Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130009-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. September 2012 (EB120258)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 26. September 2012 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2012) im Umfang von Fr. 400.-- infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab. Sodann wurde im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung abgewiesen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu 6/7 zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 4 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 21. Januar 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 6a) Beschwerde erhoben (Urk. 7). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urteil Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerde erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Sie ent- hält keine klaren Anträge und lässt offen, welche Teile des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben seien. Auch wenn noch vermutet werden könn- te, dass der Gesuchsteller die Rechtsöffnung für den ganzen Betrag anbegehrt, bleibt offen, ob auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen angefochten werden soll und wie diese stattdessen lauten sollte. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. b) Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde anzusetzen.
nerin herauszubekommen (Urk. 7). Diese Vorbringen sind jedoch allesamt neue Tatsachenbehauptungen und damit im Beschwerdeverfahren, wie erwähnt (oben Erwägung 3.a), unzulässig; sie können daher nicht berücksichtigt werden. Kon- krete Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechts- anwendung enthält die Beschwerdeschrift dagegen nicht. Am ehesten noch als Rüge könnte das Vorbringen des Gesuchstellers an- gesehen werden, die Umwandlung (der Herausgabepflicht in eine Geldleistung) setze keinen vorgängigen erfolglosen Vollstreckungsversuch voraus (Urk. 7 S. 2 oben). Dies ist unzutreffend, denn gemäss dem Urteil vom 30. Mai 2012 ist die Gesuchsgegnerin erst dann zur ersatzweisen Zahlung von Fr. 2'500.-- verpflich- tet, wenn sie beim Vollstreckungsversuch die Herausgabe verhindert oder die Gegenstände nicht mehr vorhanden sind (Urk. 2/2 Disp.-Ziff. 3). d) Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde daher abzuweisen gewe- sen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist trotz mangelnder konkreter An- träge von einem Streitwert von Fr. 2'500.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 240.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsteller zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.-- festgesetzt.
Zürich, 4. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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