Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B._____ und deren Kirchgemein- den, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. November 2012 (EB120130)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. November 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. November 2011) – gestützt auf die definitive Steuerrechnung vom 20. Januar 2011 für ausstehende Steuern 2006 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'842.90 nebst 5 % Zins seit 19. November 2011 und Fr. 1'677.70 Verzugs- zins bis 18. November 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Januar 2013 fristgerecht (die be- gründete Ausfertigung war dem Beklagten am 12. Januar 2013 zugestellt worden; Urk. 10 S. 2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11): "1. Die Rechtsöffnung sei zu verweigern. 2. Es seien die Kosten der Klägerschaft zuzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zur Hauptsache, die definitive Steuerrech- nung (Steuerveranlagung) vom 20. Januar 2011 sei rechtskräftig und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beklagte habe zwar eingewendet, alle Steuerrechnungen seien durch ihn oder seinen Buchhalter bezahlt worden; den für die Tilgung notwendigen Urkundenbeweis habe der Beklagte jedoch nicht er- bringen können (Urk. 10 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid
ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, alle Steuern seien bezahlt worden; er verweise auf die Zahlungen gemäss den beigelegten Listen aus dem Postbuch ab 6. Juli 2004 (Urk. 11 S. 2). Solche Urkunden sind der Beschwerde nicht beigelegt worden. Dies ist je- doch ohne Bedeutung, denn auch wenn diese Listen der Beschwerde beigelegt worden wären, hätten sie nicht berücksichtigt werden können, da es sich dabei um neue Beweismittel gehandelt hätte, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu- lässig sind (Art. 326 ZPO). d) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde sodann geltend, die Steu- erbehörden hätten nicht darlegen und beweisen können, dass die Steuern nicht bezahlt worden seien (Urk. 11 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss der gesetzlichen Regelung der Gläubiger den Bestand der Forderung zu beweisen hat – was die Kläger durch Vorlage des Rechtsöffnungstitels samt Rechtskraftbescheinigung getan haben – und es danach am Schuldner ist, eine behauptete Zahlung durch Urkunden zu beweisen (Art. 80 und 81 SchKG). Entsprechende Urkunden hat der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht er- wogen hat, der Beklagte habe den Nachweis der Tilgung nicht erbringen können. e) Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. f) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass trotz der vorliegenden Beschwerdeabweisung die Steuerbehörden von Amtes wegen allfällige tatsäch- lich erfolgte Zahlungen berücksichtigen werden. Im gegenteiligen Falle stünde dem Beklagten dann immer noch der Rechtsweg gemäss Art. 85 oder Art. 85a SchKG bzw. gegebenenfalls die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG of- fen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'842.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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