Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120205-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11, Januar 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. November 2012 (EB121445)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 6. November 2012 erteilte die Vor- instanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zah- lungsbefehl vom 17. August 2012) – gestützt auf den Mietvertrag für Wohnräume vom 22. Juli 2009 für ausstehende Mietzinsen etc. – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'748.40 nebst 5 % Zins seit 17. August 2012; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2012, in E._____ [Staat in Europa] zur Post gegeben am 20. Dezember 2012, Beschwerde erhoben (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde am 30. November 2012 versandt und dem Beklagten am 10. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 13). Die Frist zur Erhe- bung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 Dispositiv Ziffer 6) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 20. De- zember 2012 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten, wenn die Eingabe spätes- tens an diesem Tag beim Obergericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde zwar, wie erwähnt, am 20. Dezember 2012 in F., E. [Staat in Europa] aufgegeben (Briefumschlag bei Urk. 14), diese erreichte die Schweizerische Post jedoch erst am 23. Dezember 2012 und ging am 24. Dezember 2012 beim Ober- gericht ein (Sendungsverfolgung der schweizerischen Einschreibe-Nummer, Urk. 18). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'748.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js