Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130060-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
1, 2 vertreten durch X._____
gegen
C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 11. März 2013 (EB130048-C)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 11. März 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegeh- ren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ab. Die Ge- suchsteller hatten ihr Begehren mit ausstehenden Mietzinsen aus zwei Mietver- trägen begründet. Die Vorinstanz befand, die Gesuchsteller seien nicht identisch mit dem aus den Mietverträgen berechtigten Gläubiger D._____ und für einen Rechtsübergang auf die Gesuchsteller ergäben sich keine Hinweise (Urk. 17). 1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. März 2013 frist- gerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 16 S. 2): " 1. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 28.12.2012) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 24'576.00 nebst Zinsen zu 5% seit 1. Oktober 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. 2. Es seien die Kosten für das Urteil vom 11.03.2013 betreffend Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten aufzuerlegen. Eventualantrag: 2. Es seien die Kosten für das Urteil vom 11.03.2013 betreffend Rechtsöffnungsbegehren den Klägern aufzuerlegen, jedoch alle weiteren Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Materielles 3.1. Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Ei- gentümerwechsel sei der Gesuchsgegnerin mit einem Schreiben vom 11. Mai 2012 sowie mündlich eröffnet worden, weshalb ihre Ausführungen hierzu rechts- missbräuchlich seien. Ebenso habe man den Mietern die Kontoverbindung der neuen Eigentümer mitgeteilt. Das Gericht dürfe entsprechend davon ausgehen, dass der Eigentümerwechsel spätestens mit der Mitteilung der neuen Kontover- bindung mitgeteilt und/oder offensichtlich sei. Aus Sicht der Gesuchsteller wäre zu erwarten gewesen, dass sie seitens des Gerichts anlässlich ihrer Rückfrage nach Zustellung von Urk. 10 darauf hingewiesen worden wären, dass ein Nachweis der Eigentümerschaft zur Erteilung der Rechtsöffnung nötig sei (Urk. 16 S. 2 ff.). 3.2.1. Beim Vorbringen der Gesuchsteller, wonach der Eigentümerwechsel der Gesuchsgegnerin angezeigt und ihr eine neue Kontonummer, auf welche die Mietzinse zu überweisen gewesen wären, mitgeteilt worden sei, und bei den im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 18/1+2) handelt es sich um unzulässige Noven. Diese neuen Behauptungen und Beweismittel kön- nen daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
3.2.2. Das Vorbringen der Gesuchsteller, wonach die Vorinstanz sie auf die Notwendigkeit eines Nachweises über die Eigentümerschaft hätte hinweisen müssen, kann sinngemäss als Rüge verstanden werden, dass die Vorinstanz ih- rer gerichtlichen Fragepflicht nicht nachgekommen sei. Dem ist das Folgende entgegenzuhalten: Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei, deren Vor- bringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Offen- sichtlich unvollständig ist ein lückenhaftes Vorbringen, wobei sich die Lücke auf die gerichtliche Beurteilung auswirken muss. Ein Vorbringen kann auch dann of- fensichtlich unvollständig oder unklar sein, wenn eine Partei die Rechtserheblich- keit einer Tatsache unverschuldetermassen nicht erkennt und diese deshalb nicht ins Prozessgeschehen einbringt. Erkennt das Gericht, dass diese Lücke Konse- quenzen für die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes haben könnte, so muss es - insbesondere, wenn die entsprechende Partei nicht anwaltlich vertreten ist - nachfragen. Die richterliche Fragepflicht steht jedoch auch immer in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutrali- tät. Eine zu extensive Ausübung der Fragepflicht zu Gunsten einer Partei kann bewirken, dass die andere Partei etwaige prozessuale Vorteile, die sie aus dem mangelhaften Vorbringen der Gegenpartei hätte ziehen können, verliert. Aus die- sem Grund dürfen gerichtliche Hinweise auf Unklarheiten im Sachverhalt oder Beweislücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gericht- lichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird (Sutter-Somm/von Arx in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 und 25 ff. zu Art. 56 ZPO). Vor- liegend waren die Gesuchsteller darüber informiert, dass die Gesuchsgegnerin ih- re Aktivlegitimation in Zweifel zog. Schliesslich war ihnen die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 10) zugestellt und ihnen damit die Gelegenheit gegeben worden, sich zu dieser Frage zu erklären und entsprechende Belege nachzu- reichen. Ausserdem wurde ihnen durch die Vorinstanz nicht etwa untersagt, dazu Stellung zu nehmen. Es wäre somit in der Verantwortung der Gesuchsteller ge- wesen, zu diesem offensichtlich strittigen Punkt Stellung zu nehmen und die ent- sprechenden Unterlagen nachzureichen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Parteien rechtlich zu beraten. Ausserdem handelt es sich beim Vertreter der Ge-
suchsteller nicht um einen völligen Laien, sondern um einen Treuhänder, welcher sich offenbar bereit erklärt hat, diese in der Betreibung und im Rechtsöffnungsver- fahren zu vertreten. Die Vorinstanz stellte somit gestützt auf die sich ihr präsentie- rende Rechtslage richtigerweise fest, dass der Gläubiger gemäss Rechtsöff- nungstitel (Mietvertrag) nicht mit den Betreibenden übereinstimmt. Diese Rüge verfängt daher nicht. 3.3. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 17, S. 4, Dispositiv-Ziff. 2-4) ist zu bestätigen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsteller ist im Verhalten der Ge- suchsgegnerin keine Rechtsmissbräuchlichkeit zu erkennen, weshalb eine Kos- tenauflage an sie nicht in Betracht kommt. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 22. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
versandt am: js