Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130053-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerden gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Februar 2013 (EB120234-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 wies das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) das Gesuch des Gesuchsgegners 1 und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Urteil vom 21. Februar 2013 er- teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungs- befehl vom 8. September 2011) gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. September 1986 definitive Rechtsöffnung für Fr. 173'242.13; die Kosten wurden zu 3/10 zu Lasten der Gesuchstellerin und 7/10 zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und letzterer verpflichtet, der Ge- suchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– (zuzüglich Mehr- wertsteuer von 8 %) zu bezahlen (Urk. 32 S. 19 f.). 1.2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel 6. März 2013) rechtzeitig Beschwerde und stellte dabei fol- gende Anträge (Urk. 31 S. 1): "1. Es sei dem Beschwerdeführer die Vollstreckung der Verfügung und Urteil des BG Horgen vom 21. Februar 2013 bis zum Vorliegen des Urteils des Bezirks- richters Dr. iur. D._____ des Bezirksgerichtes Zürich aufzuschieben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für die vorliegende Beschwerde die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren. 3. Es seien die Ziff. 3 und 5 des Disp. ersatzlos aufzuheben. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin." 1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Vorab hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 32 S. 20 Dispositiv Zif- fer 7) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdes- sen zu lauten hätte. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 - 4.5 m.w.H.). In der Beschwerdebegründung ist weiter darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Werden keine oder nur ungenügende Beschwerdeanträge gestellt oder diese nicht be- gründet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 311 N 33 ff.). Das Bundesgericht hat überdies klargestellt, dass keine Nach- frist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann, um Rechtsschriften zu ergänzen, die den Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen (BGE 137 III 617 E. 6.4 mit Hinweisen). 2.2.1 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift in der Haupt- sache einzig vor, dass zwischen den Parteien seit 2004 am Einzelgericht des Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, ein Verfahren betreffend Abänderung des Schei- dungsurteils vom 17. September 1986 hängig sei. Seitens des Bezirksgerichts Zü- rich sei mit Schreiben vom 5. November 2012 den Parteien mitgeteilt worden, dass hinsichtlich des vorgenannten Verfahrens mit einem Entscheid in der Sache im März oder April 2013 zu rechnen sei. Deshalb sei vom Gesuchsgegner im vor- instanzlichen Verfahren eine Sistierung desselben bis zum Vorliegen des Ent- scheides im vorgenannten Verfahren am Bezirksgericht Zürich beantragt worden. Das entsprechende Gesuch sei überdies auch aufgrund seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage beantragt worden, da er (der Gesuchsgegner) lediglich eine AHV-Ehepaar-Rente erhalte und über kein Vermögen verfügen würde. Die vo- rinstanzliche Auffassung, wonach eine Sistierung gemäss Art. 126 ZPO im Prinzip möglich sei, jedoch im summarischen Verfahren von Gesetzes wegen ein rasches Vorgehen bzw. eine Verfahrensbeschleunigung erforderlich sei, sei nicht stichhal-
tig. Schliesslich habe die Vorinstanz bis zum Erlass des angefochtenen Rechts- öffnungsentscheides fünf Monate verstreichen lassen. In ihren Erwägungen äussere sich die Vorinstanz dahingehend, dass zwar in naher Zukunft mit einem Entscheid im Abänderungsverfahren zu rechnen sei, eine solcher aber allerdings an die zuständige Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden könne. Dies möge wohl zutreffen, doch bestehe eine ebenso grosse Chance, dass die Gesuchstelle- rin mit dem zu erwartenden Entscheid nur noch einen geringen Unterhaltsbeitrag zu erwarten habe. Nach dem Gesagten und angesichts seiner schlechten finanzi- ellen Situation mache es wenig Sinn und es sei auch nicht prozessökonomisch, wenn der Gesuchstellerin Rechtsöffnung erteilt werde und er nach dem Erhalt des Abänderungsentscheides die Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Beträge würde verlangen müssen (Urk. 31 S. 2). 2.2.2 Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, dass er sich beim Einreichen der Unterlagen an die Vorinstanz in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das Wesentliche beschränkt habe. Er habe vor- gebracht und belegt, dass er eine monatliche AHV-Ehepaar-Rente zuzüglich Er- gänzungsleistungen von insgesamt Fr. 4'608.– erhalte, wobei kein Vermögen vorhanden sei. Mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 1. Juli 2011 sei ihm aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Es liege daher nahe, dass ihm diese auch im vorinstanzlichen Verfahren gewährt werde, zumal seine Verhältnisse sich nicht verändert hätten, wenn nicht gar schlechter geworden seien. Er sei gar nicht in der Lage für die Gerichtskosten und für die Parteientschädigung der Gegenpar- tei aufzukommen (Urk. 31 S. 3). Er legte hierfür diverse Unterlagen ins Recht (vgl. Urk. 34/5-6). 2.3.1 Der Gesuchsgegner stellt in der Hauptsache und damit in Bezug auf die Aufhebung seines Rechtsvorschlages bzw. die Erteilung der Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. September 2011) weder Anträge, noch setzt er sich in seiner Beschwer- deschrift mit den materiellen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinan- der. Damit ergeben sich auch aus der Begründung keine Anträge zur Hauptsa-
che. Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Begründung vielmehr mit den Erwä- gungen zu seinem vorinstanzlichen Sistierungsgesuch auseinander. Die Vo- rinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass keine genügenden Gründe für eine Sistierung des Verfahrens vorliegen würden (vgl. Urk. 1 S. 5 f. E. 2.2.). Mit dem gleichzeitigen Entscheid in der Sache hat sie das entsprechende Gesuch des Gesuchsgegners abgewiesen. Dieser Entscheid ist prozessleitender Natur. Durch den zeitgleichen Erlass des Endentscheides in der Hauptsache ist ein pro- zessleitender Entscheid – abgesehen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nicht mehr selbständig beschwerdefähig. Die Anfech- tung des Letzteren kann daher nur noch mit der Beschwerde gegen den Endent- scheid erhoben werden. Da der Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners keine Anträge zur Hauptsache entnommen werden können, vermag sie die voranste- henden formellen Anforderungen nicht zu erfüllen. Auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Februar 2013 ist somit nicht einzutreten. Soweit mit der Beschwer- de die Aufhebung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 3 bis 5) beantragt wird, kann darauf (mangels Begründung) ebenfalls nicht eingetreten werden, ergibt sich doch aus der Beschwerdebegrün- dung, dass sich der Gesuchsgegner mit diesem Antrag ausschliesslich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet (vgl. Erw. 2.4). 2.3.2 Aber auch wenn diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ge- wesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Das Rechtsöffnungsverfah- ren ist nicht nur ein summarisches, sondern quasi ein rasches summarisches Ver- fahren; ein Entscheid hat gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen nach der Stellungnahme des Schuldners zu ergehen. Dies stellt zwar nur eine Ord- nungsvorschrift dar, bringt aber die qualifizierte Raschheit dieses Verfahrens zum Ausdruck. Gerade auch mit Blick auf die mit der Rechtsöffnung verbundenen Rechte für den Gläubiger (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist ein Zuwarten nicht angängig. Eine Sistierung kommt daher in diesem Verfahren grundsätzlich nicht bzw. nur in den seltensten Fällen in Betracht (BSK SchKG I-Staehelin, N 63 zu Art. 84 SchKG). Dementsprechend sind in Bezug auf die Gründe einer Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens erhöhte Anforderungen zu stellen. Es erweist sich als richtig, dass im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom
bleiben würden. Der Gesuchsgegner sei seiner Offenlegungs- und Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen (Urk. 32 S. 18 E. 3.7.). 2.4.3 Die vorliegende Beschwerde erfolgt nunmehr unter Beilage diverser Unterlagen, welche die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners und seiner jetzigen Ehefrau belegen sollen (vgl. Urk. 34/5-6). 2.4.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweis- mittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, a.a.O., Art. 229 N 8). 2.4.5 Aufgrund des Novenverbots können im Beschwerdeverfahren nach ZPO die neu bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden. Eine weitere Auseinandersetzung mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen zur Verletzung der Mitwirkungspflicht und zu den un- klar gebliebenen Vermögensverhältnissen enthält die Beschwerde nicht. Insbe- sondere wurde nicht vorgetragen, die Vorinstanz habe ihre Fragepflicht verletzt. Es bleibt daher beim Verdikt, dass der Gesuchsgegner seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 3. Mit dem voranstehenden Ergebnis erübrigen sich Ausführungen in Be- zug auf die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 ZPO, insoweit sich ein Antrag zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides überhaupt der Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners entnehmen lässt.
4.1 Eine Person hat im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde aufgrund des Gesagten als von vornherein aussichts- los einzustufen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 173'242.13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 4.3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.4 Der Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevan- ter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. a) Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Februar 2013 wird ab- gewiesen. b) Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Februar 2013 wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 27. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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