Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130054-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny.
Urteil vom 23. August 2013
in Sachen
A._____ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Februar 2013 (EB121914-L)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstel- lerin) hatte die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchsgegne- rin) für offene Prämien der Zusatzversicherung (zur Krankenkasse) gemäss Ver- sicherungsvertragsgesetz (nachfolgend VVG) von insgesamt Fr. 221.20 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2012 sowie für administrative Spesen von Fr. 110.– be- trieben (Urk. 2). Nach Erhebung des Rechtsvorschlags hatte die Gesuchstellerin am 17. Dezember 2012 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 221.20 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2012 zuzüglich administrative Spesen von Fr. 110.– sowie al- le weiteren Verfahrenskosten inkl. Betreibungsspesen von Fr. 33.– verlangt (Urk. 1 S. 2). 1.2. Mit Urteil vom 21. Februar 2013 entschied die Vorinstanz (Urk. 15 S. 4 f.): " 1. Der klagenden Partei wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C., Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2012, für Fr. 221.20 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2012. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird zu 2/3 der beklagten Partei und zu 1/3 der klagenden Partei auferlegt. Sie wird vollumfänglich von der klagen- den Partei bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei im Umfang von Fr. 100.00 zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (...)" 1.3. Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 25. März 2013 form- und fristge- recht Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt (Urk. 14 S. 2): " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2013 sei folgender- massen abzuändern: a) Ziff. 1: Der klagenden Partei wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C., für Fr. 221.20 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2012 Fr. 110.00 administrative Spesen. b) Ziff. 2: Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird der beklagten Partei aufer- legt.
2.3. Die Gesuchstellerin rügt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe sie im Rechtsöffnungsbegehren dargelegt, dass sich der Betrag für admi- nistrative Spesen aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatz- Krankenversicherungen gemäss VVG (nachfolgend AVB VVG) ergebe. Die Ge- suchsgegnerin habe mit ihrer Unterschrift im Aufnahmegesuch vom 27. Novem- ber 2011 den Erhalt und die Kenntnisnahme der AVB bestätigt. Diese AVB seien als Vertragsbestandteil in den von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten Versi- cherungsantrag für Zusatzversicherungen VVG vom 27. November 2011 in Ver- bindung mit der Versicherungspolice einbezogen worden und erfüllten die Vor- aussetzungen einer Schuldanerkennung (Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 2 f.). 2.4.1. Eine als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG taugliche Schuldanerkennung kann sich grundsätzlich aus einer Gesamtheit von Urkunden – vorliegend dem VVG Versicherungsantrag vom 27. November 2011 (Urk. 3/8 Blatt 3 f.) der entsprechenden Police (Urk. 3/1) und den AVB VVG (Urk. 3/2) – ergeben, sofern die notwendigen Elemente darin enthalten sind. Zwischen den entsprechenden Urkunden muss dabei ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Nicht sämtliche Urkunden müssen vom Schuldner unterschrieben sein. Es genügt, wenn die entscheidende Urkunde unterschrieben ist und in dieser klar und unmittelbar auf die weiteren Urkunden verwiesen wird (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 3/4 S. 8 Nr. 4 und § 6 S. 12 Nr. 2; BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 82 N 15; BGE 132 III 480 E. 4. m.w.H.). 2.4.2. Im VVG Versicherungsantrag ist das Feld, in dem angegeben werden kann, welche Version der AVB gelte, leer (Urk. 3/8 Blatt 4). Der Verweis ist damit nicht im soeben ausgeführten Sinn offensichtlich und eindeutig. Zudem bestätigte die Gesuchsgegnerin im Versicherungsantrag nur den Erhalt der AVB und nahm bloss Kenntnis von den besonderen Versicherungsbedingungen, der minimalen Vertragsdauer, den Kündigungsfristen und den Deckungseinschrän- kungen gemäss Art. 4.1 der AVB VVG. Ein ausdrückliches Akzept der AVB fehlt jedoch. Im Versicherungsantrag – der einzigen unterschriebenen Urkunde – wur- de auch nicht festgehalten, dass die AVB VVG Bestandteil des Vertrags sind (vgl.
Urk. 3/8 Blatt 4). Die Geltung der AVB VVG der Gesuchstellerin ist damit durch die Unterschrift der Gesuchsgegnerin nicht gedeckt. Der "Versicherungsantrag VVG", die Police und die AVB VVG bilden daher keinen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die streitgegenständlichen administrativen Spesen. Ein anderer Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten administrativen Spesen wird von der Gesuchstellerin nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die vorinstanzliche Erwägung, dass die Gesuchstellerin für die administrativen Spesen keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht habe (Urk. 15 S. 3 E. 2.5.), im Ergebnis als korrekt. Der Antrag, es sei auch für die administrativen Spesen Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 2 Ziff. I. 2. a), ist daher abzuweisen. 2.5. Da die Rüge des Entscheids der Vorinstanz in der Sache unbegründet ist, erweist sich auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vor- instanzlichen Entscheid als zutreffend. Der Antrag, diese abzuändern (Urk. 14 S. 2 Ziff. I. 2. b), ist daher ebenfalls abzuweisen. 2.6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 3.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 110.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. 3.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen; der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 23. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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