Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130045-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gemeinde B._____ und römisch-katholische und reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2013 (EB120398-M)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom 15. Februar 2010 sowie auf die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Gemeinde B._____ vom 15. März 2010 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'515.20 nebst 4.5 % Zins seit 27. Oktober 2012 sowie für Fr. 961.10 Zins bis 25. Juni 2012 und Fr. 113.65 Zins vom 26. Juni 2012 bis 26. Oktober 2012. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 11 S. 4). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen des Gesuchsgegners, in begründeter Form (Urk. 4; Urk. 6-7). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. Februar 2013 (Datum Poststempel: 25. Februar 2013, eingegangen am 27. Februar 2013) fristgerecht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Wiederholung der Verhandlung vor Vorinstanz, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (Urk. 10). 2. Der Gesuchsgegner rügt, dass das Urteil der Vorinstanz lediglich auf seinen Namen laute, obschon seine Ehefrau, C., für die Steuerschuld solidarisch hafte. Für seine Ehefrau existiere kein Urteil, obschon sie von der Vor- instanz vorgeladen worden sei. So laute auch die Pfändung durch das Betreibungsamt B. für die Forderung ausschliesslich auf ihn. Dies entspreche weder der Forderung noch der Gleichbehandlung der solidarisch haftenden Schuldner, die zeitgleich das Urteil der Vorinstanz zu erhalten hätten. Entsprechend beantrage er, dass das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und beide Schuldner für die Verhandlung aufgeboten würden. Schliesslich habe die Vorinstanz über die Forderung – wie von den Gläubigern auch gefordert – zeitgleich zu urteilen und beiden Gläubigern [recte: Schuldnern] mitzuteilen (Urk.
10). Damit macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt (Art. 320 lit. b ZPO). 3. Die Rüge des Gesuchsgegners, wonach die Pfändung nur auf ihn laute und das Urteil der Vorinstanz gemäss der von ihr gesondert vorgenommenen Vorladung an ihn und seine Ehefrau, C._____, auf beide Ehegatten hätte lauten müssen, ist unbegründet. Zwar haben die Steuerrechnungen auf beide Ehegatten, welche in ungetrennter Ehe leben, zu lauten, werden diese doch auch gemeinsam veranlagt (§ 7 Abs. 1 StG). Indes haften die Ehegatten für die Steuerschulden solidarisch, und die Steuerbehörde kann gestützt auf § 12 Abs. 1 StG von beiden Ehegatten – im Aussenverhältnis – den vollen Steuerbetrag fordern. Zahlt einer, ist der andere befreit. Dabei ist die Steuerbehörde frei, wen sie von den Ehegatten in Anspruch nehmen will. Über die Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis bestimmt § 12 StG indes nichts – diese Frage wird durch das Zivilrecht geregelt, wobei hier die konkreten Verhältnisse, insbesondere der Güterstand, eine Rolle spielen (Richner/Frei/Kaufmann/Maurer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 12 N 5 f.). Entsprechend aber waren die Gesuchsteller berechtigt, den gesamten Steuerbetrag von nur einem Ehegatten einzufordern und einen Ehegatten nach ihrer Wahl separat zu betreiben. Der Zahlungsbefehl lautet damit zulässigerweise allein gegen den Gesuchsgegner und muss nicht auch gegen dessen Ehefrau lauten (Urk. 2/1). Entsprechend aber wurde das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht auch nur gegen den Gesuchsgegner allein gestellt, kann doch im Rechtsöffnungsverfahren nur derjenige Gesuchsgegner und damit in dieser Parteirolle verfahrenslegitimiert sein, welcher Schuldner und entsprechend betrieben worden ist (Urk. 1; Urk. 2/1; P. Stücheli, a.a.O., S. 65). Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners wurde denn auch zu Recht nur er allein von der Vorinstanz zur auf den 11. Januar 2013 angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen, nicht aber dessen Ehefrau, wäre diese im Rechtsöffnungsverfahren doch mangels Betreibung gegen sie nicht verfahrenslegitimiert (Urk. 3; Urk. 13). Entsprechend durfte das Urteil der Vorinstanz auch nur auf den Gesuchsgegner lauten.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'515.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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