Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130064-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. März 2013 (EB130047)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. März 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2012) – gestützt auf fünf rechtskräftige Entscheide der Bezirksgerich- te Zürich und Dietikon für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 10'119.05; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 6 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 9. April 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 8a) Beschwerde erhoben. Er stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, es sei die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner macht geltend, das angefochtene Urteil sei nicht verhältnismässig. Er sei seit 1. April 2013 wieder arbeitslos und zur Zeit nicht in der Lage, diese Forderungen zu begleichen. Zudem sei er in eine prekäre finanzi- elle Situation geraten und fühle sich nicht geborgen, wenn die juristische Verwal-
tung eines demokratischen Landes seine schwierige familiäre Situation nicht be- rücksichtige (Urk. 11). c) Die Vorbringen des Gesuchsgegners stellen keine konkreten Rügen des angefochtenen Entscheides dar. Seine Vorbringen betreffend mangelnde fi- nanzielle Mittel müssen sodann zurückgewiesen werden, denn im Rechtsöff- nungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann; dies kann (und wird) erst im Rahmen des Pfän- dungsvollzugs berücksichtigt werden (Art. 92 und 93 SchKG). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als un- begründet abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'119.05 und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 320.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 320.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
Zürich, 30. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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