Definitive debt enforcement for unemployment overpayment requires payment order

RT130027Obergericht14.05.2013Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich unemployment fund appealed against the first-instance dismissal of its request for definitive debt enforcement for CHF 5,432.95. The Court of Appeal held that the repayment order of 16 July 2012 was an enforceable payment title because it declared the insured person liable to reimburse the overpaid unemployment benefits; the reserved set-off did not eliminate enforceability and had to be raised as an objection by the debtor. The first instance therefore could not summarily reject the request as manifestly unfounded. The judgment was set aside and the case remanded for continuation and substantive examination. No court fees or party compensation were awarded for the appeal instance.

Omnilex-Regeste

Art. 80 SchKG, Art. 81 SchKG; definitive debt enforcement based on a repayment order for social-insurance overpayments: a dispositive declaration that the insured person is 'rückerstattungspflichtig' constitutes a payment title even if set-off against ongoing benefits is reserved 'soweit möglich'. The possibility of set-off does not defeat enforceability ex ante; it is for the debtor to invoke extinction of the claim through set-off as an objection under Art. 81 SchKG. Summary dismissal under Art. 253 ZPO is impermissible where the request is not manifestly unfounded and the debtor must first be heard. Costs may be placed on the state under Art. 107 Abs. 2 ZPO when no party can properly be treated as the losing party.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130027-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 14. Mai 2013

in Sachen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2013 (EB121918-L)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. Januar 2013 wies die Vorinstanz das gestützt auf die Verfügung Nr. ... für zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung gegen den Beklagten (recte: Gesuchsgegner) und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgeg- ner) erhobene Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin (recte: Gesuchstellerin) und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2012) ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 8 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 1. Februar 2013 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 7 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil vom 10. Januar 2013 des Bezirksgerichts Zürich vollständig aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt B._____, definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 5'432.95; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners." 1.3 Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde dem Gesuchsgegner Frist zum Beantworten der Beschwerde angesetzt (Urk. 12). Innert Frist liess sich die- ser indes nicht vernehmen (Urk. 12; Urk. 13). 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Rechtsöffnung nur erteilt werden könne, wenn die Forderung auf einem Leistungsentscheid ba- siere, d.h. die beklagte Partei darin zur Zahlung einer bestimmten Summe ver- pflichtet worden sei. Der von der Gesuchstellerin eingereichte Entscheid stelle le- diglich die Schuld des Gesuchsgegners fest, verpflichte diesen jedoch nicht zur Zahlung dieser Schuld, sondern halte ausdrücklich fest, dass der Betrag mit lau- fenden Leistungen verrechnet werde. Damit aber stelle die Verfügung Nr. ... der Gesuchstellerin keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (Urk. 8 S. 2).

2.2 Die Gesuchstellerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass in der Verfügung Nr. ... – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht aus- drücklich festgehalten worden sei, dass die Forderung mit laufenden Leistungen verrechnet werde. Vielmehr sei festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner für zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung rückerstattungspflichtig sei. Die Ver- rechnung mit laufenden Leistungen sei explizit nur "soweit möglich" vorbehalten worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei – unter Hinweis auf BGE 134 III 656 E. 5.3.2 – nicht nur auf das Dispositiv des Urteils abzustellen, sondern es seien auch die Urteilsgründe zu berücksichtigen, wenn es darum gehe, die Frage nach der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu beantworten. Der Verfügung könne klar entnommen werden, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, den Gesuchs- gegner ab dem 12. Mai 2012 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt habe, weshalb die Kontrollperioden Mai und Juni 2012 neu hätten abgerechnet werden müssen. Ebenso werde darin festgehalten, dass sich gestützt hierauf ergeben habe, dass Fr. 5'432.95 zu viel an Entschädigung ausbezahlt worden sei. Dieser Betrag werde dementsprechend zurückgefordert. Entsprechend stelle die Rück- forderungsverfügung vom 16. Juli 2012 einen Leistungsentscheid dar. Das im Dispositiv genannte Wort "rückerstattungspflichtig" beinhalte mithin eine "Pflicht zum Zurückzahlen". Sodann habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 5'432.95 aufgefordert und verpflichtet, womit erstellt sei, dass die genannte Verfügung einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid darstelle (Urk. 7 S. 4). 3.1 Die als Rechtsöffnungstitel herangezogene Verfügung der Gesuchstel- lerin vom 16. Juli 2012 lautet wie folgt (Urk. 10/6 = Urk. 3/1): "Die versicherte Person ist für die für die Monate Mai 2012 und Juni 2012 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total CHF 5'432.95 netto rückerstattungspflichtig. Soweit möglich, erfolgt eine Verrechnung mit den laufenden Leistungen." 3.2.1 Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Schuldner nicht zur Zah- lung einer bestimmten Summe "verpflichtet" worden sei, sondern lediglich dessen

Schuld festgestellt worden sei, vermag in zweifacher Hinsicht nicht zu überzeu- gen: - Das Dispositiv des Rechtsöffnungstitels enthält keine Feststellung. Vielmehr wird der Schuldner für "rückerstattungspflichtig" erklärt. Damit aber ist der Schuldner rechtskräftig verpflichtet worden, Fr. 5'432.95 zu bezahlen und es wäre hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen ge- wesen. - Sodann wird nicht gesagt, dass der Betrag mit den laufenden Leistun- gen verrechnet wird, sondern nur, dass er "soweit möglich" mit Leis- tungen verrechnet wird. Daraus resultiert, dass eine Verrechnung un- terbleibt, wenn keine Leistungen geschuldet sind. Es ist vorliegend nicht Sache der Gesuchstellerin als Gläubigerin darzulegen, dass keine Verrechnung stattgefunden hat. Vielmehr ist es Sache des Schuldners und damit des Gesuchsgegners, die Einwendung zu erheben, wonach die Rückerstattungspflicht im Umfang von bestimmten laufenden Leis- tungen infolge Verrechnung untergegangen ist . Tut er dies nicht, so bleibt es beim Betrag von Fr. 5'432.95, für welchen definitive Rechts- öffnung zu erteilen wäre. 3.2.2 Damit aber hätte die Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners einholen oder zu einer mündlichen Verhandlung vorladen müs- sen (Art. 253 ZPO). Hierbei hätte der Gesuchsgegner Gelegenheit gehabt, beim Vorliegen einer allfälligen Verrechnung die entsprechende Einwendung nach Art. 81 SchKG zu erheben. Eine sofortige Abweisung des Gesuchs wegen offen- sichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 253 ZPO war damit unzulässig. 3.3 Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2013 ist aufzuheben, und die Sache ist zur Fortset- zung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung des Rechtsöffnungsbegeh- rens an diese zurückzuweisen.

4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Par- teien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat die Gesuchstelle- rin obsiegt. Indes hat sich der Gesuchsgegner nicht mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid identifiziert, weshalb er auch nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden kann. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Der obsiegenden Gesuchstellerin kann keine Parteientschädigung zu- gesprochen werden, weil der Gesuchsgegner nicht als unterliegend gilt und auch für eine Ersatzpflicht des Kantons keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung des Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'432.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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Schlagwörter

definitive debt enforcementrepayment orderset-offsummary dismissalsocial insurance overpaymentcostsremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the repayment order of 16 July 2012 was a valid title for definitive debt enforcement under Art. 80 SchKG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The order declared the insured person liable to repay CHF 5,432.95 and therefore constituted a payment obligation enforceable by definitive debt enforcement.

Extrahierte Begründung

The dispositive language did not merely establish a debt; it declared the debtor to be 'rückerstattungspflichtig'. The reserved set-off applied only 'as far as possible', so any possible set-off had to be raised by the debtor as an objection under Art. 81 SchKG.

Kernrechtsfrage

Whether the first instance could summarily dismiss the debt-enforcement request as manifestly unfounded without hearing the debtor.

Extrahierter Entscheid

No. The debtor had to be given an opportunity to respond or to be summoned to an oral hearing so that possible objections, including set-off, could be raised.

Extrahierte Begründung

A summary dismissal under Art. 253 ZPO was impermissible because the matter was not obviously unfounded once the repayment order was treated as a payment title.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court fees and no party compensation were awarded. The respondent did not align himself with the first-instance decision and therefore was not treated as the losing party; the costs were borne by the state treasury.

Extrahierte Begründung

Given the procedural posture and the absence of an identifiable losing party on the respondent's side, Art. 107(2) ZPO justified charging the costs to the state.

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