Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130083-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. April 2013 (EB130273-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. April 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 21. November 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 21. Juni 2012 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 16. Juli 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'789.15 nebst 4.5 % Zins seit 20. November 2012, Fr. 23.55 Zins auf die Steuernachforderung und Fr. 20.80 bisherigen Ver- zugszins. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 10 S. 4). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. Mai 2013 (Datum Post- stempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Das Urteil vom 18.04.2013, Geschäfts Nr. EB130273-L/U, sei zurück- zuweisen. 2. Bisher anfallende Gerichtskosten/Spruchgebühr etc. etc.... seien eben- falls zurückzuweisen." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
2.2 Die Gesuchsgegnerin wiederholt vorwiegend das bereits vor Vor- instanz Ausgeführte (vgl. Urk. 5 und Urk. 9), ohne sich indes mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, den vorinstanzlichen Richter zu kritisieren und darauf zu bestehen, dass das Rechts- öffnungsgericht ihr einen Steuererlass zu genehmigen habe (Urk. 9 S. 1 f.). Die Gesuchsgegnerin ist erneut auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzu- weisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht be- steht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte For- derung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fälli- ge Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren ge- prüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berück- sichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin da- rauf hinzuweisen, dass für einen Steuererlass nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern die Gemeinde zuständig ist (§ 184 Abs. 1 StG). Gegen diesen Entscheid kann gemäss § 185 Abs. 1 StG Rekurs an die Finanzdirektion erhoben werden. Damit aber ist weder die Vorinstanz noch die angerufene Kammer, welche die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid zu beurteilen hat, für den Steu- ererlass zuständig. Dementsprechend aber bleibt es beim vorinstanzlichen Ent- scheid, weshalb es auch bei der entsprechenden Kostenauflage an die Gesuchs- gegnerin sein Bewenden hat, zumal es diesbezüglich auch an jeglicher Begrün- dung fehlt. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'789.15. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js