Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft "B._____", Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Februar 2013 (EB130019-L)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 20. Februar 2013 (Urk. 11 = Urk. 15) wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2012) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'525.– nebst Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2012; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) geregelt (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 15 S. 2). Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 25. März 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 13) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): " Es sei das Urteil des Rechtsöffnungsrichters am Bezirksgericht Zürich vom 20. Februar 2013 aufzuheben; es sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2012, abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2. Die Beschwerdeantwort datiert vom 10. Juni 2013 und enthält folgende Anträge (Urk. 21 S. 2): " Es sei die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Februar 2013 (EB130019-L) voll- umfänglich abzuweisen und das Urteil zu bestätigen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin." Die Beschwerdeantwort wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).
II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung mit folgender Begründung: Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auf den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2012, mit welchem die Gesuchsgegnerin zusammen mit X._____ verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin eine reduzierte Prozessentschädi- gung von insgesamt Fr. 2'525.– zu bezahlen. Dieser Beschluss stelle einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die Gesuchs- gegnerin bestreite zwar weder die Forderung noch die bestehende Solidarschuld- nerschaft mit X._____, doch mache sie geltend, die Forderung der Gesuchstelle- rin sei zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung noch nicht fällig gewesen. Zu- dem sei die Anhebung der Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt. Was die Fäl- ligkeit der Forderung betrifft, führte die Vorinstanz aus, dass entgegen der Ge- suchsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Verpflich- tung der Gesuchsgegnerin gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses des Be- zirksgerichts Zürich vom 27. September 2012 (sowie Ziffer 5 des Vergleiches) zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'525.– (inklusive einmal Weisungskosten) und die Verpflichtung der Gesuchstellerin gemäss Zif- fer 3 des Vergleichs zum Rückzug zweier gegen die Gesuchsgegnerin angeho- benen Betreibungen Zug-um-Zug zu erfüllen wären. Vielmehr sei aufgrund des Wortlautes und der Systematik des Vergleiches davon auszugehen, dass die ge- nannten Verpflichtungen voneinander unabhängig seien, deren Erfüllung somit
separat und unverzüglich verlangt werden könnten (Art. 75 OR). Dafür spreche auch die Tatsache, dass der Vergleich die Konnexität zwischen der Ziffer 1 (Zah- lung einer Forderung durch die Gesuchsgegnerin und X._____) und der Ziffer 3 (Rückzug von zwei Betreibungen durch die Gesuchstellerin) des Vergleiches aus- drücklich festhalte, während die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Zahlung der reduzierten Parteientschädigung in Ziffer 5 mit keiner Formulierung umschrie- ben sei, die auf eine Konnexität mit Ziffer 3 hindeute. Nachdem die Gesuchstelle- rin den Vergleich – wie in Ziffer 6 desselben vorgesehen – am 14. September 2012 genehmigt habe, sei die Forderung der Gesuchstellerin bereits an diesem Tag fällig gewesen, mithin im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung am 18. Dezember 2012 unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtung der Gesuch- stellerin gemäss Ziffer 3 des Vergleiches auch vollstreckbar. Weiter verneinte die Vorinstanz die Missbräuchlichkeit der Betreibung, welche die Gesuchsgegnerin darin sah, dass ihr die Gesuchstellerin durch den Rückzug der beiden Betreibun- gen gemäss Ziffer 3 des Vergleichs und dem gleichzeitigen Anheben einer neuen Betreibung für die Prozessentschädigung gar nie die Möglichkeit gegeben habe, die durch den Rückzug der Betreibungen fällig gewordene Prozessentschädigung zu begleichen. Soweit die Gesuchsgegnerin den Rechtsmissbrauch damit be- gründe, die Gesuchstellerin habe ihr nicht die nötige Zeit eingeräumt, die Forde- rung zu begleichen, sei ihr zu entgegnen, dass ihr nach Genehmigung des Ver- gleichs durch die Gesuchstellerin am 14. September 2012 bis zur Einleitung der Betreibung am 18. Dezember 2012 mehrere Monate zur Verfügung gestanden hätten, um die fällige Forderung zu begleichen. Im Übrigen bringe die Gesuchs- gegnerin nichts vor, das für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB spreche (Urk. 15 S. 2 ff.). 3.1. Die Gesuchsgegnerin macht mit der Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, soweit der vorinstanzliche Richter in seinem Entscheid auf Ziffer 5 des Dis- positivs des Beschlusses vom 27. September 2012 Bezug nehme, wende er die falsche Rechtsnorm [sic] an. Der Abschreibungsbeschluss habe nämlich rein de- klaratorische Bedeutung (unter Hinweis auf BGer 4A.605/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.2.). Massgeblich sei damit einzig die Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2012 (Urk. 14 S. 3 f.). Die Ziffern 3 und 5 dieses Vergleichs seien gleich-
rangig und stünden von ihrer Bedeutung her für die beteiligten Parteien in einem Austauschverhältnis. Innerhalb eines Austauschverhältnisses müsse nach dem klaren Wortlaut von Art. 82 OR Zug-um-Zug erfüllt werden, sofern nichts anderes vereinbart worden sei (Urk. 14 S. 5 f.). Bei der Anhebung der Betreibung am 17. Dezember 2012 sei die Leistung gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung noch nicht erbracht worden, die Leistung gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung also nicht fällig (Urk. 14 S. 7). Zum Rechtsmissbrauch führt die Gesuchsgegnerin aus, die Ge- suchstellerin habe sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 erstmals an die Ge- suchsgegnerin gewandt und Bezahlung der noch offenen Beträge gemäss Zif- fern 1 und 2 des Vergleiches verlangt. Der Vergleich enthalte keine Zahlungsin- formationen; die Gesuchsgegnerin habe bis dahin auch keine Angaben oder Kon- toinformationen erhalten. Innerhalb von zwei Arbeitstagen hätten die Gesuchs- gegner ihre Verpflichtungen gemäss Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung vom 26. Juni 2012 erfüllt. Weil sich die Gesuchstellerin der Tatsache bewusst gewesen sei, dass der Rückzug der Betreibung und die Pflicht zur Zahlung der Parteientschä- digung in einem Austauschverhältnis gestanden hätten, habe sie gleichzeitig mit dem Betreibungsbegehren die gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 26. Juni 2012 geschuldete Erklärung zum Rückzug der Betreibung versandt (Urk. 14 S. 8 f.). Dass die Vorinstanz im Vorgehen der Gesuchstellerin keinen Rechts- missbrauch habe erkennen können, hänge damit zusammen, dass sie in willkürli- cher Weise angenommen habe, die Gesuchsgegnerin habe sich "monatelang" von ihren Zahlungspflichten gedrückt (Urk. 14 S. 9 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, für die Beurteilung der von der Ge- suchsgegnerin aufgeworfenen Fragen sei in erster Linie Ziffer 5 des Dispositivs des Beschlusses vom 27. September 2012 des Bezirksgerichts Zürich massge- bend und der Vergleich zwischen den Parteien nur insoweit beachtlich, als das Gericht die Festlegung der Parteientschädigung nach Massgabe dieses Ver- gleichs vorgenommen habe (Urk. 21 S. 4). Das geltend gemachte Austauschver- hältnis zwischen den Ziffern 3 und 5 des Vergleichs entfalle bereits aufgrund der Tatsache, dass das Gericht die Parteientschädigung durch eigenen Rechtsakt in einer eigenen Dispositiv-Ziffer im Entscheid vom 27. September 2012 festgelegt habe (Urk. 21 S. 5). Aber auch wenn vom Vergleich ausgegangen würde, ergebe
sich kein anderes Ergebnis. Die Gesuchsgegnerin habe im Vergleich mit den zu- gestandenen Zahlungsverpflichtungen anerkannt, dass sie der Gesuchstellerin Leistungen schulde und damit die entsprechende Forderung von der Gesuchstel- lerin zu Recht betrieben und eingeklagt worden sei. Bei dieser Ausgangslage schulde die Gesuchsgegnerin schon grundsätzlich eine Prozessentschädigung, während auf der anderen Seite kein Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Rückzug und Löschung der Betreibung bestanden habe (Urk. 21 S. 5 f.). Rechtsmiss- bräuchlich verhalte sich wohl vielmehr derjenige, der vergleichsweise Schulden anerkennen müsse, dem die Gegenseite vergleichsweise bei der Prozessent- schädigung entgegen komme, dem trotz anerkannter Schuld nach Bezahlung der Rückzug der Betreibungen zugebilligt werde und der später geltend mache, er bezahle die reduzierte Prozessentschädigung erst, wenn die Betreibungen zurück gezogen worden seien (Urk. 21 S. 6). 4.1. Für den der strittigen Betreibung zugrunde liegenden Abschreibungs- beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 27. September 2012 ge- langte – mit Ausnahme eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (Art. 404 f. ZPO) – noch die zürcherische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Urk. 4/D S. 2). Ge- mäss dieser wurde der Prozess auf Grund einer Parteierklärung erst erledigt, wenn die Erklärung zulässig und klar war (§ 188 Abs. 3 ZPO/ZH). Nach dem Zür- cher Modell beendete somit erst der Abschreibungsentscheid den Prozess formell (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 241 N 16). Damit erweist sich das Argument der Gesuchsgegnerin, wonach der Abschreibungsbeschluss rein deklaratorische Bedeutung habe, zum vornhe- rein als unbehilflich (im Übrigen ist aber auch nach der eidgenössischen ZPO der Kostenentscheid von der bloss deklaratorischen Wirkung des Abschreibungsbe- schlusses ausgenommen; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 21). Parteientschä- digungen wurden nach zürcherischer ZPO primär nach Massgabe des Vergleichs zugesprochen (§ 68 Abs. 2 ZPO/ZH). Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, verpflichtete die Gesuchsgegnerin zusammen mit X._____ vereinbarungsgemäss, der Gesuchstellerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'525.– (inkl. einmal Weisungskosten) zu bezahlen (Urk. 4/D Dispositiv-5). Dadurch wurde die Prozessentschädigung sofort fällig. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Prozess-
entschädigung ergibt sich klar und deutlich aus dem Urteil; es brauchte deshalb weder eine Rechnungsstellung noch eine Mahnung (ZR 91/92 Nr. 69). Wäre die Gesuchsgegnerin der Meinung gewesen, das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, habe die Prozessentschädigung nicht in Übereinstimmung mit dem Vergleich festgehalten – d.h. der Zeitpunkt der Leistung der vereinbarten Prozessentschä- digung sei im Dispositiv des Abschreibungsbeschlusses von der Bedingung der zurückgezogenen Betreibungen abhängig zu machen (vgl. § 304 Abs. 2 ZPO/ZH) bzw. erst auf diesen Zeitpunkt hin fällig zu stellen –, hätte sie eine Kostenbe- schwerde erheben müssen (Art. 110 ZPO), was sie jedoch nicht tat. Folglich wur- de Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, rechtskräftig und vollstreckbar und die darin festgesetzte Parteientschädigung un- abhängig von der Erfüllung des Vergleiches sofort fällig (Art. 75 OR, Art. 325 Abs. 1 ZPO). Aber auch wenn die Fälligkeit der Parteientschädigung nach dem Vergleich beurteilt würde, ergäbe sich kein anderes Bild. Weder der Wortlaut noch die Systematik des Vergleiches lassen bei objektivierter Auslegung (BGE 131 III 606 E. 4.1.) auf einen anderen Willen der Parteien schliessen. Es kann hier zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die unter E. 2 oben wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4.2. Was die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Rechtsmiss- bräuchlichkeit der Betreibung anbelangt, so ist ihr zu entgegnen, dass selbst die Einleitung einer Betreibung für eine fällige Forderung ohne vorherige Mahnung nicht rechtsmissbräuchlich ist (ZR 91/92 Nr. 69). Vorliegend wurde aber die Ge- suchsgegnerin mit Kontoauszug vom 7. Dezember 2012 aufgefordert, die ausste- hende Prozessentschädigung umgehend zu bezahlen (Urk. 10/1). Die Gesuchs- gegnerin machte infolgedessen mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 gegen- über der Gesuchstellerin geltend, die Prozessentschädigung erst nach Löschung der zwei Betreibungen gemäss Ziffer 3 des Vergleiches zu schulden (Urk. 10/2). Darin, dass die Gesuchstellerin daraufhin am 17. Dezember 2012 eine Betreibung für die ausstehende Prozessentschädigung einleitete, kann kein Rechtsmiss- brauch erblickt werden, da sie dies gemäss obenerwähnter Rechtsprechung be- reits früher und ohne Mahnung hätte tun dürfen.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen der Gesuchs- gegnerin als unbegründet erweisen, weshalb ihre Beschwerde gegen die vor- instanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (inkl. erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen) abzuweisen ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 2'525.– auszugehen. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (BGer 5A_492/2012, 5A_493/2012 vom 13. März 2013, E. 4, zur Publikation vorgesehen, und ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah- ren sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist überdies antragsgemäss (Urk. 21 S. 2) zur Be- zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten, welche auf Fr. 280.– (die Ge- suchstellerin verlangte keinen Zuschlag für die Mehrwertsteuer; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 280.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 26. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: se