Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130080-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juni 2013
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. April 2013 (EB130111-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. April 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2012) ab; die Kosten- und Entschä- digungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 15. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 15a) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 16): "Das gestellte Gesuch um prov. Rechtsöffnung sei zu behandeln." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beschwerdeantrag der Gesuchstellerin ist so zu verstehen, dass sie nicht nur die Behandlung, sondern die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsge- suchs erreichen will. 3. a) Die Vorinstanz erwog, Rechtsöffnung könne nur der aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Person erteilt werden. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen. Die Gesuchstellerin berufe sich als Rechtsöffnungstitel auf die Abzah- lungsvereinbarung vom 1. Juni 2010. Diese weise jedoch D._____ persönlich als Gläubiger der Forderung aus, nicht die Gesuchstellerin, weshalb deren Aktivlegi- timation zumindest fraglich sei und ihr daher keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 17 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A.
2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat daher grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Forderung sei am 22. Oktober 2012 von D._____ schriftlich an die Gesuchstellerin abgetre- ten worden; gleichentags sei auch der Gesuchsgegner entsprechend informiert worden. Durch Beratungsfehler der beauftragten Inkassofirma seien diese Belege nicht eingereicht worden (Urk. 16). d) Dass die fragliche, in Betreibung gesetzte Forderung von D._____ an die Gesuchstellerin abgetreten worden sei, hat die Gesuchstellerin im erstinstanz- lichen Rechtsöffnungsverfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1 und 6, auch Vi-Prot. S. 3). Im Beschwerdeverfahren sind nun aber, wie erwähnt, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Na- tur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Die neue Behauptung, dass die fragliche Forderung an die Ge- suchstellerin abgetreten worden sei, kann daher ebensowenig berücksichtigt wer- den wie die dazu (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichte Abtretungsurkunde (Urk. 18/1). e) Andere Rügen enthält die Beschwerde nicht. Damit erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Gesuchstellerin nicht mit der aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Person übereinstimmt und daher das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen sei, als korrekt. f) Demgemäss ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen. Es bleibt ihr unbenommen, in einem neuen Rechtsöffnungsverfahren rechtzeitig die nötigen Behauptungen aufzustellen und Belege einzureichen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'548.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: dz