Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 12. Februar 2013
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Stiftung, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2013 (EB120421-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2012) gestützt auf den Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Kreuzlingen vom 8. Juli 2011 sowie den Entscheid des Oberge- richts des Kantons Thurgau vom 16. November 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'720.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2012 sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 dieses Urteils; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Beklagten [recte: Ge- suchsgegnerin] und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 38 S. 6). b) Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin rechtzeitig mit Einga- be vom 26. Januar 2013 Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 37 S. 1 f.): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2013 sei aufzuhe- ben. 2. Die Klage sei abzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Gläubigerin dieser Forderung ist. 4. Es sei festzustellen, dass die Klägerin handlungsunfähig ist. 5. Es sei das Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Thur- gau betr. Parteiwechsel vom Nachlass von D._____ [Staat] zu der B._____ Stiftung zu sistieren. 6. Es sei für die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. Januar 2013 auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren das Rü- geprinzip gilt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Be-
schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Gesuchsgegnerin setzt sich jedoch in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur am Rande auseinander; ihre Ausführungen sind wenig verständlich und ein Bezug zum vorinstanzlichen Prozessthema ist über weite Strecken nicht auszu- machen. 3. a) Wie bereits vor Vorinstanz stellt die Gesuchstellerin den pro- zessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zur Erledigung einer Klage beim Bezirksgericht Zürich "betreffend Testamentsungültigkeitsklage" (Urk. 21 S. 1) resp. bis zur Erledigung des "Hauptprozesses in E." zwischen den gleichen Parteien über die Frage des Parteiwechsels und die Zuständigkeit der ... Behörden [des Staates D.] (Urk. 24 S. 7; Urk. 37 S. 5 ff.; Urk. 38 S. 4 f. E. 3.5.). b) Das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht nur ein summarisches, sondern quasi ein rasches summarisches Verfahren; ein Entscheid hat gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen nach der Stellungnahme des Schuldners zu er- gehen. Dies stellt zwar nur eine Ordnungsvorschrift dar, bringt aber die qualifizier- te Raschheit dieses Verfahrens zum Ausdruck. Gerade auch mit Blick auf die mit der Rechtsöffnung verbundenen Rechte für den Gläubiger (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist ein Zuwarten nicht angängig. Eine Sistierung kommt daher in diesem Verfah- ren grundsätzlich nicht bzw. nur in den seltensten Fällen in Betracht (BSK SchKG I-Staehelin, N 63 zu Art. 84 SchKG). Dementsprechend sind in Bezug auf die Gründe einer Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens erhöhte Anforderungen zu stellen. c) Wie bereits vor Vorinstanz legt die Gesuchsgegnerin auch im vorlie- genden Verfahren nicht genügend dar, inwiefern sich die genannten Verfahren auf ihre Einwendungsmöglichkeiten im Rechtsöffnungsverfahren auswirken könn- ten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegende Verfahren vom Aus- gang der von der Gesuchsgegnerin angeführten Verfahren abhängig sein soll
(vgl. auch Urk. 37 S. 5 E. 3.6.). Dementsprechend ist der Sistierungsantrag abzu- weisen. 4. a) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst vor, dass die Gesuchstellerin im Handelsregister gelöscht und deshalb nicht handlungsfähig sei. Die Gesuchstellerin sei keine Familienstiftung und bedürfe daher für ihre Handlungsfähigkeit eines Eintrages im Handelsregister. Werde in der Gesuchstellerin jedoch eine Familienstiftung gesehen, so sei in ihr ein Famili- enfideikommiss zu erblicken. Da dies gemäss Art. 335 Abs. 2 ZGB nicht mehr ge- stattet sei, sei die Gesuchstellerin als nichtig zu betrachten (Urk. 37 S. 2 ff.). Da- mit stellt die Gesuchstellerin die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin in Frage. b) Hinsichtlich der Verfahrenslegitimation kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 2 f. E. 2.). Sodann er- weist sich als richtig, dass die Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel zunächst einen Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Kreuzlingen vom 8. Juli 2011 einreichte (Urk. 3/1). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. November 2011 bestä- tigt (Urk. 3/2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wur- de von demselben mit Entscheid vom 24. Februar 2012 nicht eingetreten (Urk. 3/3). Damit sind die beiden vorinstanzlichen Entscheide in Rechtskraft er- wachsen und es liegen zwei definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. Urk. 38 S. 3 f. E. 3.1. und 3.2.). c) Die Frage der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin war Gegenstand diverser Verfahren, so auch in den beiden Verfahren, die den von der Gesuchstel- lerin vorgelegten Rechtsöffnungstiteln zugrunde lagen (Urk. 3.1 S. 8 ff. E. 3.; Urk. 3.2. S. 5 ff. E. 2.). Dementsprechend ist über diese Frage bereits rechtskräf- tig entschieden worden. Damit erweist sich der Einwand der Gesuchsgegnerin der fehlenden Aktivlegitimation der Gesuchstellerin als unbehelflich und ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation sind vorliegend zu bejahen, da es sich gemäss Zahlungsbefehl bei der Klägerin um die Gläubigerin des geforderten Betrages und bei der Beklag- ten um die Betriebene handelt (vgl. Urk. 7; Urk. 38 S. 3 E. 2.2.).
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach die Kognition des Gerichts im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens beschränkt ist. Das Gericht prüft lediglich, ob der Rechtsöffnungstitel nicht nichtig ist, ob die betriebene Forderung aufgrund des Rechtsöffnungstitels geschuldet ist, ob kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich ist und ob seit Erlass des Rechtsöffnungstitels nicht Til- gung, Stundung oder Verjährung eingetreten ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 213). Derlei Einwendungen werden von der Beklagten nicht dargetan (vgl. Urk. 38 S. 4 E. 3.4.). 5. Mit dem heutigen Endentscheid ist der Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandlos geworden und dementsprechend abzu- schreiben. 6. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'720.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevan- ter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Sistierung des Verfahrens wird abge- wiesen. 2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Zürich, 12. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: js