Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130068-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. März 2013 (EB130069-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. März 2013 (begründete Fassung; Urk. 21) erteilte die Vo- rinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2012) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 68'500.– nebst Zahlungsbe- fehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Urteil. 2. Mit Eingabe vom 29. April 2013 (Datum des Poststempels) macht der Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unter Beilage des Urteils der Vorinstanz unter anderem geltend, den Zahlungsbefehl vom 1. No- vember 2012 nie erhalten zu haben, weshalb seine Eingabe sinngemäss als Be- schwerde entgegenzunehmen ist, welche innert Frist erfolgt ist (vgl. Urk. 16). 3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nach- frist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde ab- zuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren überdies neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver-
bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 4.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seinen Unmut über die Betreibung der Gesuchstellerin auszudrücken sowie geltend zu machen, dass er einen derart hohen Betrag mit seiner AHV-Rente nur in kleinen Raten bezahlen könne. Er hält indes fest, den Betrag grundsätzlich bezahlen zu wollen. Das Vor- bringen des Gesuchsgegners, wonach er den Zahlungsbefehl vom 1. November 2012 nie erhalten habe, kann aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes nicht berücksichtigt werden, da der Gesuchsgegner dies vor Vor- instanz nicht geltend gemacht hat und es sich somit um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. insbesondere Urk. 8). Ohnehin wird aber seine Behauptung dadurch widerlegt, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat (Urk. 2/1). 4.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 22. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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