Appeal against provisional debt enforcement discharge dismissed

RT130068Obergericht22.05.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a summary-court judgment that had granted the creditor provisional debt enforcement discharge for CHF 68,500. The debtor mainly complained about the enforcement and alleged that he had never received the payment order, but the court held that he did not properly challenge the first-instance reasoning. The non-receipt allegation was an inadmissible new fact in appeal proceedings and was in any event contradicted by the fact that he had filed an objection. The court confirmed the lower court judgment, set the second-instance fee at CHF 500, and charged it to the debtor, while denying the creditor a party compensation.

Regest

Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; scope of appellate review and novum prohibition in appeal proceedings. The appellate court reviews only specifically alleged errors of law or manifestly incorrect factual findings. A party must contest the reasons of the challenged decision in detail; a mere expression of dissatisfaction is insufficient. New factual allegations and evidence are inadmissible on appeal, including so-called genuine and ungenuine novae. If no admissible grounds are raised, the appeal is to be dismissed without granting a further period to supplement the reasoning. Costs follow the outcome; no party compensation is awarded absent relevant expenses.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130068-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 22. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. März 2013 (EB130069-K)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. März 2013 (begründete Fassung; Urk. 21) erteilte die Vo- rinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2012) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 68'500.– nebst Zahlungsbe- fehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Urteil. 2. Mit Eingabe vom 29. April 2013 (Datum des Poststempels) macht der Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unter Beilage des Urteils der Vorinstanz unter anderem geltend, den Zahlungsbefehl vom 1. No- vember 2012 nie erhalten zu haben, weshalb seine Eingabe sinngemäss als Be- schwerde entgegenzunehmen ist, welche innert Frist erfolgt ist (vgl. Urk. 16). 3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nach- frist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde ab- zuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren überdies neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver-

bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 4.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seinen Unmut über die Betreibung der Gesuchstellerin auszudrücken sowie geltend zu machen, dass er einen derart hohen Betrag mit seiner AHV-Rente nur in kleinen Raten bezahlen könne. Er hält indes fest, den Betrag grundsätzlich bezahlen zu wollen. Das Vor- bringen des Gesuchsgegners, wonach er den Zahlungsbefehl vom 1. November 2012 nie erhalten habe, kann aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes nicht berücksichtigt werden, da der Gesuchsgegner dies vor Vor- instanz nicht geltend gemacht hat und es sich somit um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. insbesondere Urk. 8). Ohnehin wird aber seine Behauptung dadurch widerlegt, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat (Urk. 2/1). 4.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelge- richt summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: js

Schlagwörter

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