Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120207-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeindeammann- und Betreibungsamt C.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 2012 (EB120611)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. April 2012) – gestützt auf eine Verfügung des Gemeindeammann- und Betrei- bungsamtes C._____ vom 29. August 2011 für ausstehende Kosten eines Betrei- bungsverfahrens – definitive Rechtsöffnung für Fr. 203.-- und für die Betreibungs- kosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Dezember 2012 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11): "Aberkennung des Urteils vom 11. Dezember 2012 unter Kostenentschädi- gung an die beklagte Partei." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbe- gehren auf die Verfügung des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes C._____ vom 29. August 2011, mit welcher der Beklagten die im Betreibungsver- fahren gegen E._____ entstandenen Gebühren und Auslagen von Fr. 203.-- auf- erlegt worden seien. Diese Verfügung sei gemäss der Vollstreckbarkeitsbeschei- nigung des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes C._____ vom 12. Novem- ber 2012 rechtskräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung stelle damit einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Forderung sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls auch fällig gewesen. Für die von der Klägerin weiter verlangten Mahngebühren von Fr. 18.-- und Wegentschä- digung von Fr. 20.-- liege dagegen kein Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 12 S. 4-6).
Die Einwendung der Beklagten, wonach nicht sie, sondern D._____ ohne ihr Wis- sen das Betreibungsbegehren gegen E._____ eingereicht habe, richte sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes; dies hätte die Be- klagte jedoch durch Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vorbrin- gen müssen, das Rechtsöffnungsgericht dürfe jene Verfügung nicht mehr über- prüfen (Urk. 16 S. 7-8). b) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe mit dieser Forderung nichts zu tun. D._____ habe unter ihrem Namen ein Begehren einge- leitet, welches von ihr bestritten werde. In diesem Fall bestehe aufgrund der so- zialen Verhältnisse eine Wohngemeinschaft mit Halbierung des Mietzinses, aber nicht mehr, schon gar nicht ein Ehe- oder Konkubinatsverhältnis. Sie habe keine Betreibung gegen Frau E._____ eingeleitet, da sie diese Frau weder kenne noch eine Forderung gegen sie habe. Dies habe sie der Klägerin auch erklärt; was die- se versuche, sei eine Erschleichung einer Leistung und in gewissem Sinne ein Betrugsversuch (Urk. 11). c) Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung dient der Vollstreckung be- reits rechtskräftig entschiedener Forderungen. Einwendungen gegen den Bestand oder die Höhe der Forderung können daher im Rechtsöffnungsverfahren grund- sätzlich nicht mehr geprüft werden, sondern wären in einem Rechtsmittelverfah- ren gegen den Entscheid, für den Rechtsöffnung verlangt wird, geltend zu ma- chen gewesen (wie dies schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat: Urk. 12 S. 8). Ist dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden oder war dieses nicht erfolgreich, wird der Entscheid über die Forderung vollstreckbar und kann, wie erwähnt, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr – noch einmal – überprüft werden. Der Ein- wand der Beklagten, wonach der Klägerin keine Forderung gegen sie zustehe, wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sodann die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung korrekt geprüft und bejaht; hiergegen erhebt die Beklagte zu Recht keine Rügen. Ihre Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerin dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegte Betreibungsbegehren gegen E._____
vom 25. August 2011 die Unterschrift der Beklagten zu tragen scheint (Urk. 3/4; jene Unterschrift ist zwar mit derjenigen auf der Beschwerde nicht völlig identisch, aber doch ziemlich ähnlich; vgl. Urk. 11). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 203.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 65.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Be- klagten nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/4, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 203.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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