Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130078-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Juni 2013
in Sachen
A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch B.
gegen
Ausgleichskasse Zug, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 27. Februar 2013 (EB120164-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. Februar 2013 erteilte die Vorinstanz der Kläge- rin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ ZH (Zahlungsbefehl vom 18. September 2012) – gestützt auf die Schadenersatzverfügung der AHV- Ausgleichskasse Zug vom 30. August 2011 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 38'516.30 sowie Fr. 200.-- Mahngebühr; die Kosten- und Entschädigungsfol- gen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 22 = Urk. 27). b) Hiergegen hat der Beklagte am 10. Mai 2013 fristgerecht (Urk. 23) Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 26 S. 1): "• Die Verfügung des Bezirksgerichtes Affoltern sei aufzuheben. • Das Verfahren sei nochmals in korrekter Form durchzuführen. • Es soll die aufschiebende Wirkung für die Rechtskraft gewährt werden für den Fall, dass diese nicht ohnehin in Folge der heutigen Beschwer- de wirkt. • Die Beschwerde sei ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Rekurrenten abzuwickeln. • Die Kosten und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten der Gegenpartei oder zu Lasten der Vorinstanz zu entscheiden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2013 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 31). Innert Frist ist keine Be- schwerdeantwort eingegangen. 2. Der Beklagte ersucht in seiner Beschwerde darum, sich soweit notwen- dig detaillierter äussern, weitere Anträge stellen und diese ausführlicher begrün- den zu können (Urk. 26 S. 2). Dem kann nicht stattgegeben werden, denn eine Beschwerde muss innert der nicht erstreckbaren Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO) voll- ständig begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO); eine spätere Ergän- zung der – am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichten – Beschwerdeschrift ist nicht zulässig,
schiebungsgesuch (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 wies die Vorinstanz dieses Verschiebungsgesuch ab (Urk. 11). Am 21. Februar 2013 man- datierte der Beklagte seinen Sohn (B.) als Vertreter (Urk. 14). Am 26. Februar 2013 – am Vortag der Verhandlung – verlangte auch B. krankheitsbedingt die Verschiebung der Verhandlung vom 27. Februar 2013 und legte ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis bei (Urk. 16 und 17a). Am Tag der Verhandlung teilte der Gerichtsschreiber B._____ telefonisch mit, dass ein Ar- beitsunfähigkeits-Zeugnis nicht ausreiche, sondern ein Verhandlungsunfähigkeits- Zeugnis erforderlich sei, worauf B._____ antwortete, er fühle sich zwar sehr un- wohl, werde aber für den Fall, dass die Verhandlung nicht verschoben werde, trotzdem vor Gericht erscheinen; der Gerichtsschreiber teilte sodann mit, dass die auf 9:30 Uhr anberaumte Verhandlung auch später, sicher aber am Vormittag des 27. Februar 2013 durchgeführt werde, worauf B._____ mitteilte, dass er um ca. 10:30 Uhr am Gericht erscheinen werde (Urk. 17b). Anlässlich der Verhandlung vom 27. Februar 2013 (Beginn: 10:50 Uhr) bat B._____ um mehr Zeit, damit er noch weitere Unterlagen einreichen könne, da es ihm krankheitsbedingt nicht gut gehe (Vi-Prot. S. 5 unten). Die vorinstanzliche Richterin erklärte alsdann, dass darüber nach der Verhandlung beraten werde. Es werde auch über die Frage be- raten, ob der Gesundheitszustand des Vertreters des Beklagten ihn daran gehin- dert habe, den Beklagten gebührend zu vertreten. Je nach Schlussfolgerung in der Beratung werde in der vorliegenden Sache bereits entschieden oder mit ei- nem Entscheid zugewartet. Im letzteren Fall bestünde die Möglichkeit, weitere Unterlagen einzureichen (Vi-Prot. S. 6 oben). e) Gemäss Art. 135 ZPO kann ein Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschoben werden. Als zureichende Gründe gelten u.a. Krankheit, so- fern die Verhandlungsunfähigkeit durch ein zuverlässiges Arztzeugnis belegt ist (Bühler, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 135 ZPO, mit Hinweis; KUKO-Weber, N 3 zu Art. 135 ZPO). Über ein Verschiebungsgesuch wird in einem prozessleitenden Entscheid befunden (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 2 zu Art. 135 ZPO); wenn das Verschiebungsgesuch unmittelbar vor der Verhandlung gestellt wird und dem Ge-
such nicht entsprochen wird, kann über dasselbe auch im Endentscheid befunden werden. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, dass über das Verschiebungsgesuch entschieden werde (Vi-Prot. S. 6). In der Folge wurde dann jedoch weder in einem prozessleitenden Entscheid noch im angefochtenen End- entscheid auf das Verschiebungsgesuch bzw. die geltend gemachte Verhand- lungsunfähigkeit eingegangen und kein entsprechender Entscheid gefällt. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Da der Gehörsanspruch formel- ler Natur ist, braucht der Beklagte auch keinen entsprechenden Nachteil darzutun. Die Gehörsverletzung kann schliesslich auch nicht im Beschwerdeverfahren ge- heilt werden, weil die Beschwerdeinstanz nur über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 ZPO). Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass B._____ zwar (auch) erklärt wurde, dass ein Verhandlungsunfähigkeits-Zeugnis erforderlich sei (Urk. 17B), ihm jedoch keine Frist angesetzt wurde, ein solches auch tatsächlich beizubrin- gen. Dies wird nachzuholen sein. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 38'716.30 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat sich die Klägerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und gilt daher nicht als unterlie- gende Partei. Der Beklagte hat obsiegt. Dementsprechend sind die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
c) Mangels einer unterliegenden Partei ist für das Beschwerdeverfahren keine der Parteien zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten (vgl. Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht in solchen Fällen nicht (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'716.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se