Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120208-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 28. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 17. Dezember 2012 (EB120523)
Erwägungen: I. 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 20. September 2012 verlangten die Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'552.40 nebst 4,5% Zins seit 24. April 2012 und aufgelaufene Zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 444.75 sowie für die Betreibungskosten. 2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern definitive Rechtsöffnung für den anbegehrten Betrag (Urk. 17). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 sowie mit ergän- zender Begründung vom gleichen Datum rechtzeitig Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, der habe den Steuereinschätzungsentscheid vom 30. März 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009, welcher dem Rechtsöffnungs- begehren zugrunde liegt, nie zugestellt erhalten (Urk. 16 und 22). Am 31. Januar 2013 stellte das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer den Steuerein- schätzungsentscheid 2009 erneut zu mit dem Hinweis "Da die Zustellung des Entscheides vom 30.3.2011 nicht erfolgt ist, erhalten Sie einen neuen Ent- scheid..." (Urk. 30). 3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 teilten die Gesuchsteller der urtei- lenden Kammer mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich geeinigt, weshalb das Verfahren unter vereinbarungsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge abzuschreiben sei (Urk. 33). 2. Vergleich 2.1 Die Parteien haben folgende Vereinbarung geschlossen und der urteilenden Kammer eingereicht (Urk. 35):
" 1. A._____ bestätigt den Erhalt des am 31. Januar 2013 erlassenen Einschät- zungsentscheides für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 und für die di- rekten Bundessteuern 2009 des Kantonalen Steueramtes Zürich. 2. Die Parteien vereinbaren die Übernahme der Prozesskosten des laufenden Verfahrens RT120208 vor Obergericht wie folgt: 2.1. A._____ verpflichtet sich, an die Gerichtskosten des Obergerichts auf- grund der Erledigung des Verfahrens durch Vergleich Fr. 150.– zu be- zahlen. 2.2. Staat und Stadt Zürich verpflichten sich die Gerichtskosten des Oberge- richtes aufgrund der Erledigung des Verfahrens durch Vergleich abzüg- lich der von A._____ geleisteten Fr. 150.– zu übernehmen. 2.3. Staat und Stadt Zürich verpflichten sich, die von A._____ geltend ge- machte Parteientschädigung von Fr. 2'150.75 gemäss der Honorarnote vom 4. Februar 2013 vollumfänglich zu übernehmen." 2.2 Aus dem abgeschlossenen Vergleich in Verbindung mit der Anerkennung der Beschwerdegegner, dass der als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Einschät- zungsentscheid vom 30. März 2011 aufgehoben wurde, ergibt sich die Gegen- standslosigkeit des Betreibungs- und Beschwerdeverfahrens. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem den Beschwerdegegnern definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, ist daher aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstands- los abzuschreiben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. 3.2 Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Par- tei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Demnach sind die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens vereinbarungsgemäss dem Gesuchs- gegner im Umfang von Fr. 150.– und den Gesuchstellern im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs sind die Gesuch-
steller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.75 zu bezahlen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vo- rinstanzlichen Entscheides haben sich die Parteien im Vergleich nicht ausgespro- chen. Da die Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens durch die Rücknahme des Rechtsöffnungstitels verursacht wurde, sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und von einer Ent- schädigungspflicht des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers ist abzusehen.
Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben und das Rechtsöffnungsverfahren abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 250.- wird bestätigt. 3. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Gesuchstellern auferlegt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner im Umfang von Fr. 150.– und den Gesuchstellern im Umfang von Fr. 300.– auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 150.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag (Fr. 150.–) stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 6. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von Fr. 2'150.75 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht am Be- zirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 28. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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