zu beachten. e) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt die Gesuch- stellerin einen Verzugszins von 5 % ab dem 4. Dezember 2012 (Urk. 22 S. 1). Die Vorinstanz sprach ihr einen Verzugszins von 5 % ab dem 7. Dezember 2012 zu. Dabei stützte sie sich – mangels Urkunden in den Akten über das Datum der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens – auf den am 7. Dezember 2012 ausge- stellten Zahlungsbefehl (Urk. 23 S. 6). Dagegen bringt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Rügen (Rechtsverletzung oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung) vor. Es bleibt somit beim ab dem 7. Dezember 2012 geschulde- ten Verzugszins von 5 %. f) Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'821.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: js