Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130071-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Februar 2013 (EB130013-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Februar 2013 erteilte das Bezirksgericht Hor- gen (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2012) – gestützt auf eine Verwal- tungsverfügung für ausstehende Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.-- nebst 5 % Zins seit 13. Dezember 2012 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 15 = 20). b) Hiergegen hat der Beklagte am 6. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 16/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2 f.): "a) Ich beantrage deshalb, dass von der Zivilkammer keine Rechtsöffnung gewährt wird b) dass die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ suspendiert wird c) Alle Kosten inkl. Spruchgebühren und Parteientschädigung gestrichen werden d) Mir zur gebührenden Führung dieser Beschwerde ein gestandener un- entgeltlicher Anwalt (Fr 330.- bis Fr 500.-/Std) gewährt wird, dem die wöchentliche Abrechnung bewilligt wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, diese dürfe nicht von einer Zivilkammer entschieden werden, da dem Entscheid des ehemaligen ...präsidenten C._____ verschiedene Straftaten zugrunde lägen; die Beschwerde sei deshalb an eine Strafkammer weiterzuleiten (Urk. 19 S. 2). b) Beschwerden gegen Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss der Ge- schäftsverteilung für das Obergericht von der I. Zivilkammer zu behandeln. Selbst wenn die Vorwürfe des Beklagten an den ehemaligen ...präsidenten zutreffen würden – wofür in den Akten keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen –, ist nicht ersichtlich, dass dies irgend einen Einfluss auf die Zuteilung des Geschäfts an ei- ne Kammer des Obergericht hätte. Die Beschwerde des Beklagten ist daher von
der entscheidenden Kammer zu behandeln und nicht an eine andere Kammer des Obergerichts zu überweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog, es liege ein vollstreckbarer Rechtsöff- nungstitel vor (Beschluss der Geschäftsleitung des ... Zürich vom 14. Juni 2012, mit welchem dem Beklagten die Kosten von Fr. 600.-- auferlegt wurden; Urk. 3/5). Die vom Beklagten gegenüber ... C._____ geltend gemachte (Gegen-) Forderung sei mangels Identität der Parteien nicht mit der Forderung des Klägers verrechen- bar. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht ordentlich erfolgt wäre. Das Beschwerdeverfahren sei nicht kostenfrei. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen und seien die Ver- fahrenskosten dem vollumfänglich unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Urk. 20 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte macht geltend, die gegen ... [C.] geltend gemachte Forderung sei vom Parlamentsdienst des Kantons Zürich als identisch bestätigt worden, denn jener habe im Namen der Geschäftsleitung des ... als deren Präsi- dent alleine unterzeichnet (Urk. 19 S. 2). C. hat zwar den Rechtsöffnungstitel als damaliger Präsident des ... unterzeichnet (wenn auch nicht allein; Urk. 3/5 S. 5), jedoch nicht für sich, son- dern für den Kläger. Gläubiger der Kostenforderung aus jenem Entscheid ist denn
auch der Kläger (und nicht C._____ oder eine andere an jenem Entscheid betei- ligte Person). Soweit der Beklagte eine Forderung gegen C._____ persönlich gel- tend machen wollte, könnte er eine solche – wie von der Vorinstanz korrekt erwo- gen (Urk. 20 S. 2) – schon deshalb nicht mit der Forderung des Klägers verrech- nen, weil sich verschiedene Parteien gegenüberstehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). d) Der Beklagte macht sodann geltend, er habe der Vorinstanz mit allen Details beschrieben, warum die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht legal gewe- sen sei. Denn anstatt ihm den Zahlungsbefehl persönlich zu überreichen, habe er diesen im Briefkasten gefunden (Urk. 19 S. 2). Auch wenn der Zahlungsbefehl tatsächlich nicht persönlich und damit man- gelhaft zugestellt worden wäre, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge, sondern wäre fristgerecht mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an- zufechten gewesen (Kren Kostkiewicz/Walder, Komm. SchKG, N 16 zu Art. 64 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren ist für eine derartige Prüfung kein Raum. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem eingereichten Zahlungs- befehl keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Zustellung zu entnehmen sind; die Zustellung erfolgte offenbar durch die Gemeindepolizei D._____ (Urk. 2). e) Der Beklagte macht schliesslich geltend, es sei ihm von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht bewilligt worden. Er könne als Laie die vorinstanzliche Behauptung der Kostenpflichtigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens nicht überprüfen (Urk. 19 S. 2). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt, sondern einzig geltend gemacht, dass bei SchKG-Beschwerden keine Kosten anfallen dürften (Urk. 6). Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge unzulässig sind, geht die Rüge betreffend unentgeltlicher Rechtspflege ins Leere. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 84 SchKG vom Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a SchKG zu unterscheiden ist. Für das Rechtsöffnungsverfahren bemessen sich die Gebühren nach Art. 48 der Gebührenverordnung SchKG. Dieser sieht bei einem Streitwert
bis zu Fr. 1'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- vor. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von Fr. 150.-- ist damit korrekt. f) Andere Rügen gegen den angefochtenen Entscheid finden sich in der Beschwerde nicht. Diese ist damit abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt (Urk. 19 S. 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwer- de (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangs- schein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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