Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130074-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 5. März 2013 (EB130009-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. März 2013 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vor- instanz) den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zah- lungsbefehl vom 15. November 2012) – für ausstehende Staats- und Gemeinde- steuern 2010 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'935.-- nebst 4.5 % Zins seit 15. November 2012, Fr. 85.45 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 14). b) Hiergegen hat der Beklagte am 7. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 12/3) Beschwerde erhoben (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Die Beschwerdeschrift des Beklagten erfüllt diese formellen Anforde- rungen nicht. Sie enthält keine Anträge. Auch wenn anzunehmen ist, dass der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichterteilung der Rechtsöffnung erreichen will, bleibt immer noch offen, ob nur dieser Teil (Disposi- tiv Ziffer 1) des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden soll oder auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (und wie diese stattdessen zu lauten hätte). c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip,
d.h. die Beschwerde führende Partei hat in der Beschwerde im Einzelnen darzu- legen, welche Mängel – unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts – der angefochtene Entscheid aufweisen soll. Da- bei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz hat erwogen, die Kläger würden ihr Rechtsöffnungsbe- gehren auf den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 23. April 2012 sowie die zugehörige Schlussrechnung vom 16. Mai 2012, je samt Rechtskraftbescheinigung, stützen. Dem Beklagten seien für das Jahr 2010 Staats- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 1'935.-- auferlegt worden. Da der Beklagte, der an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe, weder behauptet noch belegt habe, dass er die Schuld bezahlt habe oder diese verjährt sei, sei die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 2 ff.). c) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, dass er aus gesundheit- lichen Gründen an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Für das Steu- erjahr 2010 sei er sodann in B._____ gar nicht steuerpflichtig gewesen, da er sich dort erst mit seinem Zuzug im Juni 2011 angemeldet habe (Urk. 13). d) Die Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift sind allesamt neu, d.h. im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Im Beschwer- deverfahren sind nun aber, wie erwähnt, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend ge- macht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als aus- serordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die genannten Vorbringen des Beklagten könnten damit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden und die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen (wenn auf sie einzutreten gewesen wäre).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'935.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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