Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130028-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 14. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Januar 2013 (EB120243-F)
Erwägungen: I. 1. Die Vorinstanz hat das Begehren der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der provisorischen Rechtsöff- nung für den Betrag von Fr. 330'000.– sowie Fr. 203.– für Betreibungskosten mit Urteil vom 21. Januar 2013 (Urk. 31) abgewiesen. Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zulasten der Gesuchstellerin geregelt und dem Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). 2. Auf telefonische Nachfrage der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners erklärte die Vorinstanz, dass ihr bezüglich der Höhe der festgesetzten Parteient- schädigung offensichtlich ein Fehler unterlaufen sei, da man schlichtweg verges- sen habe, dass der Gesuchsgegner im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei (Urk. 25). Auf den weiteren Hinweis der Rechtsvertreterin, dass sodann ein Entscheid über das gestellte Armenrechtsgesuch des Gesuchgegners ausste- hend sei, teilte die Vorinstanz ebenfalls telefonisch mit, dass sie dieses infolge Obsiegens als gegenstandslos geworden erachte (Urk. 25 und 28). 3. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 erhob der Gesuchsgegner (diesmal unvertreten) innert Frist Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz. Der Gesuchstellerin wurde Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 33). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. 1. Vorbemerkungen 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und 4.3). Dies gilt auch für Anträge zum erstinstanzlichen Kosten- punkt. Auf nicht bezifferte Anträge tritt das Bundesgericht indes ausnahmsweise ein, sofern sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 Erw. 6.2; BGer 5A_667/2011 mit Verweis auf BGE 134 III 235). Bei rechtsunkundigen Parteien sind an die formellen Voraus- setzungen der Beschwerdebegründung geringere Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid (sowie der im Recht liegenden Telefonnotiz; Urk. 25 und 28), dass der (im Beschwerdeverfahren unvertretene und rechtsun- kundige) Gesuchsgegner den von der Vorinstanz eingeräumten offensichtlichen Fehler bezüglich der festgesetzten Parteientschädigung korrigiert haben möchte und eine angemessene Parteientschädigung verlangt. Sein Antrag kann vor die- sem Hintergrund wohlwollend dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Par- teientschädigung verlangt, welche auf der Basis der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (fortan AnwGebV) festzusetzen sei. 1.3 Der Gesuchsgegner wehrt sich mit seiner Beschwerde einzig gegen die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides. Die restlichen Dispositiv- Ziffern (Ziffer 1, 2 und 3) blieben unangefochten, womit diese in Rechtskraft er- wachsen sind. Dies ist vorzumerken. 2. Erstinstanzliche Parteientschädigung 2.1 Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskos- ten fest. Bei anwaltlich vertretenen Parteien bemisst sich die Höhe der Parteient- schädigung im Kanton Zürich nach den Bestimmungen der AnwGebV.
2.2 Der Gesuchsgegner war im vorinstanzlichen Verfahren offenkundig und unbestrittenermassen anwaltlich vertreten. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ reichte mit Eingabe vom 29. September 2012 eine vom Gesuchsgegner unter- zeichnete Vollmacht ins Recht und nahm sämtliche Prozesshandlungen für ihn vor (Urk. 10, 13, 16 und 18). Dass die Parteientschädigung daher die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO umfassen muss und ihre Festsetzung daher anhand der AnwGebV zu erfolgen hat, ist unverkenn- bar. Die dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 200.– ver- mögen die Kosten einer berufsmässigen Vertretung nicht zu decken. Es erscheint offensichtlich und wurde von der Vorinstanz auch selber eingeräumt, dass die Höhe der Parteientschädigung nicht nach den Bestimmungen der AnwGebV be- messen wurde, da vergessen ging, dass der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. 25). Dies gilt es zu korrigieren. 2.3 Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 330'000.– ist die Partei- entschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 11 AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Pro- zessentschädigung kein Mehrwertsteuersatz zuzusprechen (vgl. das Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1 Der Gesuchsgegner hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren den prozessualen Antrag gestellt, es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 13 und 29). Der angefochtene Ent- scheid enthält keine Dispositiv-Ziffer, in welcher das Armenrechtsgesuch des Ge- suchsgegners beurteilt wurde. Aus einer Telefonnotiz geht hervor, dass die Vo- rinstanz das Armensrechtsgesuch des Gesuchsgegners infolge des vollumfängli- chen Obsiegens für gegenstandslos hält (Urk. 28). Unabhängig davon, dass diese Ansicht lediglich mit Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und den Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO), nicht jedoch mit Blick auf die gerichtliche Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zutreffend ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO; Möglichkeit der Geltendmachung gegenüber dem
Kanton bei Uneinbringlichkeit), ist ein prozessualer Antrag im Endentscheid selbstredend formell zu behandeln und im Falle der Gegenstandslosigkeit ent- sprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Da der Gesuchsgegner die unterlasse- ne Behandlung seines Armenrechtsgesuchs indes nicht zum Thema seiner Be- schwerde macht, ist darauf nicht näher einzugehen. Der Vorinstanz bleibt es an- heimgestellt, das bis anhin nicht behandelte Armenrechtsgesuch des Gesuchs- gegners im Rahmen einer Nachtragsverfügung formgerecht zu beurteilen. 3.2 Der Gesuchsgegner beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vor dem Hintergrund, dass seine Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen wird und daher keine Kostenauflage an ihn erfolgt (vgl. nachstehend Erw. III.2) und er im Beschwerdeverfahren nicht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, ist das Armenrechts- gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu be- finden. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Der Gesuchsgeg- ner obsiegt mit seiner Beschwerde vollumfänglich, weshalb ihm keine Kosten auf- zuerlegen sind. Die Gesuchstellerin hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem an- gefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten (Fr. 450.–) mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus demselben Grund würde die Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchs- gegner auch nicht entschädigungspflichtig. Mangels eines entsprechenden Antra- ges des Gesuchsgegners erübrigt sich indes die Frage nach der Zusprechung ei- ner Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren von vornherein.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Januar 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Partei- entschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen."
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskas- se genommen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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