Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130051-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatz- oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 2. April 2013
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Februar 2013 (EB120656)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Februar 2013 wies das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur das Gesuch der Gesuchstelle- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin), es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2012) zu beseitigen und ihr gestützt auf den Verlustschein infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG des Betreibungsamtes D._____ vom 7. April 2005, Betreibungsnummer ..., für Fr. 2'357.85 sowie für Fr. 73.– Zahlungsbe- fehlskosten provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin), vollumfänglich ab; die Kosten wurden zu Lasten der Gesuch- stellerin geregelt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 12 S. 5). b) Gegen dieses Urteil vom 21. Februar 2013 erhob die Gesuchstellerin mit Eingang vom 7. März 2013 (Datum Poststempel 6. März 2013) fristgerecht Beschwerde (vgl. Urk. 10) und beantragte in Aufhebung desselben die Gutheis- sung ihres vorinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehrens nunmehr im reduzierten Umfang von Fr. 2'357.85 (Urk. 11 S. 2). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verlustschein als Gläubigerin die E._____ AG ausweise. Diese habe mit als "Cession globale" bezeichnetem Vertrag vom 28. Februar 2003 sämtliche in Annex A zu diesem Vertrag aufgeführ- ten Forderungen an die Gesuchstellerin abgetreten. Eine der in Annex A aufge- führten Forderungen laute "Fallnummer ..., Kundenreferenz ..., [...], Schuldner B., [...], Forderungssumme 1,518.00, Forderungssaldo 1,098.00". Der Ver- trag sei sowohl von der E. (Zedentin) als auch von der Gesuchstellerin
(Zessionarin) unterschrieben, weshalb letztere an einer Forderung über Fr. 1'518.– gegen die Gesuchsgegnerin ohne Weiteres als berechtigt erscheine. Gleich wie die Zession nenne der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Ver- lustschein eine Referenznummer ... und als Forderungsurkunde einen "Mietver- trag Nr. ...". Insoweit scheine es sich bei der zedierten Forderung also um den vorgelegten Verlustschein zu handeln. Der Verlustschein weise jedoch einen un- gedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 2'357.85 aus, was nicht der zedierten Forde- rung von Fr. 1'518.– entspreche. Aufgrund dieser unterschiedlichen Beträge er- scheine zweifelhaft, dass die an die Gesuchstellerin abgetretene Forderung iden- tisch sei mit der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung. Der Gesuchstelle- rin sei es damit nicht gelungen nachzuweisen, dass die Berechtigung aus dem Verlustschein im in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 2'357.85 auf sie überge- gangen sei. Die Gesuchstellerin erscheine deshalb nicht zur Geltendmachung desselben in eigenem Namen berechtigt und das Rechtsöffnungsbegehren sei mangels Parteiidentität auf der Gläubigerseite abzuweisen (vgl. Urk. 12 S. 4 E. II.2.). b) Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass das Betreibungsamt D._____ am 7. April 2005 in der Betreibung Nr. ... einen Verlustschein von Fr. 2'357.85 inklusive Betreibungskosten von Fr. 343.35 und Zinsen von Fr. 139.65 ausgestellt habe. Die Verlustscheinforderung setze sich wie folgt zusammen: Fr. 1'098.– Grundforderung, Fr. 104.– Betreibungskos- ten, Fr. 201.– Verzugsschaden, Fr. 471.85 Zins bis 10. Februar 2003 sowie Fr. 70.– Betreibungskosten. Das Betreibungsamt habe auf dem Verlustschein irr- tümlich jedoch weiterhin die ursprüngliche Gläubigerin aufgeführt. Die Verlust- scheinforderung entspreche demzufolge der zedierten (Urk. 11 S. 2). c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas-
send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweis- mittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). d) Wurde dem Betreibenden eine Forderung zediert, muss aus den mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereichten Unterlagen insbesondere hervorge- hen, dass der Zessionar Gläubiger der Forderung ist, für die er Rechtsöffnung verlangt. Bereits mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. Januar 2013 wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen sowie auf den Umstand, dass die vorinstanz- liche Eingabe der Gesuchstellerin diesen Anforderungen nicht entsprechen wür- de. Es wurde ihr deshalb unter Androhung der Säumnisfolge der Abweisung des Begehrens eine Nachfrist angesetzt, um ihr Begehren nachzubessern (Urk. 6 S. 2). Es erweist sich als zutreffend, dass zwischen dem im Verlustschein ausge- wiesenen Betrag und dem zedierten Forderungsbetrag eine Differenz besteht. Aus den vorinstanzlichen Akten lässt sich nicht ohne Weiteres entnehmen, worauf diese Differenz zurückzuführen ist, insbesondere auch nicht aus dem Rechtsöff- nungsbegehren und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 1 und Urk. 3/1-5) sowie aus den nachgereichten Unterlagen (Urk. 8). Damit ging die Vorinstanz ge- stützt auf die Aktenlage zu Recht davon aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Beträge zweifelhaft erscheint, dass die an die Gesuchstellerin abgetretene Forde- rung identisch ist mit der in Betreibung gesetzten Forderung. Aufgrund des No- venverbots können im Beschwerdeverfahren nach ZPO die nunmehr bei der Rechtsmittelinstanz neu vorgebrachten Erklärungen zu besagter Differenz zwi- schen dem im Verlustschein ausgewiesenen Betrag und dem zedierten Forde- rungsbetrag nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'357.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels rele- vanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'357.85. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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