Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130082-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
A._____ S.A., Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 18. April 2013 (EB130628-L)
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin hatte die Beklagte für offene Prämien der Zusatzver- sicherung (zur Krankenkasse) gemäss VVG für die Monate April bis Juni 2012 von zusammen 301.80 nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2012 sowie für administrative Spesen von Fr. 130.-- betrieben (Urk. 7). Nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch die Beklagte hatte die Klägerin am 18. Februar 2013 Rechtsöffnung für Fr. 301.80 nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2012 zuzüglich administrative Spesen von Fr. 130.-- sowie alle weiteren Verfahrenskosten verlangt (Urk. 5). b) Mit Verfügung und Urteil vom 18. April 2013 entschied die Vorinstanz (Urk. 16a = Urk. 20): 1. Das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C., Zahlungsbefehl vom 4. September 2012, wird im Umfang von Fr. 301.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012, infolge Anerkennung des Begehrens abgeschrieben. 2. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen 3. Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird zu 3/10 der klagenden Partei und zu 7/10 der beklagten Partei auferlegt Sie wird vollumfänglich von der klagenden Partei bezogen, ist ihr aber im Umfang von Fr. 105.00 von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Der klagenden Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. c) Hiergegen hat die Klägerin am 16. Mai 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2 Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2013 sei folgender- massen abzuändern: a) Ziff. 2: Der klagenden Partei wird provisorische Rechtsöffnung er- teilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C., für Fr. 130.00 administrative Spesen. b) Ziff. 3: Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird der beklagten Partei auferlegt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zu den im Beschwerdeverfahren primär umstrittenen administrati- ven Spesen erwog die Vorinstanz, der Versicherungsantrag stelle in Verbindung mit der Police für die darin bezifferten Beträge einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Für die administrativen Spesen habe die Klägerin jedoch weder ausgeführt, worauf sich der verlangte Betrag ge- nau stütze, noch habe sie für diesen Betrag einen Rechtsöffnungstitel eingereicht (Urk. 20 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin rügt in ihrer Beschwerde, entgegen der Vorinstanz habe sie im Rechtsöffnungsbegehren genau dargelegt, worauf sich der Betrag für ad- ministrative Spesen stütze: In Anwendung von Art. 13.1 und 13.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) seien nämlich der Beklagten Mahnkosten von insgesamt Fr. 50.-- und für die Betreibungseinleitung Fr. 80.-- in Rechnung ge- stellt worden. Die Beklagte habe mit ihrer Unterschrift im Aufnahmegesuch vom 16. September 2009 den Erhalt und die Geltung der AVB bestätigt und diese sei- en auch in der entsprechenden Police als anwendbar erklärt worden. Diese AVB würden als Vertragsbestandteil die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung erfüllen und seien damit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel (Urk. 19 S. 2 ff.).
d) Die Klägerin hat auf Blatt 4 in Verbindung mit Blatt 2 ihres Rechtsöff- nungsgesuchs (Urk. 5) dargelegt, wie sich die von ihr verlangten administrativen Spesen von Fr. 130.-- zusammensetzen: Fr. 20.-- Mahnspesen, Fr. 30.-- Mahn- spesen nach AVB Art. 13.1 und 13.3 und Fr. 80.-- Verwaltungsspesen nach AVB Art. 13.4. Damit hat die Klägerin, abgesehen von den ersten Fr. 20.-- Mahnspe- sen, genügend klar angegeben, worauf sich die Beträge stützen. e) Damit stellt sich die Frage, ob die Verwaltungsspesen gemäss Art. 13.3 und 13.4 der klägerischen AVB als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerken- nung zu gelten haben. Unter der Überschrift "Zahlungsverzug und Folgen" lautet Artikel 13 der AVB der Klägerin wie folgt (Urk. 8/2): 13.1 Wird die Prämie bei Fälligkeit nicht bezahlt, wird der Versicherungsnehmer auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen, vom Versand der Mah- nung an gerechnet, Zahlung zu leisten. 13.2 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der [Klägerin] vom Ablaufe der Mahnfrist an 13.3 Die durch das Mahnverfahren zusätzlich verursachten Verwaltungskosten wer- den im Umfang von Fr. 30.- dem Versicherungsnehmer auferlegt. 13.4. Zusätzlich zu den vom Betreibungsamt direkt erhobenen Betreibungskosten werden dem Versicherungsnehmer Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 80.- für die Einleitung des Betreibungsverfahrens auferlegt. Eine als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG taugliche Schuldanerkennung kann sich aus einer Mehrheit von Urkunden – vorliegend dem Versicherungsantrag vom 16. September 2009 (Urk. 8/8) samt entsprechender Police (Urk. 8/10) und den AVB (Urk. 8/2) – ergeben. Es muss aber auch in diesem Fall aus der Schuldanerkennung der bedingungs- und vor- behaltlose Wille des Schuldners, dem Gläubiger eine bestimmte (oder leicht be- stimmbare) Geldsumme zu bezahlen, hervorgehen (BGE 132 III 480 Erw. 4.1; BGE 122 III 125 Erw. 2 Ingress: "sans réserve ni condition"). Ob Art. 13.3 und 13.4 der AVB der Klägerin diesen Anforderungen gerecht werden, kann vorlie- gend offen bleiben. Denn so oder so fehlt ein Nachweis, wonach die Beklagte diese Bestimmungen unterschriftlich akzeptiert hat. Sie bestätigte im "Versiche- rungsantrag VVG" nur den Erhalt der AVB – wobei nicht einmal angegeben wird, welche Ausgabe der AVB – und nahm bloss Kenntnis von den Besonderen Versi- cherungsbedingungen, der minimalen Vertragsdauer, den Kündigungsfristen und den Deckungseinschränkungen gemäss Art. 4.1 der AVB (vgl. Urk. 8/8 Blatt 4).
Ein Akzept der AVB fehlt jedoch im Antrag der Beklagten. Es wurde auch nicht festgehalten, dass die AVB Bestandteil des Vertrags sind. Die Geltung der AVB der Klägerin ist damit (allein) durch die Unterschrift der Beklagten nicht gedeckt. Ein anderer Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten Verwaltungsspe- sen als der Versicherungsantrag der Beklagten wird von der Klägerin nicht ge- nannt und ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die vorinstanzliche Erwä- gung, dass die Klägerin für die Verwaltungsspesen keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht habe, als korrekt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist abzuweisen. 3. Die Klägerin verlangt mit ihrer Beschwerde sodann die vollständige Kostenauflage an die Beklagte, unter Verzicht des Vorabbezuges von ihr (Be- schwerdeantrag 2.b). Sie begründet diese Begehren jedoch mit keinem Wort (vgl. Urk. 19, beso. S. 5), weshalb es diesbezüglich bei den vorinstanzlichen Erwägun- gen bleibt. Die vorinstanzlichen Regelungen sind im Übrigen zutreffend (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 68 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde der Klägerin ist daher auch in diesem Punkt und damit vollumfänglich abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 130.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 60.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 60.-- festgesetzt.
Zürich, 5. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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