Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130049-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 13. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2013 (EB121853-L)
Erwägungen: I. 1. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich erteilte die Erstinstanz mit Urteil vom 11. Februar 2013 der klagenden Partei, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. No- vember 2012) für eine mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Juli 2012 rechtskräftig zugesprochene Prozessentschädigung definitive Rechtsöffnung für Fr. 775.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2012. 2. Hiegegen erhob die beklagte Partei bzw. der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 4. März 2013 fristgerecht Beschwer- de und stellte die folgenden Anträge (Urk. 19): Prozessualer Antrag: Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Materielle Anträge: 1. Es sei das Urteil vom 11. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und die definitive Rechtsöff- nung abzuweisen; 2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 wie folgt abzuändern: "Die Spruchgebühr von CHF 150.– wird der klägerischen Partei auferlegt." 3. Es sei Dispositiv Ziffer 3 wie folgt abzuändern: "Die klägerische Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen." 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 28 S. 2), was der Gegenpartei mit Verfügung vom 22. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31). Der Gesuchsgegner nahm mit Da- tum vom 4. März (recte 2. Mai) 2013 zur Beschwerdeantwort Stellung; die ent- sprechende Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 2. August 2013 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 32). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Juli 2012. Dieser verpflichtet den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 775.– zu bezahlen (Urk. 5/3 S. 32). 3. Die Erstinstanz hiess das Rechtsöffnungsbegehren mit folgender Begrün- dung gut: Der eingereichte Entscheid vom 16. Juli 2012 bezüglich der Prozess- entschädigung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Einwand des Gesuchsgegners betreffend die fehlende Ak- tivlegitimation sei zu verwerfen. Dem Argument des Gesuchsgegners, die in Be- treibung gesetzte Forderung sei von der Klägerin (Gesuchstellerin) mit Vollmacht vom 11. Dezember 2012 an ihren Rechtsvertreter abgetreten worden, sei nicht zu folgen. Grundsätzlich sei zwar von der Gültigkeit der Zessionserklärung auszuge- hen, doch sei die Abtretung zahlungshalber und nur bis zur Höhe der Ansprüche des Rechtsvertreters gegenüber der Gesuchstellerin erfolgt. Die Wirksamkeit der
Zession hänge somit davon ab, ob anwaltliche Ansprüche bestehen würden und wenn ja von deren Umfang. Die eingereichten Unterlagen würden insbesondere keinen Hinweis ergeben, dass der Anwalt der gesuchstellenden Partei den Bar- vorschuss für die am 16. November 2012 eingeleitete Betreibung aus eigenen Mitteln bestritten haben sollte. Dass der Anwalt dem Betreibungsbegehren einen eigenen Einzahlungsschein beigelegt habe, lasse keinen gegenteiligen Schluss zu, sei doch denkbar, dass er die Forderung nach Eingang auf seinem Konto an die gesuchstellende Partei weiterzuleiten habe. Auf jedem Fall fehle es am strik- ten Nachweis, dass die der gesuchstellenden Partei im obergerichtlichen Ent- scheid zugesprochene Entschädigung wirksam abgetreten worden sei (Urk. 20 S. 3 f.). Weiter mache der Gesuchsgegner geltend, die Prozessentschädigung sei als Ne- benrecht zur im Streit liegenden Hauptsache akzessorisch. Da das Bundesgericht dieser mit Verfügung vom 24. September 2012 die aufschiebende Wirkung zuer- kannt habe, sei auch die dem Gesuchsgegner auferlegte Prozessentschädigung davon erfasst. Auch diese Auffassung, so die Vorinstanz, könne nicht geteilt wer- den. Vorliegend werde mit Verfügung des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Kam- mer, vom 24. September 2014 die aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge erteilt. In die übrigen Ziffern des Dispositivs des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2012 greife die Ver- fügung nicht ein. Deshalb sei der angefochtene Entscheid in Bezug auf die in Be- treibung gesetzte Forderung vollstreckbar (Urk. 20 S. 4 f.). 4. In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner an seiner Auffassung fest, dass die Gesuchstellerin die fragliche Parteientschädigung ihrem Anwalt zediert habe. Die Gesuchstellerin habe für das vorliegende Verfahren eine Vollmacht ihres Rechtsvertreters betr. Ehesachen vom 11. Dezember 2012 datiert, ins Recht ge- legt. Diese Vollmacht beinhalte, dass die Gesuchstellerin dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber abtrete (Urk. 9 S. 2, Urk. 19 S. 4 f.). Dieselbe Vollmacht habe die Gesuchstellerin auch für das hängige Ehescheidungsverfahren mit demselben Datum zu den Ak- ten gereicht. Das heisse nicht anderes, als dass die Gesuchstellerin erneut für al-
le Verfahren betreffend Ehesachen ihre von den Gerichten allfällig zugesproche- nen Prozessentschädigungen an ihren Vertreter abgetreten habe (Urk. 9 S. 2, Urk. 19 S. 5). Zudem habe zwischen dem 11. Dezember 2012 bis 7. Januar 2013 hinsichtlich der abgetretenen Forderung keine Rückzession stattgefunden (Urk. 19 S. 5). Da sodann der Rechtsvertreter in der Betreibung die Kostengut- sprache gegenüber dem Betreibungsamt geleistet und auch seine eigene Bank- verbindung zur Zahlung angegeben habe, und die zugesprochene Prozessent- schädigung die ausstehenden Anwaltskosten sicher nicht deckten, sei davon aus- zugehen, dass die gesamte Prozessentschädigung an den Rechtsvertreter zediert worden sei (Urk. 9 S. 2, Urk. 19 S. 5f.). 5. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden be- weist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Was die Tilgung anbelangt, gelten diese Beweisvorschriften nicht nur für den Fall, dass der Schuldner be- hauptet, die Forderung bereits bezahlt zu haben, sondern auch dann, wenn er vorbringt, die Forderung sei aus einem anderen zivilrechtlichen Grund unterge- gangen (BGer. 5A_104/2007 vom 9. August 2007 mit Verweis auf BGE 124 III 501). 6. Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht na- mentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner iden- tisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachge- richts, Klarheit zu schaffen (BGer. 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 m.w.H.).
gegenüber der Gesuchstellerin zu haben (Prot. I S. 4), liegt, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, kein strikter Beweis für eine Abtretung mit Forderungsuntergang im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor (Urk. 2 S. 4). Blosses Glaubhaftmachen der Tilgung genügt nicht: (BGE 136 III 624 E. 4.2.3.) Damit kann der Gesuchstel- lerin die Aktivlegitimation nicht abgesprochen werden. 9. Der Gesuchsgegner hält weiter an der mangelnden Vollstreckbarkeit der Forderung fest. Die Prozessentschädigung als akzessorisches Nebenrecht zur im Streit liegenden Hauptsache erfahre das gleiche Schicksal wie die Hauptsache. Werde die Beschwerde ans Bundesgericht gut- oder teilweise gutgeheissen, so seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Das Bundesgericht weise die Sache stets zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG an die Vorinstanz zurück (Urk. 9 S. 3f., Urk. 20 S. 9). 10. Der Einwand überzeugt nicht. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 20 S. 5). Dass die Parteientschädigung als Neben- recht vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert wird (Art. 68 Abs. 5 BGG), ändert nichts an der Vollstreckbarkeit der betreffenden Dispositivziffer des angefochtenen Entscheides, für welche, wie im zu beurteilenden Fall, von der Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts keine aufschiebende Wirkung erteilt worden ist (Urk. 5/4). 11. Die Vorbringen des Gesuchsgegners gegen die Erteilung der Rechtsöffnung erweisen sich damit als unbegründet. Folglich sind auch die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Dispo-Ziff. 2 und 3) zu bestätigen. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 13. Da heute der Entscheid in der Sache ergeht, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ferner ist der Gesuchsgegner antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO); die Parteientschädigung enthält die ge- setzliche Mehrwertsteuer. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 140.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 775.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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