Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 13. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Alimentenhilfe Region ..., Bezirk Hinwil,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. September 2012 (EB120172)
In der Erwägung, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfü- gung vom 12. Februar 2013 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt wor- den war, um den ihm mit Verfügung vom 18. Januar 2013 auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 300.– zu leisten (vgl. Urk. 28; Urk. 27), der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Februar 2013 gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Februar 2013 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 28), die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses demnach spätestens am 25. Februar 2013 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss mit Einzahlungs- und Bu- chungsdatum vom 26. Februar 2013 geleistet hat (Urk. 29 + 30), sich die Leistung des Kostenvorschusses damit als verspätet erweist, somit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 28 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 27 S. 2, Dispositivziffer 1), der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kos- tenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 13. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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