Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130041-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. März 2013
in Sachen
gegen
Gemeinde C._____, Ergänzungsleistungen AHV/IV, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Januar 2013 (EB130014-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Januar 2013 wies die Vorinstanz das Rechts- öffnungsbegehren der Klägerinnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2012) – für Fr. 400'000.-- nebst Zins zu mindestens 5 % seit 20. Januar 2012 zuzüglich Fr. 140'000.-- Quellensteuer zu 35 % – ab; die Kosten wurden den Klägerinnen auferlegt und der Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 14). b) Hiergegen haben die Klägerinnen anlässlich der Übergabe jenes Ur- teils am 11. Februar 2013 "vorsorglich" (Urk. 9/2) und am 21. Februar 2013 be- gründet fristgerecht Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 4): "1/ Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2/ Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, vom 30. Januar 2013 / Erhalt bestä- tigt 11.2.2013, sei vollumfänglich aufzuheben. 3/ Es sei den Klagenden Parteien in der Betreibung Nr. ..., Betreibungs- amt D., Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2012, für Fr. 400'000.00 nebst Quellensteuer (substituierte Verfahrenskosten eines Straf- und Bussverfahrens) von 35% Fr. 140'000.00. zuzüglich Zins von 5%, seit 1.1.2010 ev. 6.6.2011, zuzüglich Spruchgebühren, zuzüglich Verfahrenskosten, zuzüglich Prozessentschädigung, zuzüg- lich Folgekosten, zuzüglich Betreibungskosten, zuzüglich Parteient- schädigung, die Rechtsöffnung definitiv oder provisorisch zu erteilen, mit Kosten und Lastenfolge, solidarisch haftend, zu Lasten der Bezirkskasse Horgen, bzw. der Politischen Gemeinde C., bzw. Gemeindeverwaltung C._____, auch um die Lasten nicht einfach dem Kanton aufzubürden, sondern nach Verursacherprinzip zuzuordnen. Zusätzlich zu erwähnen ist, der mögliche Haftpflichtfall, musste spätes- tens nach Vorliegen des Vergleichsvorschlages eingereicht werden. Den Parteien sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr Leid in der finalen Phase einer sterbenden Angehörigen, auch noch eine Nö- tigung zur Aufgabe der Pflege beinhaltete, so musste zum Beispiel eine
Pflegehilfe SRK allein Notfallnächte bestreiten unter dem behandelnden Arzt, wie er sagte in Verantwortung und wurde traumatisiert. Die Forderungen aus Betreibung und Zahlungsbefehl ... bleiben intakt und gelten damit als bisher noch nicht abgegolten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerinnen machen geltend, das angefochtene Urteil sei der Vertreterin der Leistungsbezügerin E._____ nicht zugestellt worden (Urk. 13 S. 1). Dies ist unzutreffend, denn E._____ ist am 5. Februar 2012 verstorben und deren Erbin (und frühere Vertreterin) ist die Klägerin 1; diese hat das Urteil bei der Vo- rinstanz persönlich abgeholt und sogleich eine "vorsorgliche Einsprache" erhoben (Urk. 9/2). b) Ebenso machen die Klägerinnen geltend, das angefochtene Urteil hätte noch weiteren Personen zugestellt werden müssen, welche in den Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren aufgeführt gewesen seien (Urk. 13 S. 2). Auch dies trifft nicht zu. Das Rechtsöffnungsbegehren (und schon die Betreibung) richtete sich einzig gegen die Beklagte; klagende Parteien (und Betreibende) waren einzig die Klägerinnen (Urk. 1/1). Weitere Parteien waren nicht beteiligt. 3. a) Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerinnen abgewiesen, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Es liege weder ein vollstreck- barer gerichtlicher Entscheid vor, worin die Beklagte zu einer Leistung an die Klä- gerinnen verpflichtet worden sei, noch eine entsprechende Schuldanerkennung, worin sich die Beklagte zu einer Leistung verpflichtet hätte (Urk. 14 S. 2-3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. c) Die Klägerinnen machen mit ihrer Beschwerde geltend, die Beklagte habe E._____ zu deren Lebzeiten jegliche Zahlungen ohne nennenswerte Be- gründung verweigert, zum lebensbedrohlichen Nachteil von E., obwohl das Gesuch korrekt eingereicht worden sei. Diese unterlassene Hilfeleistung sei ge- nügend dargelegt. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Winterthur vom 27. Oktober 2011 beinhalte ein in Rechtskraft erwachsenes Gesuch um Anordnung von positiven Massnahmen; das Gericht habe diese angeordnet, im Bewusstsein um die hohe Belastung dieser Pflege und der Beteiligten (Urk. 13 S. 2-3). d) E. war die Mutter der Klägerin 1; sie ist am 5. Februar 2012 ver- storben und die Klägerin 1 ist deren Alleinerbin (vgl. Urk. 3/1/9). Die Klägerin 1 hat offenbar seit Juni 2009 für ihre Mutter Pflegeleistungen erbracht (vgl. Arbeitsver- trag Urk. 3/1/1 und Lohnabrechnungen bei Urk. 3/1/8). Gemäss den Erwägungen der Referentenverfügung des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2011 war das Gesuch von E._____ um Ausrichtung von Zusatzleistungen mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzo- gen worden (Urk. 3/6/1 S. 2); die Verfügung wies sodann das Gesuch von E._____ um Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie Anord- nung vorsorglicher Massnahmen ab (Urk. 3/6/1 Dispositiv-Ziffer 1). Irgend eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Leistung an E._____ (oder die Klägerinnen) ist in dieser Verfügung nicht enthalten. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Erwägung im angefochtenen Ur- teil, dass kein Rechtsöffnungstitel vorliege, als korrekt. Weil ohne einen solchen Rechtsöffnungstitel keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist damit auch die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zu Recht erfolgt. Die dagegen gerich- tete Beschwerde der Klägerinnen ist abzuweisen.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 540'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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