Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120206-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Oktober 2012 (EB120278)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz den Klä- gern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts E._____ (Zahlungsbefehl vom 20. April 2012) – gestützt auf das Scheidungsurteil des Amtsgerichts ... in F._____ vom 8. Juni 2011 für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'150.-- nebst 5 % Zins seit 19. April 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 8 = Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 20. Dezember 2012, zur Post gegeben am 21. Dezember 2012, fristgerecht (vgl. Anhang bei Urk. 8) Be- schwerde erhoben (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils (Dispo- sitiv Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen formellen Anforderungen vermag die Be- schwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Auf die Beschwerde kann daher nicht einge- treten werden. 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip
(Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er akzeptie- re das ... Scheidungsurteil [des Staates F.] vom 8. Juni 2011 nicht, da er keine "Einladung" für die Scheidung in F. bekommen habe (Urk. 14). Mit der damit aufgeworfenen Frage der Vollstreckbarkeit des ... Scheidungsurteils [des Staates F.] hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie er- wog, der Beklagte habe nach eigenen Angaben um das ... Scheidungsverfahren [im Staat F.] gewusst und vom Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht; der Beklagte widerspreche nicht, gehörig vorgeladen worden zu sein (Urk. 15 S. 4). Der Beklagte rügt dies nicht als offensichtlich unrichtige Tatsachen- feststellung. Sein Beschwerdevorbringen, dass er gar keine "Einladung" für das ... Scheidungsverfahren [im Staat F.] bekommen habe, widerspricht seinen eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er von der ... Botschaft [des Staates F.] in der Schweiz vom Scheidungsverfahren in F._____ erfah- ren habe (Vi-Prot. S. 2) und ist als neue Behauptung ohnehin nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ebenso neu und damit unzulässig ist auch das weitere Vorbrin- gen in der Beschwerde, dass (sinngemäss) der Beklagte für die Klägerin 1 habe Mietzinsen für die frühere gemeinsame Familienwohnung bezahlen müssen (Urk. 14). Weitere relevante Rügen sind in der Beschwerde nicht zu finden. Die Be- schwerde hätte daher abgewiesen werden müssen, wenn auf sie einzutreten ge- wesen wäre. 4. Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 10'150.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 350.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist den Klägern mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zu- folge von dessen Unterliegen nicht (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js