Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Januar 2013 (EB120495-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 6. März 2012) gestützt auf einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. April 2010 (Urk. 2/1), ein Ur- teil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. August 2009 (Urk. 2/2), einen Be- schluss und ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2011 (Urk. 2/3) sowie ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2011 (Urk. 2/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'887.–, Fr. 103.– Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Februar 2013 erhob der Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Rekurs (richtigerweise Be- schwerde), mit welchem er sinngemäss die Gutheissung seines Rechtsmittels und die Aufhebung des Urteils vom 17. Januar 2013 beantragte (Urk. 10). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor- gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).
b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, dass das ange- fochtene Urteil vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfer- tigt und unhaltbar sei. Er macht in seiner Beschwerdeschrift sodann Ausführun- gen betreffend das Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2013 (vgl. Urk. 10 S. 1), wel- che er jedoch das erste Mal im Beschwerdeverfahren vorbringt, weshalb sie auf- grund Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin unbeachtlich sind. Zudem unterlässt er es auch, den Zusammenhang zwischen diesem Urteil des Bundesgerichts und den vorliegenden Rechtsöffnungstiteln aufzuführen. c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So führt er auch nicht weiter aus, wieso der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sein soll. Schliesslich ist in Bezug auf das angefochtene Urteil auch kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 5. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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