Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130032-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 2. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2013 (EB120352-G)
Erwägungen: I. 1. Die Vorinstanz wies mit Urteil vom 24. Januar 2013 das Rechtsöffnungsbe- gehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) für den Betrag von Fr. 591'171.13 nebst 5 % Zins, Fr. 230'639.94 sowie Fr. 2'000.– Ar- restbefehlskosten ab. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit einem auf den 8. Februar 2013 datierten Schriftsatz Beschwerde (Urk. 28). 2. Da die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers erst am Montag, dem 11. Feb- ruar 2013, aus dem Briefkasten des Obergerichts entnommen wurde, die Frist zur Einreichung der Beschwerde aber am 8. Februar 2013 abgelaufen ist, war zu- nächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zweifelhaft. Im Rahmen ei- nes Beweisverfahrens zu dieser Fragestellung gelang es dem Gesuchsteller, das Gericht davon zu überzeugen, dass er die Beschwerdeschrift fristgerecht beim Obergericht eingeworfen hatte, was im entsprechenden Beschluss vom 23. Au- gust 2013 (Urk. 59) festgehalten wurde. 3. Die Beschwerdeantwort des Gesuchs- und Beschwerdegegners datiert vom 5. September 2013 (Urk. 61) und wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 61 S. 1). 4. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2013 (Ab- schreibung des Sistierungsantrags) blieb unangefochten, weshalb sie in Rechts- kraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken.
II. 1. Vorbemerkungen 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Ver- fahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326). Das vom Gesuchsteller im Rah- men der Beschwerde eingereichte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2007 ist für das vorliegende Verfahren daher unbeachtlich (Urk. 31). 1.3 Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 2. Prozesshintergrund 2.1 Die Parteien stehen seit Jahren in einem Streit bezüglich einer namhaften Forderung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verpflichtete den Gesuchsgegner mit Urteil vom 13. September 2007, dem Gesuchsteller umgerechnet
Fr. 740'000.– nebst Zins zu bezahlen (vgl. Urk. 24 S. 1). Dieses Urteil erklärte das Bezirksgericht Meilen im Rahmen eines separaten Exequaturverfahrens mit Ver- fügung vom 24. Dezember 2007 für vollstreckbar (Urk. 4/3). Ebenfalls gestützt auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf erwirkte der Gesuchsteller vor Be- zirksgericht Meilen die Verarrestierung von Vermögenswerten des Gesuchsgeg- ners in der Schweiz (Urk. 3/2). Zwei Arresteinsprachen des Gesuchsgegners ge- gen diese Verarrestierung wies zunächst das Bezirksgericht Meilen und sodann das Obergericht Zürich ab (Urk. 4/5, 4/6 und 24). 2.2 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 begehrte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Meilen (fortan Vorinstanz) definitive Rechtsöffnung, nachdem er zwecks Arrestprosequierung die Betreibung eingeleitet und der Gesuchsgegner hiergegen Rechtsvorschlag erhoben hatte. Der Gesuchsteller stützte sein Rechtsöffnungs- begehren auf den Exequaturentscheid vom 24. Dezember 2007 und beantragte den Beizug der Verfahrensakten des Exequaturverfahrens sowie der beiden Ar- resteinspracheverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). 2.3 Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers mit der Begründung ab, der Exequaturentscheid alleine berechtige nicht zur Rechts- öffnung und das der Exequatur zu Grunde liegende Urteil sei vom Gesuchsteller nicht eingereicht worden und das Gericht habe keinen unmittelbaren Zugriff auf dasselbige (Urk. 29 S. 3). 2.4 Der Gesuchsteller macht beschwerdeweise geltend, er habe sich im Rechtsöffnungsbegehren ausdrücklich auf die Gerichtsakten des vom selben Ge- richt durchgeführten Exequatur- wie auch Arresteinspracheverfahren gestützt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass in der Schweiz Einlegerakten (und damit auch das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf) nach Abschluss des Verfah- rens retourniert würden. Die Vorinstanz hätte ihn als juristisch unkundigen und im vorinstanzlichen Verfahren unvertretenen Laien in Ausübung der richterlichen Fragepflicht auffordern müssen, das deutsche Urteil nachzureichen (Urk. 28 S. 4).
Überdies berechtige der Exequaturentscheid entgegen den vorinstanzlichen Aus- führungen zur Rechtsöffnung. Aus dem eingereichten Exequaturentscheid ergebe sich nämlich der Inhalt des deutschen Urteilsdispositiv schlüssig (Urk. 28 S. 4 f.) Schliesslich stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner habe das Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz ausdrücklich bedingt anerkannt (Urk. 28 S. 2 f.). 3. Richterliche Fragepflicht 3.1 Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entspre- chende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Offensichtlich un- vollständig ist ein lückenhaftes Vorbringen, wobei sich die Lücke auf die gerichtli- che Beurteilung auswirken muss. Ein Vorbringen kann auch dann offensichtlich unvollständig oder unklar sein, wenn eine Partei die Rechtserheblichkeit einer Tatsache unverschuldetermassen nicht erkennt und diese deshalb nicht ins Pro- zessgeschehen einbringt. Erkennt das Gericht, dass diese Lücke Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes haben könnte, so muss es - insbesondere, wenn die entsprechende Partei nicht anwaltlich vertreten ist - nach- fragen. Die richterliche Fragepflicht steht jedoch auch immer in einem Span- nungsverhältnis zum Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität. Ei- ne zu extensive Ausübung der Fragepflicht zu Gunsten einer Partei kann bewir- ken, dass die andere Partei etwaige prozessuale Vorteile, die sie aus dem man- gelhaften Vorbringen der Gegenpartei hätte ziehen können, verliert. Aus diesem Grund dürfen gerichtliche Hinweise auf Unklarheiten im Sachverhalt oder Beweis- lücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird (Sutter-Somm/von Arx in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Basel/Zürich/Genf 2013, N 15 und 25 ff. zu Art. 56 ZPO). 3.2 Das Rechtsöffnungsverfahren ist für den Laien - erst recht im Zusammen- hang mit einem vorangegangenen Arrestverfahren - in der Regel nicht ohne Wei-
teres durchschaubar. Da es jedoch grundsätzlich trotzdem möglich sein sollte, ein solches ohne anwaltliche Unterstützung zu führen, geht hier die richterliche Auf- klärungspflicht bei rechtlich unerfahrenen Parteien sehr weit. Nötigenfalls muss ihnen der Richter erklären, was ein Rechtsöffnungstitel ist und welche Einwen- dungen in welcher Beweisform entgegengehalten werden können (Sutter- Somm/von Arx in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., , N 15 und 25 ff. zu Art. 56 ZPO; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 130 f.). Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller beim selben Gericht sowohl ein Exequaturverfahren wie auch ein Arrestverfahren durchgeführt und in diesen Ver- fahren jeweils das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ins Recht gereicht. Im Rahmen der vorliegenden Arrestprosequierung mittels Rechtsöffnung hat er sodann auf die Gerichtsakten in diesen Verfahren verwiesen. Es ist nachvollzieh- bar, dass der Gesuchsteller angesichts der umfassenden Vorbefassung der Vo- rinstanz mit der rechtlichen Auseinandersetzung der Parteien davon ausgegan- gen ist, dass sich das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den beizuzie- henden Akten befindet und die Vorinstanz daher unmittelbaren Zugriff auf das Ur- teil hat. Die Tatsache, dass dem nicht so war und das betreffende Urteil als Einle- geraktorum bereits dem (damaligen) gesuchstellerischen Rechtsvertreter zurück- geschickt worden war, war für den Gesuchsteller nicht erkennbar. Umgekehrt hät- te die Vorinstanz aus dem Zusammenhang der verschiedenen Verfahren erken- nen müssen, dass der Gesuchsteller irrtümlicherweise vom Vorliegen des betref- fenden Urteils ausgegangen ist, nimmt er doch in seinem Rechtsöffnungsgesuch ausdrücklich Bezug darauf und beantragt entsprechend den Aktenbeizug. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz den Gesuchsteller im Rahmen ihrer rich- terlichen Fragepflicht - sinnvollerweise wohl durch das Ansetzen einer kurzen Nachfrist - auf dieses erkennbare Versehen hinweisen und ihn auffordern müs- sen, das bereits retournierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf nachzu- reichen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie ihre richterliche Fra- gepflicht verletzt. 3.3 Die Verletzung der richterlichen Fragepflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der
Rechtsprechung kann die Heilung einer Gehörsverletzung erfolgen, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechtslage frei über- prüfen kann (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2., 132 V 387 E. 5.1., 127 V 431 E. 3.d.aa). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es be- steht denn auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel, was im umfassenden Novenverbot seinen Ausdruck findet (vgl. Erw. II.1.2). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen. Demzufolge ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des entsprechenden Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.4 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur Frage, ob bereits der Exequaturentscheid zur Rechtsöffnung berechtige sowie zur geltend gemachten Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs durch den Ge- suchsgegner. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass wohl beides zu ver- neinen wäre. Eine Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs muss ausdrücklich erfolgen, weshalb die gesuchsgegnerische Formulierung im Rahmen eines Sistie- rungsantrages "Wird die Beschwerde [gemeint ist die Beschwerde gegen den Ar- restbefehl] hingegen abgewiesen und der Arrest gutgeheissen, hat der Beklagte auch gegen die Betreibung und damit gegen die Rechtsöffnung nichts Grundsätz- liches mehr einzuwenden" (vgl. Urk. 16 S. 3) kaum genügt. Mit Bezug auf den Exequaturentscheid als Rechtsöffnungstitel ist festzuhalten, dass eine rechtskräf- tige Vollstreckbarerklärung zwar in materielle Rechtskraft erwächst; nichtsdestot- rotz kann von der Einreichung des der Exequatur zugrunde liegenden Entschei- des im Rechtsöffnungsverfahren nicht abgesehen werden. III. 1. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens zu regeln. Das Gericht entscheidet in der Regel über die Prozess- kosten im Endentscheid. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere In- stanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vor-
instanz überlassen (Art. 104 Abs. 1 und 4 ZPO). Sind, wie vorliegend, unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO angefallen, rechtfertigt sich indes ein Entscheid über die Prozesskosten bereits im vorliegenden Zwischenentscheid. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzulegen. 3. Die ZPO stellt bei der Kostenverteilung auf den Grundsatz des Verursacher- prinzips ab. Die im Rahmen des ordnungsgemässen Prozessablaufs anfallenden Kosten werden dabei der unterliegenden Partei als (letztlichen) Verursacher auf- erlegt bzw. nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Kosten, die indes aus dem Rahmen des ordnungsgemässen Prozessab- laufes fallen, daher an sich vermeidbar und insoweit unnötig sind, hat nach dem gleichen Prinzip allerdings derjenige zu tragen, der sie veranlasst hat (Art. 108 ZPO), unbeschadet des Prozessausgangs. Ein Verschulden an der Entstehung dieser Kosten spielt keine Rolle (Urwyler, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 108 N 1; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), a.a.O., Art. 108 N 4 ff.). Aus- serhalb des ordnungsgemässen Ganges bewegt sich und verursacht insoweit un- nötige, an sich vermeidbare Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO, wer die fristwah- rende Eingabe einer Rechtsschrift mittels Zeugen beweisen will bzw. beweist. Ungeachtet des Prozessausgangs sind daher dem Gesuchsteller die Kosten des Beweisverfahrens über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufzuerlegen. Dies verlangt es, eine Kostenausscheidung vorzunehmen, wobei der Aufwand für das Zusatzverfahren (Beweisverfahren) und die damit verbundenen Bemühungen des Gerichts und des Gesuchsgegners mit der Hälfte der gesamten Kosten zu veran- schlagen ist. 4. Dies führt zu einer Kostenauflage an den Gesuchsteller im Umfang von Fr. 750.– und an den Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 750.–. Hinzu kommen die Zeugenentschädigungen von gesamthaft Fr. 150.–, welche das Gericht den Zeugen Nr. 1, 2 und 3 ausbezahlt hat (vgl. Prot. S. 11, 15 und 25), und in Nach- achtung des Verursacherprinzips auch dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind.
Entsprechend dieser Kostenverteilung sind die Parteientschädigungen wett- zuschlagen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgerichts Meilen vom 24. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2013 aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden festgesetzt auf: Entscheidgebühr: Fr. 1'500.– ; weitere Auslagen: Fr. 150.–; Total: Fr. 1'650.– 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 900.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 750.– auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von gesamthaft Fr. 1'850.– verrechnet. Dem Gesuchsteller wird der Kostenvor- schuss um übersteigenden Umfang von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zu- rückerstattet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 750.– zurückzuerstatten
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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