Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130031-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 21. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Januar 2013 (EB121771-L)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 6. Feb- ruar 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. Februar 2013, Urk. 11), in der Erwägung, dass die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegeg- nerin mit Verfügung vom 21. Januar 2013 ohne Anhörung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Urk. 12), dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2013 zugestellt worden ist (Urk. 10), dass dementsprechend die Beschwerdefrist am 5. Februar 2013 ablief (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass der Beschwerdeführer die gegen die Verfügung vom 21. Januar 2013 gerichtete Beschwerde erst am 6. Februar 2013 der schweizerischen Post über- gab (Urk. 11: Poststempel 6. Februar 2013), dass die Beschwerde damit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist , dass auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, selbst wenn diese rechtzeitig aufgegeben worden wäre, ist der Beschwerdeführer doch infolge Nichteintretens auf das Rechtsöffnungsbegehren in keiner Weise be- schwert und fehlte es ihm damit am Rechtsschutzinteresse, was indes Vorausset- zung für den Eintritt auf das Rechtsmittel wäre (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),
dass im Übrigen das Vorgehen der Vorinstanz (kein Einholen einer Stel- lungnahme bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Begehren) der vorliegend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung von Art. 253 ZPO ent- spricht und damit nicht zu beanstanden wäre, dass dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass sodann der Beschwerdegegnerin mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'330.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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