Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130003-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. April 2013
in Sachen
Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Kantonale Finanzverwaltung Schwyz
gegen
A._____ AG, Gesuchsgegner und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezember 2012 (EB121689)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern 1 und 2 [recte: den Gesuchstellern 1 und 2] in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2012) gestützt auf die rechtkräftige Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 29. März 2012 für eine ausstehende Ordnungsbusse betreffend direkte Bundessteuer defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 400.–. Im übrigen Umfang (Fr. 400.– für eine ausste- hende Ordnungsbusse betreffend kantonale Steuer) wies sie das Begehren ab. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 1/3 dem Gesuchsteller 2 und zu 2/3 der Beklagten [recte: Gesuchsgegnerin] und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchs- gegnerin) auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 10 S. 4). 2. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 (zur Post gegeben am 10. Januar 2013, eingegangen am 11. Januar 2013) erhob der Gesuchsteller 2 und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller 2) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezem- ber 2012, Geschäft Nr. EB121689-L/U, sei insoweit aufzuheben, als dem Kanton Schwyz definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt B._____, im Betrag von CHF 400.– zu erteilen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Insbesondere sei dem Be- schwerdeführer 2 eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen." 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, un- zulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren
Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Be- gründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Der Gesuchsteller 2 bringt beschwerdeweise vor, dass gemäss § 2 StG/SZ die Grundstückgewinnsteuer vom Kanton, die übrigen in § 1 StG/SZ er- wähnten Steuern von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erho- ben würden. Sodann führe § 6 Abs. 1 Bst. b der Steuerbezugsverordnung/SZ aus, dass Gläubiger der nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderung (a) für Steuern, Nachsteuern und Bussen bei vollendeter Hinterziehung der Kanton und die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuerfüsse und (b) für Verfahrenskosten und übrige Bussen der Kanton sei. Die berechtigten Gemeinweisen würden im Bezugsverfahren durch die Bezugsorgane vertreten (§ 6 Abs. 2 der Steuerbezugsverordnung/SZ). Die übrigen Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten würden gemäss § 3 Abs. 3 der Steuerbe- zugsverordnung SZ durch den Kanton bezogen. Gemäss § 62 VVStG/SZ (Voll- zugsverordnung zum Steuergesetz vom 22. Mai 2011, SRSZ 172.211 l) vertrete die kantonale Steuerverwaltung in den mit Steuerforderungen zusammenhängen- den Strafverfahren die geschädigten Gemeinwesen. Gemäss den vorstehend aufgeführten Bestimmungen sei damit der Kanton alleiniger Gläubiger der kanto- nalen Verfahrenskosten und übrigen Bussen. Aus der Bussenverfügung gehe klar hervor, dass die kantonale Steuerverwaltung in Vertretung des Kantons die ka n- tonale Busse von Fr. 400.– erhebe. Die für die kantonale Ordnungsbusse klagen- de Partei sei somit als Gläubigerin ausgewiesen. Damit sei die definitive Rechts- öffnung auch für die betreffend die kantonale Steuer 2010 erhobene Busse von Fr. 400.– zu erteilen (Urk. 9 S. 3). Nichts anderes führte auch die Vorinstanz aus, indem sie festhielt, dass sich die Legitimation des Gesuchstellers 2 hinsichtlich der Ordnungsbusse betreffend die kantonale Steuer 2010 aus Art. 2 StHG und § 2 StG/SZ ergebe. Weiter führte die Vorinstanz jedoch aus, dass die klagende Partei 1 [recte: die Gesuchstellerin 1] nicht zur Erhebung der Ordnungsbusse betreffend die kantonale Steuer be- rechtigt sei und aus der eingereichten Verfügung vom 29. März 2012 als Gläubi- gerin nicht hervorgehe. Damit seien nicht sämtliche Gesuchsteller als Gläubiger durch den Titel ausgewiesen, weshalb das Begehren hinsichtlich der Ordnungs-
busse von Fr. 400.– betreffend die kantonale Steuer 2010 mangels Identität der Gesuchsteller mit den berechtigten Personen abzuweisen sei (Urk. 10 S. 2f.). Der Gesuchsteller 2 setzt sich mit dieser Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander, weshalb es damit unter Hinweis auf die Ausführungen in Ziffer 3.1 hiervor sein Bewenden hat. 3.3 Die Beschwerde wäre aber auch aus einem anderen Grund abzuwei- sen: Gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B._____ vom 12. Oktober 2012 ist allein die Schweizerische Eidgenossenschaft und damit die Gesuchstelle- rin 1 als Gläubigerin aufgeführt. Der Kanton Schwyz und damit der Gesuchsteller 2 wird lediglich als für die Gesuchstellerin 1 handelnd bezeichnet (Urk. 2). Damit aber tritt der Gesuchsteller 2 lediglich als Vertreter der Gesuchstellerin 1 auf, weshalb er nicht als Betreibender gilt. Indes ist zur Rechtsöffnung nur verfahrens- legitimiert, wer an der betreffenden Betreibung beteiligt war, d.h. Kläger kann nur der betreibende Gläubiger sein. Betreibender Gläubiger und Kläger müssen also identisch sein (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich, 2000, S. 67, Ziff. II.4b). Damit aber ist der Gesuchsteller 2 vorliegend nicht verfahrenslegitimiert, und die Vorinstanz hat das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung für die Ordnungsbus- se betreffend die kantonale Steuer über Fr. 400.– zu Recht abgewiesen. 4. Damit erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js