Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130073-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. April 2013 (EB130358-L)
Nachdem der Beschwerdeführer weder die Verfügung vom 13. Mai 2013 noch die Verfügung vom 27. Mai 2013 abgeholt hat (vgl. Urk. 20 f.), da gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung von Seiten des Gerichts rech- nen musste, da er die Beschwerde mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (gleichentags zur Post gegeben) selber erhoben hat (vgl. Urk. 14), da die Verfügung vom 13. Mai 2013 als am 22. Mai 2013 und die Verfügung vom 27. Mai 2013 als am 5. Juni 2013 zugestellt gelten (vgl. Urk. 19 und Urk. 21), da somit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 17. Juni 2013 endete, da der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 20 S. 2 Dispositivziffer 1, Art. 101 Abs. 3 ZPO), die Spruchgebühr des Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– (Art. 48 GebV SchKG) ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und man- gels wesentlicher Umtriebe der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
Zürich, 19. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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