Late appeal in debt enforcement: non-entry

RT120210Obergericht16.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court, in a second-instance summary ruling in debt enforcement matters, held that the debtor’s appeal against a Meilen district court order was untimely. The challenged order was served on 10 December 2012, so the 10-day appeal period expired on 20 December 2012. Because the appeal was posted only on 21 December 2012 and filed at the court on 24 December 2012, the court refused to enter into the appeal. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 300, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 Abs. 2, 142, 143 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG: Wird die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid erst nach Ablauf der zehntägigen Frist aufgegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Massgebend ist die rechtzeitige Einreichung bei der Rechtsmittelinstanz oder die Postaufgabe noch am letzten Tag der Frist. Bei Nichteintreten wegen Verspätung trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten; eine Parteientschädigung fällt mangels relevanter Umtriebe nur ausnahmsweise an. Der Zwischenentscheid ist vermögensrechtlicher Natur; die Bestimmung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach Streitwert und GebV SchKG.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120210-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Januar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. November 2012 (EB120436)

Erwägungen: 1. a) Am 20. November 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ein Be- gehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'872.05 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 80.-- und 5 % Zins auf Fr. 4'852.05 bei der Vorinstanz ein (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 23. November 2012 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine letztmalige Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme an (Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2012, zur Post gegeben am 21. Dezember 2012, Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da sich die Beschwerde auf den ersten Blick als unbegründet bzw. un- zulässig präsentierte, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, auf ein Beschwerdeverfahren zu verzichten (Urk. 4); er hat davon keinen Gebrauch gemacht. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene Verfügung wurde am 26. November 2012 versandt und dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 zugestellt (Vi-Urk. 6). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 20. Dezember 2012 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Oberge- richt oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postauf- gabe der Beschwerde erfolgte am 21. Dezember 2012 (Briefumschlag bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am 24. Dezember 2012 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben wor- den. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

  1. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'872.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin mangels re- levanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie zusammen mit den erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'872.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive releaseappeal deadlinelate filingnon-entrycourt costsparty compensationsummary proceedings