Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130019-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 26. August 2013
in Sachen
Staat Zürich und Steueramt A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeindesteueramt A._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2013 (EB120428-M)
Erwägungen: I. 1. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerde- führer (fortan: Gesuchsteller) um definitive Rechtsöffnung für Staats- und Ge- meindesteuern 2008 in der Höhe von Fr. 2'816.10 nebst Zinsen und Kosten (Urk. 1). Als Rechtsöffnungstitel legten die Gesuchsteller die Steuerrechnung vom 16. November 2011 (Urk. 2/3) sowie die Einschätzungsentscheide vom 9. Juni 2010 (Urk. 2/5) und vom 23. Juni 2010 vor (Urk. 2/6). Mit Urteil vom 11. Januar 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 9). 2. Am 31. Januar 2013 erhoben die Gesuchsteller Beschwerde und beantrag- ten, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 8 S. 1). Der Gesuchsgegner und Beschwerde- gegner (fortan: Gesuchsgegner) reichte am 18. März 2013 die Beschwerdeant- wort ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Weiter teilte er mit, dass er seit 1. März 2013 an der C.-Strasse ... in D. wohne (Urk. 15). II. 1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Einschätzungsentscheide vom 9. bzw. 23. Juni 2010 und die Schlussrechnung vom 16. November 2011 dem Gesuchsgegner nicht hätten zugestellt werden können. Die Zustellung sei auch nicht schuldhaft verhindert worden, weil es an einem steuerrechtlichen Pro- zessrechtsverhältnis fehle, aufgrund dessen Bestehens der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben eine Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätte erwarten müssen. Ein steuerrechtliches Prozessrechtsverhältnis entstehe durch die jährliche öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt, die eine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für alle natürlichen Personen
enthalte, welche am 31. Dezember des jeweiligen Jahres Wohnsitz im Kanton Zü- rich hätten und nicht der Quellensteuer unterlägen. Da der Gesuchsgegner an- lässlich der Hauptverhandlung dargetan und belegt habe, dass er in der betref- fenden Zeitperiode weder Wohnsitz noch Geschäftssitz in A._____ gehabt habe, sei er nicht Adressat der im Amtsblatt des Kantons Zürich vom tt. Januar 2009 auf Seite ... publizierten Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung gewesen, weshalb auch kein steuerrechtliches Verfahrensverhältnis habe entstehen kön- nen. Daher würden weder der Einschätzungsentscheid vom 9. bzw. 23. Juni 2010 noch die Schlussrechnung vom 16. November 2011 als dem Gesuchsgeg- ner wirksam zugestellt gelten, weshalb sie auch nicht hätten in Rechtskraft er- wachsen können (Urk. 9 S. 3-5). 2. Die Gesuchsteller führen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsöffnungstitels unbe- stritten Wohnsitz an der E.-Strasse ... in F. gehabt habe und auch heute noch habe. Er habe daher mit einer Zustellung an der erwähnten Wohnad- resse rechnen müssen. Daran ändere insbesondere auch die vom Gesuchsgeg- ner geltend gemachte Sitzverlegung der Einzelfirma G._____ von A._____ nach H._____ nichts, weil nicht die Einzelfirma, sondern der Gesuchsgegner Steu- ersubjekt sei und weil dieser seinen Wohnsitz wie erwähnt an der E.- Strasse ... in F. gehabt habe (Urk. 8). 3. Der Gesuchsgegner wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass für die Steuerveranlagung 2008 nicht sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der nachweislich nicht erfolgten Zustellungsversuche der Steuerveranlagung 2008 massgebend sei, sondern der Wohnsitz am 31. Dezember 2008. Damals habe er Wohnsitz in H._____ gehabt. Entsprechend habe er die Steuererklärung in H._____ einge- reicht, welche auch den Nebenerwerb betreffend der Einzelfirma G._____ um- fasst habe. Aus der definitiven Steuerveranlagung 2008 gehe hervor, dass er im Jahr 2008 gesetzeskonform veranlagt worden sei, und zwar auch für die Neben- einkünfte aus der Tätigkeit für die Einzelfirma G._____ (Urk. 15).
III. 1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhe- bung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Beruht die Forderung auf einem voll- streckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizeri- schen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2. Im vorliegenden Fall ist streitentscheidend, ob die Rechtsöffnungstitel - die Einschätzungsentscheide vom 9. bzw. 23. Juni 2010 und die Schlussrechnung vom 16. November 2011 - dem Gesuchsgegner rechtswirksam zugestellt wurden. a. Unbestritten und durch Urkunden belegt ist, dass sowohl die erwähnten Ein- schätzungsentscheide als auch die Schlussrechnung dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden konnten (Urk. 9 S. 3 E. 3.2 a.E.). Vielmehr wurden die Doku- mente mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Absender zurückgeschickt (Urk. 2/10 und 2/11). b. Die Vorinstanz prüfte daher, ob die Zustellung seitens des Gesuchsgegners schuldhaft verhindert wurde. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz unter Hin- weis auf die Rechtsprechung, dass Voraussetzung für die Zustellungsfiktion ein steuerrechtliches Prozessrechtsverhältnis sei, welches durch die jährliche öffentli- che Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt entstehe, die eine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für alle natürlichen Personen enthalte, wel- che am 31. Dezember des jeweiligen Jahres Wohnsitz im Kanton Zürich hätten und nicht der Quellensteuer unterlägen (Urk. 9 S. 4 E. 3.3). Diese Begründung ist zutreffend und unbestritten. Umstritten ist lediglich, ob der Gesuchsgegner am 31. Dezember 2008 Wohnsitz im Kanton Zürich hatte.
Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Gesuchsgegner anläss- lich der Hauptverhandlung geltend gemacht habe, dass sich am 31. Dezember 2008 weder sein Wohnsitz noch der Geschäftssitz der G._____ in A._____ be- funden habe (Urk. 9 S. 4 E. 3.4). Diese Darstellung wurde seitens der Gesuchstel- ler weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten. Vielmehr begnügen sie sich mit dem Hinweis, der Gesuchsgegner habe im Zeitpunkt der Zustellung der Rechtsöffnungstitel am 9./23. Juni 2010 bzw. 16. November 2011 Wohnsitz an der E.-Strasse ... in F. gehabt. Dies mag zutreffen, ist jedoch irrelevant. Ein steuerrechtliches Prozessrechtsverhältnis, aufgrund dessen der Steuerpflichtige zur Einreichung ei- ner Steuererklärung verpflichtet ist und im Unterlassungsfall mit einer Ermes- senseinschätzung rechnen muss, setzt voraus, dass der betreffende Steuerpflich- tige am 31. Dezember des massgebenden Steuerjahres - und nicht im Zeitpunkt der Zustellung der Ermessenseinschätzung - seinen Wohnsitz im zuständigen Gemeinwesen hatte. Nur wenn der Steuerpflichtige im massgebenden Steuerjahr Wohnsitz im zuständigen Gemeinwesen hat, ist er zur Einreichung einer Steuer- erklärung verpflichtet und muss im Unterlassungsfall mit einer Ermessensein- schätzung rechnen. Da der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren einen Wohnsitz im Kanton Zürich am 31. Dezember 2008 unangefochten bestritten hat- te und da überdies durch Urkunden belegt ist, dass er für das Steuerjahr 2008 für sich persönlich und die Einzelfirma G._____ in H._____ - weil er dort am 31. De- zember 2008 offensichtlich Wohnsitz hatte - eine Steuererklärung eingereicht hat- te (Urk. 5/2) und gestützt darauf in H._____ definitiv veranlagt wurde (Urk. 5/4), hatte er nicht damit zu rechnen, dass er für das gleiche Steuerjahr 2008 auch in A._____ eine Steuererklärung hätte einreichen müssen und im Unterlassungsfall ermessensweise hätte eingeschätzt werden können. c. Aus diesen Gründen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Rechtsöffnungstitel mangels Vorliegens eines steuerrechtlichen Prozessverhält- nisses nicht wirksam zugestellt wurden. Mangels gültigem Rechtsöffnungstitel verweigerte die Vorinstanz zu Recht die Rechtsöffnung. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellern auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Auf- grund der (ausschliesslich) dem Kanton gewährten Kostenfreiheit (§ 200 lit. a GOG) wird jedoch einzig die Gemeinde A._____ kostenpflichtig. Die Gesuchstel- ler sind indes antragsgemäss zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine ange- messene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gemeinde A._____ auferlegt. 4. Die Gesuchsteller werden solidarisch verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezah- len. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'816.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: dz