Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130065-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 17. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. April 2013 (EB130079-K)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. April 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 14. November 2012) gestützt auf den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. März 2011 für eine ausstehende Forderung definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'000.– nebst 4 % Zins seit 1. Januar 2009 sowie für Fr. 100.– nebst Zins zu 5% seit 6. September 2012 und für Fr. 130.35 Betreibungskosten. Die Kosten- und Entschä- digungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten [recte: Gesuchsgegners] und Be- schwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Auch hierfür wurde definitive Rechtsöffnung erteilt (Urk. 9 S. 8 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. April 2013 (Datum Poststempel: 27. April 2013, eingegangen am 29. April 2013) innert Frist Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 11). 2.1 Zunächst ersucht der Gesuchsgegner darum, dass ihm ein unentgeltli- cher Rechtsvertreter zu bestellen sei, welcher ihn vertreten könne, da er nicht wisse, wie vorzugehen sei (Urk. 11). 2.2 Das Urteil der Vorinstanz vom 15. April 2013 wurde dem Gesuchsgeg- ner am 17. April 2013 zugestellt (Urk. 10). Entsprechend lief die Beschwerdefrist am 29. April 2013 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar, so dass die Rechtsmittelanträge innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen und zu begründen sind. Daran würde auch die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nichts ändern, ist eine Verbesse- rung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist doch ausgeschlos- sen. Nachdem die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners erst am 29. April 2013 bei der angerufenen Kammer einging, bestand in der Folge auch keine Möglich- keit mehr, eine Auflage zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzuordnen bzw. eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. Entsprechend fehlt es vor-
liegend zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters an der hierzu ge- setzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der Notwendigkeit (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit erübrigt es sich, die hierzu weiteren Voraussetzungen der Mittello- sigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 ZPO) zu prüfen, und das Ge- such um vorgängige Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzu- weisen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erho- ben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen geltend, dass er das Urteil nicht akzeptieren könne, da er über zwei Jahre lang eine Schuld abbezahlt habe, obschon er auf dem Existenzminimum lebe. Die Gesuchstellerin habe die gefor- derte Summe von Fr. 40'000.– vollumfänglich erhalten. Es könne nicht sein, dass die Gegenpartei auf das angefochtene Urteil hin die Betreibung fortsetze, ohne die 10-tägige Beschwerdefrist abzuwarten (Urk. 11). Damit moniert der Gesuchs- gegner zwar das Verhalten der Gesuchstellerin, setzt sich im Übrigen aber nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er unbestrittenermas- sen mit einer Rate von Fr. 1'500.– zur Abzahlung der vereinbarten Summe von Fr. 40'000.– in Verzug gewesen sei, weshalb die gesamte Forderung von Fr. 60'000.– gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. März 2011 wieder auflebe und er dementsprechend noch Fr. 20'100.– schulde (Urk. 12 S. 5 Erw. 3.). Somit hat es dabei sein Bewenden.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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