Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120204-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. Novem- ber 2012 (EB120356)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 2. November 2012 wies die Vor- instanz das Armenrechtsgesuch des Beklagten ab und erteilte der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2012) – gestützt auf einen definitiven Pfändungsverlustschein vom 8. Oktober 2007 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'596.--; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 16). b) Hiergegen hat der Beklagte am 17. Dezember 2012 bei der Vorinstanz Einsprache erhoben (Urk. 15). Die Vorinstanz hat diese dem Obergericht am 21. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 17). Sie ist als Beschwerde zu behandeln (vgl. Erw. 2.a). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte hat seine Eingabe als "Einsprache" bezeichnet (Urk. 6). Zulässiges Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Die Ein- gabe des Beklagten ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. b) Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 11. Dezember 2012 zugestellt (ES bei Urk. 13). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 16 Dispositiv Ziffer 3 bzw. 7) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 21. Dezember 2012 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten, wenn die Beschwerde an diesem Tag beim Oberge- richt (direkt) eingereicht wird oder zu dessen Handen der Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat die vom Beklagten bei ihr eingereichte Beschwerde am 21. Dezember 2012 der Post zuhanden des Obergerichts über- geben. Die Frist ist damit eingehalten.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss eine Beschwerde Anträge und eine Begründung ent- halten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmit- telbelehrung korrekt hingewiesen (Urk. 16 Dispositiv Ziffer 3 bzw. 7). Die Be- schwerde des Beklagten enthält weder irgendwelche Anträge noch ein einziges Wort der Begründung (Urk. 15). Damit bleibt unklar, wogegen und wieso der Be- klagte Beschwerde erhoben hat. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetre- ten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'596.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat sich zwar im vorinstanzlichen Verfahren als mittellos bezeichnet, hat für das Beschwerdeverfahren jedoch kein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt (Urk. 15). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichts- losigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'596.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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