Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130010-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Er- satzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 14. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Dezember 2012 (EB120316)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. April 2012) provi- sorische Rechtsöffnung für Fr. 20'783.75, für die Betreibungskosten im Betrag von Fr. 117.– und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils; die Kosten und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchs- gegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 14 S. 6 f.). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. Januar 2013 form- und fristgerecht Beschwerde. Er beantragt, das vorinstanz- liche Urteil sei aufzuheben und seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 13 S. 1). 3. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung erteilt. Weiter wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 500.– innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Verfü- gung an die Obergerichtskasse zu leisten (Urk. 16 S. 4). 4. Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde am 30. Januar 2013 ver- sandt. Sie gelangte am 12. Februar 2013 zurück an die Kammer, da der Ge- suchsgegner sie bei der Post nicht abgeholt hatte (Urk. 17 und Urk. 18 S. 2). 5. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde dem Gesuchsgegner da- her eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO von 10 Tagen ab Erhalt der betreffenden Verfügung zur Leistung des Vorschusses angesetzt (Urk. 18 S. 2). Die Post teilte in der Folge mit, der Gesuchsgegner lasse seine Post bis zum 28. Februar 2013 zurückbehalten. Der Sendungsinformation zur betreffenden Ge-
richtsurkunde lässt sich sodann entnehmen, dass der Gesuchsgegner diese am 27. Februar 2013 entgegengenommen hat (Urk. 18 letzte zwei Blätter). 1.6. Am 8. März 2013 wurde der Gerichtskasse der Vorschuss in der Höhe von Fr. 500.– gutgeschrieben und am selben Tag verbucht (Urk. 19 f.). 1.7. Da die Nachfrist zur Leistung des Vorschusses am Montag, 4. März 2013 endete, war der Kostenvorschuss am 8. März 2013 nach Ablauf der Frist bei der Gerichtskasse eingegangen (Urk. 21 S. 3 Ziff. 3.1.). Der Gesuchsgegner wur- de daher mit Verfügung vom 27. März 2013 aufgefordert nachzuweisen, dass der Vorschuss rechtzeitig im Sinne von Art. 143 Abs. 3 ZPO seinem Konto belastet oder der Schweizer Post zu Handen des Gerichts übergeben worden war (Urk. 21 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1). 1.8. Der Gesuchsgegner liess sich mit Eingabe vom 27. April 2013 innert Frist vernehmen. Er äusserte sich zum Zeitpunkt, in welchem der Vorschuss sei- nem Konto belastet oder der Post übergeben worden war, nicht, kritisierte aber die Fristberechnung und das Vorgehen der Kammer als unrechtsmässig (Urk. 22). II. 1. In der Verfügung vom 27. März 2013 wurde die Berechnung der Nach- frist zur Leistung des Vorschusses ausführlich dargelegt. Der Präsident der Kam- mer stützte sich bei der Fristberechnung auf die ganz herrschende Lehre und ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. Zusammengefasst wurde festgehal- ten, dass ein Rückbehaltungsauftrag bei der Post den Fristenlauf nicht zu hem- men vermag, sondern die Zustellung der Gerichtsurkunde am letzten Tag der sie- bentägigen Frist ab Eingang bei der Poststelle als erfolgt gilt, weshalb ab diesem Datum eine allfällige Frist zu laufen beginnt (Urk. 21 S. 3 Ziff. 2.1.). 2.1. Der Einwand des Gesuchsgegners, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sei nicht einschlägig, da es schliesslich zu einer erfolgreichen Zustellung gekommen sei, verfängt nicht. Die Anwendung dieses Artikels hängt nicht davon ab, ob der Emp- fänger einer gerichtlichen Sendung diese jemals erhält. Seine Anwendbarkeit ent-
fällt nicht sozusagen rückwirkend, wenn der Empfänger zu einem späteren Zeit- punkt im Verlauf des Verfahrens oder gar nach dessen Abschluss die betreffende Sendung doch noch erhält (vgl. auch BGE 127 I 31 Regeste zur damals gelten- den Rechtslage, welche mit der heutigen vergleichbar ist). An dieser Stelle ist da- rauf hinzuweisen, dass der Einwand, der zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 127 I 31 sei nicht einschlägig, nicht zutrifft: Dem betreffenden Entscheid lag gera- de der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Gerichtsurkunde dem Empfänger – gleich wie im vorliegenden Verfahren – nach Ablauf der erwähnten siebentägigen Frist ausgehändigt wurde (BGE 127 I 31 Regeste). 2.2. Der Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ist aber in einem anderen Punkt nicht ganz einschlägig; so setzt der Artikel voraus, dass ein Zustellungsver- such erfolglos geblieben ist ("... nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ..."). Wenn ein Rückbehaltungsauftrag vorliegt, unternimmt die Post keinen Zustel- lungsversuch, da ihr ja bekannt ist, dass dieser nicht erfolgreich sein kann. Dies- bezüglich entschied das Bundesgericht aber, dass analog zum Fall, in dem eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt wird, vorzugehen ist und die einge- schriebene Sendung somit am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Ein- gang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt. Dies mit der überzeugenden Begründung, dass es den Parteien eines Verfahrens nicht mög- lich sein dürfe, durch einen Rückbehaltungsauftrag das Verfahren zu verzögern. Ausserdem verlange der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, dass die Re- geln der Zustellung gerichtlicher Sendungen durch die Post möglichst klar, ein- fach und vor allem einheitlich gehandhabt werden müssen. Diese Rechtspre- chung wurde in der Folge in der massgeblichen Literatur aufgenommen (BGE 123 III 492 Regeste und S. 493 f.; vgl. auch A. Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 138 N 8 mit Verweis auf BGE 127 I 31, 34 f. und BGE 123 II 492 ff.; BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 22 mit Verweis auf BGE 132 [recte 123] III 492 und BGE 134 V 49 E.2; KUKO ZPO-Weber Art. 138 N 7; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 60; Strobel, Stämpflis Handkom- mentar, ZPO, Art. 138 N 25, etc.).
2.3. Im Ergebnis erweist sich der in der Verfügung vom 27. März 2013 an- gewendete Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als einschlägig, die betreffende Kritik des Gesuchsgegners mithin als unbegründet. 3.1. Der Gesuchsgegner rügt weiter, dass die Kammer in Punkt 1.5 der Verfügung vom 27. März 2013 unterstellt habe, die streitgegenständliche Frist von 7 Tagen habe am 15. Februar 2013 zu laufen begonnen. Da er die Abholungsein- ladung am 20. Februar 2017 erhalten habe, habe die Zahlungsfrist erst am 27. Februar 2013 zu laufen begonnen und entsprechend am 9. März 2013 geen- det, seine Zahlung vom 8. März 2013 sei daher rechtzeitig erfolgt. Indem die Kammer dennoch von einem Fristbeginn am 15. Februar 2013 ausgegangen sei, sei sie daher in Willkür verfallen (Urk. 22 S. 1). 3.2. Es scheint, dass eine Verwechslung vorliegt; so wurde in Ziff. 1.5. der Verfügung vom 27. März 2013 der 15. Februar 2013 nicht erwähnt und auch kei- ne Fristberechnung erläutert. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsgegner auf die Ziff. 2.3. der Verfügung vom 27. März 2013 bezieht (Urk. 20 S. 2 f.). 3.3. Der Sendungsverfolgung der Post kann entnommen werden, dass der Gesuchsgegner seine Post nicht am 20. Februar 2013 abgeholt, sondern vielmehr den Rückbehaltungsauftrag am 22. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2013 ver- längert und in der Folge die Post am 27. Februar 2013 abgeholt hatte (Urk. 18 letzte Seite). Das Vorbringen des Gesuchsgegners erweist sich somit als akten- widrig. Aber selbst wenn das Vorbringen nicht aktenwidrig wäre, würde die Argu- mentation nicht durchdringen, da zur Fristberechnung nicht auf das Datum des Erhalts der Abholungseinladung abzustellen ist, sondern auf das Eintreffen der Sendung bei der Post (vgl. Ziff. II. 2.2. hiervor). 4.1. Der Gesuchsgegner kritisiert sodann, dass die Kammer, da sie eine Nachfrist ansetzen musste, wusste, dass es ihm nicht immer gelang oder möglich war, die Post rechtzeitig abzuholen. Die Kammer hätte daher damit rechnen müs- sen, dass er auch die Nachfristansetzung nicht rechtzeitig abholen werde. Sie hätte ihn als Laien auf die spitzfindige und für einen juristischen Laien absolut
fremde und kaum nachvollziehbare Fristberechnung aufmerksam machen müs- sen. Indem sie dies nicht tat, habe sie sich dem Vorwurf der willkürlichen Rechts- verweigerung und gar der Arglist ausgesetzt. Dies insbesondere da es ihm mög- lich gewesen wäre, die Zahlung innert Frist vorzunehmen (Urk. 22 S. 2). 4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gericht grundsätzlich – vorliegend nicht gegebene besondere Situationen ausgenommen – verboten ist, eine Partei bezüglich ihres Vorgehens zu beraten, da dies ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien wäre. Weiter ist es ganz grundsätzlich die Pflicht der Parteien, wenn sie von einem laufenden Verfahren Kenntnis haben, insbesondere wenn sie wie vorliegend dieses gar eingeleitet ha- ben, dafür zu sorgen, dass sie oder ein geeigneter Vertreter Sendungen des Ge- richts umgehend erhalten. Dass es einer Partei nicht möglich sein darf, einen Prozess durch Verweigerung der Annahme, durch das Nichtabholen von gerichtli- chen Sendungen oder eben durch einen Rückbehaltungsauftrag zu verzögern, muss auch einem juristischen Laien klar sein. Vor diesem Hintergrund kann die Fristberechnung im Falle eines Rückbehaltungsauftrages weder als spitzfindig noch als nicht nachvollziehbar qualifiziert werden. Dabei ist auch zu beachten, dass die Verfügung vom 29. Januar 2013, mit der dem Gesuchsgegner eine Frist zur Leistung eines Vorschusses angesetzt worden war (Urk. 16 S. 4), nicht aufgrund eines Rückbehaltungsauftrages nicht zugestellt werden konnte, sondern diese vielmehr vom Gesuchsgegner schlicht nicht abgeholt wurde (Urk. 17). Die Kammer hatte daher keine Veranlassung, auf das Vorgehen zur Fristberechnung im Falle eines Rückbehaltungsauftrages hin- zuweisen, ihr kann daher weder Willkür noch Arglist vorgeworfen werden. 4.3. Im Ergebnis erweisen sich auch diese Einwendungen als nicht stichhal- tig . 5. Zusammenfassend kann somit bezüglich der Berechnung der Frist zur mit Verfügung vom 12. Februar 2013 angesetzten Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses für die Gerichtskosten vollumfänglich auf die entsprechenden Aus- führungen in der Verfügung vom 23. März 2013 verwiesen werden (Urk. 21 S. 3
Ziff. 2.1. bis 3.1.). Da der Gesuchsgegner weder behauptet noch belegt, den Vor- schuss vor dem 8. März 2013 geleistet zu haben, ist auf seine Beschwerde in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
III. 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen. Die Kosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 2. Der Gesuchstellerin ist mangels Aufwand keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 14. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am:js