Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130062-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 30. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Konkursmasse B._____ vertreten durch Konkursamt C._____,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. April 2013 (EB130119)
Erwägungen: 1. a) In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zah- lungsbefehl vom 6. März 2013) erhob B._____ namens der Gesuchstellerin am 8. März 2013 Rechtsvorschlag mit dem Hinweis fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG (Urk. 4/2). In Nachachtung von Art. 265a Abs. 1 SchKG wurde dieser Rechtsvorschlag am 28. März 2013 der Vorinstanz überwiesen (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 2. April 2013 setzte diese der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- an (Urk. 4/3 = Urk. 2). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 10. April 2013 zugestellt (Urk. 4/4/2). b) Mit Eingabe vom 12. April 2013 beschwerte sich B._____ namens der Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 2. April 2013 (wie auch gegen jene der Vorinstanz vom 14. Mai 2012 im Verfahren EB120035; Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten beider Verfahren (EB130119 = Urk. 4 und EB120035 = Urk. 5) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als of- fensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Eingabe von B._____ richtet sich (u.a.) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2013 und ist – deren Rechtsmittelbelehrung folgend (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4) – an die Beschwerdeinstanz gerichtet. Sie stellt damit eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. April 2013 dar. b) Dass die Eingabe von B._____ auch als Beschwerde gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 14. Mai 2012 im Verfahren EB120035 gedacht war, ist deshalb nicht anzunehmen, weil B._____ jenen Entscheid seiner Beschwerde nicht beigelegt hat. Im gegenteiligen Fall wäre auf die Beschwerde zufolge offen- sichtlicher Verspätung nicht einzutreten gewesen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO).
der Gesuchstellerin gewahrt hätte bzw. dies nur schon versucht hätte; daher wä- ren auch in diesem Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat B._____ keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden B., ... [Adresse], auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1), an B. sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 56'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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