Complaint inadmissible for lack of requests and authority

RT130062Obergericht30.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In debt-enforcement proceedings concerning a request under Art. 265a SchKG, the respondent B._____ filed a complaint on behalf of A._____ against the district court's order requiring a CHF 500 cost advance. The Obergericht held that the complaint was inadmissible because it contained no concrete requests and did not specify what relief was sought. The court therefore did not need to set a deadline to file a power of attorney. It set the second-instance fee at CHF 150, charged it to B._____, and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 320 ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO; admissibility of the complaint requires concrete requests and a clear indication of the extent of the challenge and the relief sought. A submission lacking any prayer for relief is formally deficient and, where the deficiency leads to obvious inadmissibility, the court may refrain from ordering a reply and from granting a deadline to cure other defects. Costs may be imposed on the person causing the proceedings; no party compensation is due absent compensable effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130062-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 30. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Konkursmasse B._____ vertreten durch Konkursamt C._____,

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. April 2013 (EB130119)

Erwägungen: 1. a) In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zah- lungsbefehl vom 6. März 2013) erhob B._____ namens der Gesuchstellerin am 8. März 2013 Rechtsvorschlag mit dem Hinweis fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG (Urk. 4/2). In Nachachtung von Art. 265a Abs. 1 SchKG wurde dieser Rechtsvorschlag am 28. März 2013 der Vorinstanz überwiesen (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 2. April 2013 setzte diese der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- an (Urk. 4/3 = Urk. 2). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 10. April 2013 zugestellt (Urk. 4/4/2). b) Mit Eingabe vom 12. April 2013 beschwerte sich B._____ namens der Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 2. April 2013 (wie auch gegen jene der Vorinstanz vom 14. Mai 2012 im Verfahren EB120035; Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten beider Verfahren (EB130119 = Urk. 4 und EB120035 = Urk. 5) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als of- fensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Eingabe von B._____ richtet sich (u.a.) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2013 und ist – deren Rechtsmittelbelehrung folgend (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4) – an die Beschwerdeinstanz gerichtet. Sie stellt damit eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. April 2013 dar. b) Dass die Eingabe von B._____ auch als Beschwerde gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 14. Mai 2012 im Verfahren EB120035 gedacht war, ist deshalb nicht anzunehmen, weil B._____ jenen Entscheid seiner Beschwerde nicht beigelegt hat. Im gegenteiligen Fall wäre auf die Beschwerde zufolge offen- sichtlicher Verspätung nicht einzutreten gewesen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO).

  1. B._____ hat keine Vollmacht der Gesuchstellerin an ihn eingereicht. Auch wenn auf dem Zahlungsbefehl "Herr B._____ m.V." vermerkt ist (Urk. 4/2), was als "mit Vollmacht" zu verstehen ist, wäre die Einreichung einer solchen den- noch notwendig, denn aus der Vollmacht müsste der Umfang derselben hervor- gehen (z.B. ob sie auch die gerichtliche Vertretung umfasst). Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann je- doch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (und das daraus folgende Er- gebnis) verzichtet werden. 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 Disposi- tiv -Ziffer 4) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen formellen Anforderungen vermag die Be- schwerdeschrift nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge bzw. Rechtsbegeh- ren und aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, was B._____ eigentlich will (vgl. Urk. 1); dies umso mehr, als der einverlangte Kostenvorschuss bereits am 10. April 2013 einbezahlt wurde (Urk. 4/5). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 5. a) Da unklar ist, was B._____ mit der Beschwerde erreichen wollte, ist als Streitwert für das Beschwerdeverfahren von der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 56'000.-- auszugehen (Urk. 4/2). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind B._____ als Ver- ursacher des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). An diesem Er- gebnis würde sich auch nichts ändern, wenn B._____ eine Vollmacht der Ge- suchstellerin beigelegt hätte oder noch beibringen würde, denn es ist nicht zu se- hen, dass B._____ mit seiner Beschwerde in irgend einer Weise die Interessen

der Gesuchstellerin gewahrt hätte bzw. dies nur schon versucht hätte; daher wä- ren auch in diesem Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat B._____ keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden B., ... [Adresse], auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1), an B. sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 56'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

debt enforcementadmissibilityprayer for reliefpower of attorneycost advancecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the district court's order of 2 April 2013 was admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it contained no concrete requests and did not clearly state what the appellant sought.

Extrahierte Begründung

A complaint must specify the extent of the challenge and the requested outcome; this formal requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the court had to set a time limit to submit a power of attorney.

Extrahierter Entscheid

No; the court waived a deadline in view of the complaint's inadmissibility.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed on formal grounds, it was unnecessary to require a later submission of authorization.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on B._____ as the party causing the proceedings; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The complaint was unsuccessful and also would not have improved the position of the applicant even if a power of attorney had been filed.

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