Non-entry on appeal in debt enforcement matter

RT120206Obergericht18.01.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court considered an appeal against a first-instance order granting definitive debt enforcement for CHF 10,150 plus 5% interest based on a foreign divorce judgment for maintenance arrears. The appellant filed no concrete requests, so the appeal was not admissible. The court also held that, even on the merits, the appeal would fail because the appellant did not properly challenge the lower court’s findings and relied on new factual allegations, which are inadmissible on appeal. The second-instance fee was set at CHF 350 and charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 321, 326 ZPO; Anforderungen an die Beschwerde im Zivilprozess; die Beschwerdeschrift muss klare Anträge enthalten und den Umfang der Anfechtung sowie das verlangte Dispositiv eindeutig bezeichnen. Fehlen solche Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip: Nur konkret und substanziiert beanstandete Mängel werden geprüft; neue tatsächliche Vorbringen sind unzulässig. Kosten folgen grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens; Parteientschädigungen setzen relevante Umtriebe voraus.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120206-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

  1. B., 2. C., 3. D., Kläger und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Jugendsekretariat Bezirke Bülach und Dielsdorf, 2, 3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Oktober 2012 (EB120278)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz den Klä- gern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts E._____ (Zahlungsbefehl vom 20. April 2012) – gestützt auf das Scheidungsurteil des Amtsgerichts ... in F._____ vom 8. Juni 2011 für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'150.-- nebst 5 % Zins seit 19. April 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 8 = Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 20. Dezember 2012, zur Post gegeben am 21. Dezember 2012, fristgerecht (vgl. Anhang bei Urk. 8) Be- schwerde erhoben (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils (Dispo- sitiv Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen formellen Anforderungen vermag die Be- schwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Auf die Beschwerde kann daher nicht einge- treten werden. 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip

(Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er akzeptie- re das ... Scheidungsurteil [des Staates F.] vom 8. Juni 2011 nicht, da er keine "Einladung" für die Scheidung in F. bekommen habe (Urk. 14). Mit der damit aufgeworfenen Frage der Vollstreckbarkeit des ... Scheidungsurteils [des Staates F.] hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie er- wog, der Beklagte habe nach eigenen Angaben um das ... Scheidungsverfahren [im Staat F.] gewusst und vom Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht; der Beklagte widerspreche nicht, gehörig vorgeladen worden zu sein (Urk. 15 S. 4). Der Beklagte rügt dies nicht als offensichtlich unrichtige Tatsachen- feststellung. Sein Beschwerdevorbringen, dass er gar keine "Einladung" für das ... Scheidungsverfahren [im Staat F.] bekommen habe, widerspricht seinen eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er von der ... Botschaft [des Staates F.] in der Schweiz vom Scheidungsverfahren in F._____ erfah- ren habe (Vi-Prot. S. 2) und ist als neue Behauptung ohnehin nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ebenso neu und damit unzulässig ist auch das weitere Vorbrin- gen in der Beschwerde, dass (sinngemäss) der Beklagte für die Klägerin 1 habe Mietzinsen für die frühere gemeinsame Familienwohnung bezahlen müssen (Urk. 14). Weitere relevante Rügen sind in der Beschwerde nicht zu finden. Die Be- schwerde hätte daher abgewiesen werden müssen, wenn auf sie einzutreten ge- wesen wäre. 4. Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 10'150.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 350.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist den Klägern mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zu- folge von dessen Unterliegen nicht (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingappeal admissibilityspecific requestsruling on costsnew allegationsforeign judgmentmaintenance arrears

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirement of specific requests.

Extrahierter Entscheid

The appeal lacked any concrete request and did not specify whether the challenged dispositive part was to be annulled in whole or in part; the court therefore could not enter into it.

Extrahierte Begründung

A cantonal appeal must contain precise requests showing the extent of the challenge and the desired outcome. This essential requirement was not fulfilled.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged first-instance grant of definitive debt enforcement should be overturned on the merits.

Extrahierter Entscheid

Even if admissible, the appeal would have to be dismissed because the debtor failed to show any reviewable error and raised new inadmissible allegations.

Extrahierte Begründung

Appellate review is limited by the duty to allege specific errors. The debtor did not challenge the findings on service and knowledge of the foreign divorce proceedings as manifestly incorrect, and his new factual assertions were not admissible on appeal.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were charged to the losing appellant; no party compensation was awarded to either side.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, while no relevant expenses of the respondents were shown.

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