Appeal against debt-enforcement opening dismissed as late

RT130058Obergericht08.04.2013Inadmissible

Zusammenfassung

A company in liquidation appealed a district court decision granting definitive debt-enforcement relief. The Cantonal Court of Zurich treated the filing as an appeal but held it to be untimely: the reasoned first-instance judgment had been received on 31 January 2013, the 10-day appeal period expired on 11 February 2013, and the appeal was only posted on 14 March 2013. The court therefore declined to enter into the appeal. It set the appeal fee at CHF 150 and charged it to the appellant, while denying the respondents any party compensation because they had incurred no significant effort.

Regest

Art. 321 Abs. 2 ZPO; timeliness of an appeal against a summary first-instance judgment and consequences of late filing. The appeal period of 10 days begins with service of the reasoned decision and is strict; an appeal posted after expiry is inadmissible and cannot be examined on the merits. Court costs are fixed according to Art. 48 GebV SchKG and allocated under Art. 106 Abs. 1 ZPO to the unsuccessful party; a party indemnity is denied where the respondents have incurred no essential expense.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130058-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. April 2013

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Dezember 2012 (EB120377-G)

Nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 14. März 2013 (Datum des Poststempels) (Urk. 13), nachdem die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe, unter Beilage des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 19. Dezember 2012 (Urk. 14), eine "Ablehnung" oder Sistierung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, weshalb die Eingabe sinngemäss als Beschwerde gegen dieses Urteil aufzufassen ist, nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 19. Dezember 2012 (Urk. 14), welches die Gesuchsgegnerin in der begründeten Fassung am 31. Januar 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 11/2), da die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 14 S. 4 Dispositivziffer 7), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 11. Februar 2013 abgelaufen ist, da die am 14. März 2013 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind und den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesent- licher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

  1. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'323.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js

Schlagwörter

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