Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130012-O/Z01 damit vereinigt Geschäfts-Nrn. RT130013 - RT130016
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ober- richterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. September 2012 (EB120076-D)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit jeweiligem Urteil vom 10. September 2012 in den Verfahren EB120076, EB120171, EB120160; EB120075 und EB120170 erteilte die Vo- rinstanz der Klägerin bzw. Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) wie folgt definitive Rechtsöffnung: - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 8. Februar 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012, - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 30. April 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 8. März 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2012, - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 30. Januar 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 10. Mai 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012. 1.2. Die Urteile lauten in ihrer Begründung identisch. Sie wurden gleichen- tags versandt und jeweils am 22. Januar 2013 entgegen genommen (Urk. 27/1; Urk. 32/19/1; Urk. 33/18/1; Urk. 34/27/1; Urk. 35/18/1). 1.3. Mit Datum vom 30. Januar 2013 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 31. Januar 2013) erhob der Beklagte bzw. Gesuchsgegner und Be-
schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen sämtliche Entscheide innert Frist rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 28 S. 2; Urk. 32/20 S. 2; Urk. 33/19 S. 2; Urk. 34/28 S. 2; Urk. 35/19 S. 2): "1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei der Entscheid des Rechtsöffnungsrich- ters vom 10. September 2012 aufzuheben. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessausgang. und in prozessualer Hinsicht: 3. es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.4. Mit Beschlüssen vom 25. Februar 2013 (Urk. 36 - 40) wurden die Pro- zesse RT130013, RT130014, RT130015 und RT130016 mit dem vorliegenden Prozess RT130012 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und dadurch abgeschrieben. Die Beschwerden wurden unter den Geschäfts Nummern RT130012-RT130016 an Hand genommen. 1.5. Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 (Urk. 36) wurde zudem auf die Anträge des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit betreffend die Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Diels- dorf vom 10. September 2012 in den Verfahren EB120076, EB120171, EB120160, EB120075 und EB120070 nicht eingetreten und ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner rechtzeitig nach (vgl. Urk. 41). 1.6. Am 20. März 2013 erstattete die Gesuchstellerin innert der ihr mit Ver- fügung vom 14. März 2013 angesetzten Frist die Beschwerdeantwort mit dem An- trag, es sei die Beschwerde vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners abzuweisen (Urk. 43 S. 2). 1.7. Mit Verfügung vom 21. März 2013 (Urk. 44) wurde die Beschwerdean- twort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt.
Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nach- frist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde ab- zuweisen.
Materielles 3.1.1. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, §19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Ur- teil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so erteilt der Richter die definitive Rechtsöff-
nung, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag, wel- che die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels entkräften. Die Kognition des Gerichts im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ist be- schränkt. Das Gericht prüft lediglich, ob der Rechtsöffnungstitel nicht nichtig ist, ob die betriebene Forderung aufgrund des Rechtsöffnungstitels geschuldet ist, ob kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich ist und ob seit Erlass des Rechtsöffnungstitels weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung eingetre- ten ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 213). Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zutreffend darauf hingewiesen, dass Til- gung nicht nur die Zahlung einer Forderung ist, sondern jeder zivilrechtliche Un- tergang der Forderung nach Erlass des Entscheids. So kann beispielsweise die Rechtsöffnung für eine Unterhaltsforderung aufgrund einer späteren schriftlichen Vereinbarung, in welcher die Alimente herabgesetzt wurden, verweigert werden. Die Tilgung erfolgt dabei durch Erlass der Forderung (BSK SchKG I, Staehe- lin/Bauer/Staehelin, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 81 N 14f.; vgl. Urk. 29 S. 6 E. III.2.). Der Betriebene hat die entsprechende Einwendung durch Urkunden zu beweisen (Art. 81 SchKG). 3.1.2. Wie von der Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten, handelt es sich beim von der Gesuchstellerin vorgelegten Rechtsöffnungstitel in Form des rechts- kräftigen Beschlusses der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 27. März 2008 betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) grundsätzlich um einen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG. Aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt sich die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ab 1. Januar 2006 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'130.– (Fr. 330.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 800.– für das Kind D.) zu leisten (Urk. 4/2 S. 23 Dispositiv-Ziffer 1; vgl. Urk. 29 S. 5 E. III.1.). Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner sinngemäss geltend, dass er mit der Gesuchstellerin am 14. November 2011 vor dem High Court in E. eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung geschlossen habe, aufgrund wel-
cher er der Klägerin keine monatlichen Unterhaltszahlungen mehr zu leisten ha- be. Gemäss Vereinbarung erhalte die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils eine einmalige Abfindung in der Höhe von ... (ca. Fr. 65'000.–), in abschliessender und vollständiger Abgeltung ihrer Ansprüche auf Unterhalt. Zu Gunsten des Sohnes sei eine einmalige Zahlung von ... vereinbart worden. 3.2. Die Vorinstanz stellte sich in den angefochtenen Entscheiden auf den Standpunkt, die Vereinbarung der Parteien vom 14. November 2011 sei der sus- pensiven Bedingung unterstellt worden, dass der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) in F._____ [Staat] das Scheidungsurteil ausspreche, was bis heute nicht geschehen sei. Weiter habe der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung ein- geräumt, dass er das Geld nach F._____ überwiesen habe, dieses der Gesuch- stellerin jedoch noch nicht gutgeschrieben worden sei. Es sei lediglich alles dazu vorbereitet, dass das Geld nach Erlass des Scheidungsurteils der Gesuchstellerin zeitnah überwiesen werden könne. Dies gelte auch bezüglich der einmaligen Zah- lung auf ein Festgeldkonto an das gemeinsame Kind. Mit der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 14. November 2011 sei die Forderung dem- nach nicht durch Erlass untergegangen, weshalb die mit Beschluss des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 27. März 2008 angeordneten Eheschutzmass- nahmen weiter andauern würden und der Gesuchsgegner demnach weiterhin zu monatlichen jeweils im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'130.– (Fr. 330.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 800.– für das Kind D.) an die Gesuchstellerin verpflichtet sei. Somit sei der Gesuchstellerin an- tragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 29 S. 7 f.). 3.3. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss und im Wesentlichen weiterhin geltend, dass die sich gemäss Beschluss des Obergerich- tes, I. Zivilkammer, vom 27. März 2008 ergebende Zahlungsverpflichtung durch Erlass getilgt sei. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz zutreffend be- stätigt, dass die Parteien vor dem Obergericht (High Court) in E. eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben, was von keiner der Parteien bestritten worden sei. Diese Vereinbarung beinhalte Verpflichtungen der Parteien, welche die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft umfassen würden, so auch hinsicht-
lich des Unterhalts für die Gesuchstellerin persönlich und das gemeinsame Kind D.. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese Vereinbarung einer aufschie- benden Bedingung unterstellt sei, namentlich den Erlass des Scheidungsurteils durch das oberste Gericht in F. voraussetze, sei nicht richtig. Es sei wohl zutreffend, dass die Vereinbarung Basis für Scheidung bilden solle. Dass sie je- doch nur mit Erlass des Scheidungsurteils Gültigkeit haben soll, gehe aus ihr nir- gends hervor. Deshalb sei auch die Schlussfolgerung, wonach der von der Ge- suchstellerin vorgelegte Rechtsöffnungstitel nach wie vor Gültigkeit beanspruche, offensichtlich falsch. Gemäss der Vereinbarung erhalte die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils eine einmalige Abfindung in der Höhe von ... (ca. Fr. 65'000.–) in abschliessender und vollständiger Erfüllung ihrer Ansprüche auf Dauerunterhalt, ...-Unterhalt, vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Unterhalt. Zugunsten des gemeinsamen Sohnes D._____ sei verein- bart worden, dass in Erfüllung aller Ansprüche eine einmalige Zahlung in der Hö- he von ... (ca. Fr. 55'000.–) auf ein Festgeldkonto einbezahlt werde. Der Verein- barung sei überdies zu entnehmen, dass diese unmittelbar nach der Unterzeich- nung der Parteien in Kraft treten solle. Die Rechtskraft der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung widerspiegle sich auch im Verhalten der Gesuchstelle- rin, habe sich die Gesuchstellerin diese doch am 31. Dezember 2011 auch bestä- tigen lassen. Durch die Unterzeichnung sei alles Vorangegangene wie gerichtli- che Entscheide oder dergleichen ausser Kraft gesetzt worden. Die Parteien hät- ten sich damit einverstanden erklärt, alle Schritte zur Rücknahme von straf-, zivil- und eherechtlichen Verfahren ohne geografische Einschränkung vorzunehmen. Sie hätten sich überdies verpflichtet, keine weiteren straf-, zivil- und eherechtli- chen Verfahren, ebenfalls ohne geografische Einschränkung, gegen die jeweils andere Partei einzuleiten. Der Gesuchsteller seinerseits habe die aufgeführten Geldbeträge zur Erfüllung der Vereinbarung bereits nach F._____ überwiesen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es allein an der Gesuchstellerin liege, dass das Scheidungsurteil durch das oberste Gericht in F._____ noch nicht erlassen worden sei, bewirke sie doch immer wieder einen Aufschub (Urk. 28 S. 3 ff.). 3.4. Die Gesuchstellerin bestreitet die Ausführungen des Gesuchsgegners und hält fest, dass die vorinstanzlichen Urteile sowohl in tatsächlicher wie auch in
rechtlicher Hinsicht korrekt seien. Der Gesuchsgegner bringe nicht vor, dass die Parteien unterdessen rechtskräftig geschieden worden seien. Dies sei auch nicht der Fall. Weiter mache er nicht geltend, die gemäss Vereinbarung zu bezahlen- den Beträge mittlerweile bezahlt zu haben. Die Vereinbarung zwischen den Par- teien sei tatsächlich suspensiv bedingt. Die suspensive Bedingung für deren Gül- tigkeit sei, dass der Oberste Gerichtshof in F._____ das Scheidungsurteil aus- spreche. Der Gesuchsgegner bestätige dies in seiner Beschwerdebegründung selbst, indem er zugebe, dass die Dokumente für das Festgeldkonto des gemein- samen Sohnes erst am Tag der Scheidung an die Gesuchstellerin zu übergeben seien. Die Vorinstanz habe demzufolge den Sachverhalt nicht offensichtlich un- richtig festgestellt. Eine unrichtige Rechtsanwendung rüge der Gesuchsgegner nicht (Urk. 43 S. 2 f.). 3.5.1. Im vorinstanzlichen Verfahren ist unstrittig geblieben, dass am 14. November 2011 am Obergericht (High Court) in E._____ unter Mithilfe eines Mediators, eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung getroffen wurde (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18). Eine Rechtskraftbe- scheinigung dieser Vereinbarung liegt nicht vor. Die Rechtskraft wird denn auch von der Gesuchstellerin bestritten (vgl. Urk. 29 S. 4 E. II.3.). Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass nicht jede privatrechtliche Vereinbarung zu ihrer Gültig- keit einer Rechtskraftbescheinigung bedarf. Eine unterzeichnete Parteivereinba- rung vermag auch ohne eine solche rechtsgültige Wirkungen zu erzeugen. 3.5.2. Die am 14. November 2011 am Obergericht (High Court) in E._____ unter Mithilfe eines Mediators, von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung regelt die einvernehmliche Scheidung der Parteien sowie deren Nebenfolgen (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18). Die Vereinbarung ver- pflichtet den Gesuchsgegner mitunter, "in abschliessender und vollständiger Erfül- lung ihrer Ansprüche auf Dauerunterhalt, ...-Unterhalt, vergangenen, gegenwärti- gen und zukünftigen Unterhalt" zur Zahlung von ... (ca. Fr. 65'000.–) zum Zeit- punkt des Erlasses des Scheidungsurteils durch das Oberste Gericht in F._____ Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18, Ziff. 2).
Diese Klausel der Vereinbarung hält unmissverständlich fest, dass die Parteien eine pauschale Abgeltung sämtlicher und insbesondere auch vergangener Unter- haltsansprüche der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner vereinbart haben. Eine Auslegung dieser Passage ist zur Erfassung ihres Sinnes nicht notwendig. Die Festlegung der Bezahlung der genannten Summe "zum Zeitpunkt des Erlass des Scheidungsurteils" (Urk. 18, Ziff. 2) stellt lediglich einen Zahlungstermin und nicht - wie die Vorinstanz dies interpretiert hat - eine Suspensivbedingung dar. Es geht aus der Vereinbarung nicht hervor, dass die Parteien nur für den und nur im Fall der Scheidung gebunden sein sollen und die Vereinbarung bis dahin keine Wirkung entfalten soll. Der Umstand, dass sämtliche vergangenen, gegenwärti- gen und zukünftigen Ansprüche der Gesuchstellerin auf Unterhalt mit einer Zah- lung vom ... pauschal abgegolten werden sollen, macht deutlich, dass kein Raum mehr für die Forderung weiterer Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin per- sönlich gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2008 betreffend Eheschutz bleibt. Soweit die Gesuchstellerin Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge an sie persönlich verlangt, ist ihr Gesuch deshalb abzuweisen. 3.5.3. Anders gestaltet sich die Situation bezüglich der Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn der Parteien, D.: Es soll "auf den Unterhalt" (Urk. 18, Ziff. 3) eine einmalige Zahlung in der Höhe von ... (ca. Fr. 55'000.–) auf ein Festgeldkonto einbezahlt werden. Darin eingeschlossen sind die Kosten für seine Ausbildung und andere Kosten. Die Festanlage des besagten Betrages soll in dem Monat beginnen, in dem der einvernehmlichen Scheidungsklage vom Obersten Gericht in F. stattgegeben wird (Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18, Ziff. 3). Daraus ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass es sich bei der Abgeltung der Unterhaltsbeiträge für D._____ um eine Regelung aller An- sprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft handelt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen und der vor- instanzliche Entscheid hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für D._____ zu bestäti- gen.
3.6. Unmittelbar anschliessend an die Regelung der einvernehmlichen Schei- dung der Parteien sowie deren Nebenfolgen folgt die Erklärung, dass die Parteien sich mit Niederschrift der Vergleichsvereinbarung damit einverstanden erklärt ha- ben, "alle Schritte zur Rücknahme von straf-, zivil-, und eherechtlichen Verfahren, die entweder in der Schweiz oder in F._____ oder anderweitig auf der Welt an- hängig sind, vorzunehmen" (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18 S. 11 unten; fortan 1. Klausel). Hiernach folgt das Einverständnis der Par- teien bei Erlass des Urteils auf einvernehmliche Scheidung durch das oberste Ge- richt in F., "dass alle Rechtsstreitigkeiten der Parteien, sofern diese noch nicht zurückgenommen worden sind, als anderweitig zurückgenommen gelten sol- len" (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18 S. 12 oben 1. Satz; fortan 2. Klausel). Des Weiteren würden die Parteien zukünftig "keine weiteren Verfahren (zivil- oder strafrechtlich) gegen die jeweils andere Partei einleiten" so- wie dass sie kein "etwaiges Material im Besitz der einen Partei gegen die andere Partei" verwenden (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18 S. 12 oben 2. und 3. Satz; fortan 3. Klausel). Über die straf-, zivil-, und eherechtlichen Verfahren der Parteien, die bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, äussern sich die Klauseln nicht. Die 1. Klausel beinhaltet eine blosse Absichtserklärung, die 2. Klausel zeitigt unmittelbar Wir- kungen auf pendente Verfahren. Der rechtskräftige Rechtsöffnungstitel ist damit von ihnen nicht umfasst. Dahingegen schliesst die 3. Klausel ein zukünftiges Ver- halten der Parteien mit ein, namentlich nicht mehr auf rechtlichem Wege gegen die jeweils andere Partei vorzugehen. Die Schuldbetreibung dient der Zwangs- vollstreckung zivilrechtlicher Geldforderungen, in ihr ist demnach ein zivilrechtli- ches Verfahren zu erblicken. Wird die 3. Klausel demnach isoliert betrachtet, ist in der Einleitung der Betreibung der Gesuchstellerin ein vereinbarungswidriges Ver- halten zu erblicken. Allerdings äussert sich die 3. Klausel nicht über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. So bleibt unklar, ob sie mit der Niederschrift der Vereinbarung oder mit Erlass der Scheidung ihre Wirkung entfalten soll. Ihre systematische Ein- gliederung lässt auf letzteres schliessen, kann vorliegend aber offen bleiben. Auf- grund der Auslegungsbedürftigkeit der vorgelegten Urkunde in Form der am 14. November 2011 am Obergericht (High Court) in E. von beiden Parteien
unterzeichneten Vereinbarung vermag der Gesuchsgegner nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. zweifelsfrei darzutun, dass alle sich aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergebenden Forderungen als durch Erlass getilgt anzusehen sind. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzten - und vorliegend nicht an- gefochtenen - erstinstanzlichen Spruchgebühren von Fr. 150.– (vgl. Urk. 29 S. 9) pro Verfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln und der Gesuchstellerin zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs 2 ZPO). Der Ge- suchsgegner ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorinstanzli- che Verfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 9 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine angemessene reduzierte Par- teientschädigung Fr. 133.– pro Verfahren (insgesamt also Fr. 665.–) zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ebenfalls unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln und der Gesuch- stellerin zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs 2 ZPO). Zudem ist der Ge- suchsgegner antragsgemäss (vgl. Urk. 43 S. 2) zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV eine angemessene reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 25. Februar 2013 (EB120076, EB120171; EB120160, EB120075, EB120170) aufgehoben und durch folgende Be-
stimmung ersetzt:
"1. Der Klägerin wird - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Febru- ar 2012, - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C. _____ (Zahlungsbefehl vom 30. April 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2012, - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, - in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 definitive Rechtsöffnung erteilt. [...] 3. Die Gerichtskosten in den Verfahren EB120076, EB120171, EB120160, EB120075 und EB120170 werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und der Klägerin zu einem Drittel auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 300.– pro Verfahren verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die geleisteten Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 200.– pro Verfahren (insgesamt al- so Fr. 1'000.–) zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 133.– pro Verfahren (insgesamt also Fr. 665.–) zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln, der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt und mit dem
vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuch- stellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 150.– zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 18. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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