Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130055-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny. Urteil vom 23. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Februar 2013 (EB121912-L)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstel- lerin) hatte den Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) für offene Prämien der Zusatzversicherung (zur Krankenkasse) gemäss Versiche- rungsvertragsgesetz (nachfolgend VVG) von insgesamt Fr. 229.10 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2012 sowie für administrative Spesen von Fr. 160.– betrieben (Urk. 2). Nach Erhebung des Rechtsvorschlags hatte die Gesuchstellerin am 17. Dezember 2012 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 169.20 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2012 zuzüglich administrative Spesen von Fr. 120.– sowie alle weiteren Verfahrenskosten inkl. Betreibungsspesen von Fr. 33.– verlangt (Urk. 1 S. 2). 1.2. Mit Urteil vom 21. Februar 2013 entschied die Vorinstanz (Urk. 17 S. 4): " 1. Der klagenden Partei wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C., Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2012, für Fr. 169.20 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2012. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird zu 4/10 der klagenden Partei und zu 6/10 der beklagten Partei auferlegt. Sie wird vollumfänglich von der klagen- den Partei bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei im Umfang von Fr. 90.00 zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (...)" 1.3. Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 25. März 2013 form- und fristge- recht Beschwerde erhoben und folgende Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 16 S. 2): " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2013 sei folgender- massen abzuändern: a) Ziff. 1: Der klagenden Partei wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C., für Fr. 169.20 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2012
Fr. 120.00 administrative Spesen. b) Ziff. 2: Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird der beklagten Partei aufer- legt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." 1.4. Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurde die Gesuchstellerin verpflich- tet, einen Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten, der fristgemäss bezahlt wurde (Urk. 21 f.). 1.5. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Dabei wurde ihm gemäss Art. 147 ZPO angedroht, im Säumnisfall werde das Verfahren ohne die Beschwerdeantwort fortgeführt (Urk. 23 S. 2). Innerhalb der Frist und bis heute ist bei der Kammer keine Beschwerdeantwort eingegangen. Das Verfahren ist daher androhungsgemäss ohne Beschwerdeantwort fortzuführen. 2.1. Zu den im Beschwerdeverfahren primär umstrittenen administrativen Spesen erwog die Vorinstanz, der Versicherungsantrag stelle in Verbindung mit der Police für die darin bezifferten Beträge einen provisorischen Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Für die administrativen Spesen habe die Gesuchstellerin jedoch weder ausgeführt, worauf sich der verlangte Betrag genau stütze, noch habe sie für diesen Betrag einen Rechtsöffnungstitel einge- reicht (Urk. 17 S. 2 f. E. 2.3. ff. ). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, das heisst die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht ge- rügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art.
326 Abs. 1 ZPO). Die neu eingereichten Beweismittel können daher zum Vornhe- rein nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 19/2-4). 2.3. Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde, entgegen den vorinstanz- lichen Erwägungen habe sie im Rechtsöffnungsbegehren dargelegt, dass sich der Betrag für administrative Spesen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG (nachfolgend AVB VVG) ergebe. Der Gesuchsgegner habe mit seiner Unterschrift im Aufnahmegesuch vom 27. November 2011 den Erhalt und die Kenntnisnahme der AVB VVG bestä- tigt. Diese AVB seien als Vertragsbestandteil in den vom Beschwerdegegner un- terzeichneten VVG Versicherungsantrag vom 27. November 2011 in Verbindung mit der Versicherungspolice einbezogen worden und erfüllten die Voraussetzun- gen einer Schuldanerkennung (Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 2 f.). 2.4.1. Eine als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG taugliche Schuldanerkennung kann sich grundsätzlich aus einer Gesamtheit von Urkunden – vorliegend dem VVG Versicherungsantrag vom 27. November 2011 (Urk. 3/8 Blatt 3 f.) der entsprechenden Police (Urk. 3/10) und den AVB VVG (Urk. 3/2) – ergeben, sofern die notwendigen Elemente darin ent- halten sind. Zwischen den entsprechenden Urkunden muss dabei ein offensichtli- cher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Nicht sämtliche Urkunden müssen vom Schuldner unterschrieben sein. Es genügt, wenn die entscheidende Urkunde unterschrieben ist und in dieser klar und unmittelbar auf die weiteren Ur- kunden verwiesen wird, (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 3/4 S. 8 Nr. 4 und § 6 S. 12 Nr. 2; BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 82 N 15; BGE 132 III 480 E. 4. m.w.H.). 2.4.2. Im VVG Versicherungsantrag ist das Feld, in dem angegeben werden kann, welche Version der AVB VVG gelte, leer (Urk. 3/8 Blatt 4). Der Verweis ist damit nicht im soeben ausgeführten Sinn offensichtlich und eindeutig. Zudem bestätigte der Gesuchsgegner im Versicherungsantrag nur den Erhalt der AVB und nahm bloss Kenntnis von den besonderen Versicherungsbedingungen, der minimalen Vertragsdauer, den Kündigungsfristen und den Deckungsein- schränkungen gemäss Art. 4.1 der AVB. Ein ausdrückliches Akzept der AVB VVG
fehlt jedoch. Im Versicherungsantrag – der einzigen unterschriebenen Urkunde – wurde auch nicht festgehalten, dass die AVB VVG Bestandteil des Vertrags sind (vgl. Urk. 3/8 Blatt 4). Die Geltung der AVB VVG der Gesuchstellerin ist damit durch die Unterschrift des Gesuchsgegners nicht gedeckt. Der Versicherungsan- trag VVG, die Police und die AVB VVG bilden daher keinen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die streitgegenständlichen administrativen Spesen. Ein anderer Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten administrativen Spesen wird von der Gesuchstellerin nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die vorinstanzliche Erwägung, dass die Gesuchstellerin für die administrativen Spesen keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht habe (Urk. 17 S. 3 E. 2.5.), als korrekt. Der Antrag, es sei auch für die administrativen Spesen Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 2 Ziff. I. 2. a), ist daher abzuweisen. 2.5. Da die Rüge des Entscheids der Vorinstanz in der Sache unbegründet ist, erweist sich auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen als zutreffend. Der Antrag, diese abzuändern (Urk. 16 S. 2 Ziff. I. 2. b), ist daher ebenfalls abzuweisen. 2.6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. 3.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 120.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. 3.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen; dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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