Appeal inadmissible for failure to pay advance costs

RT130066Obergericht19.06.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed an appeal in debt-enforcement summary proceedings because the appellant failed to pay the required cost advance even after the grace period. The court held that two registered orders were deemed served under Art. 138(3)(a) CPC since the appellant, having himself filed the appeal, had to expect service. As a result, the advance-payment deadline expired on 2013-06-17 and the court could not enter into the appeal. The appellant was ordered to pay the CHF 300 appellate fee, while the respondent received no compensation.

Regest

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Art. 101 Abs. 3 ZPO; deemed service of uncollected registered mail and consequence of non-payment of the advance on costs. A party that has initiated appellate proceedings must expect service from the court; if a registered court letter is not collected, service is deemed to have occurred on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt. If the ordered advance on costs is not paid within the initial period or the grace period, the court must refuse to enter into the appeal. Costs follow the outcome; absent substantial efforts by the successful party, no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130066-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 19. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. April 2013 (EB130217)

Nachdem der Beschwerdeführer weder die Verfügung vom 14. Mai 2013 noch die Verfügung vom 27. Mai 2013 abgeholt hat (Urk. 22; Urk. 24), in der Erwägung, dass gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung von Seiten des Gerichts rechnen musste, da er die Beschwerde mit Eingabe vom 25. April 2013 (gleichentags zur Post gegeben) selber erhoben hat (Urk. 16), dass die Verfügung vom 14. Mai 2013 als am 23. Mai 2013 und die Verfügung vom 27. Mai 2013 als am 5. Juni 2013 zugestellt gelten (Urk. 22; Urk. 24), dass somit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 17. Juni 2013 endete, dass der Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt wurde, dass dementsprechend androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urk. 23 S. 2 Dispositivziffer 1, Art. 101 Abs. 3 ZPO), dass des Weiteren die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– (Art. 48 GebV SchKG) ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels wesentlicher Umtriebe dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk.16 und Urk. 18 und einer Kopie der Urk. 19/2-14, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'610.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am:

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Schlagwörter

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