Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Januar 2013 (EB120483-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 23. April 2012) gestützt auf eine Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bun- dessteuer 2007 vom 11. Juli 2011 (Urk. 2/2a) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'390.10 nebst Zins zu 3 % seit 19. April 2012, Fr. 27.60 (Verzugszins berech- net bis 18. April 2012), Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz. Im Mehrbetrag (Verzugszins vom 1. April 2008 bis 8. September 2011) wies sie das Begehren ab (Urk. 14 S. 6 Dis- positivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Februar 2013 erhob der Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Rekurs (richtigerweise Be- schwerde), mit welchem er sinngemäss die Gutheissung seines Rechtsmittels und die Aufhebung des Urteils vom 17. Januar 2013 beantragte (Urk. 13). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor-
gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, dass das ange- fochtene Urteil vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfer- tigt und unhaltbar sei. Er macht in seiner Beschwerdeschrift betreffend die Forde- rung des Gesuchstellers ferner schwer verständliche Ausführungen (vgl. Urk. 13 S. 1 unten und S. 2), welche er jedoch das erste Mal im Beschwerdeverfahren vorbringt, weshalb sie aufgrund Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin unbeachtlich sind. c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So führt er auch nicht weiter aus, wieso der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sein soll. Schliesslich ist in Bezug auf das angefochtene Urteil auch kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- ler s oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelge- richt summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'390.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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