Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120202-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Dezember 2012 (EB121644)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2012) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2012 betreffend die direkte Bundessteuer 2009 und auf die dazugehörige Steuerrechnung vom 20. Januar 2012 (Urk. 3/2a-b, Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 958.70 nebst Zins zu 3 % seit 24. Juli 2012 sowie Fr. 55.30 (Urk. 10 S. 4 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerecht zur Post gegebener Eingabe vom 19. Dezember 2012 er- hob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Einspra- che, womit er die Aufhebung des obgenannten Urteils verlangt (Urk. 9). 3. Mit der Beschwerde (vgl. Urk. 10 S. 4 Dispositivziffer 5) können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift vom 19. De- zember 2012 geltend, dass er Ende 2011 sowie anfangs 2012 mit dem Steueramt ... mehrere Telefonate betreffend sein Einkommen im Jahre 2009 geführt habe. Auch habe er dem zuständigen Steuerkommissär mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass er ohne Beweislast nicht einfach Fr. 30'000.– als Einkommen dazurechnen dürfe (unter Hinweis auf Urk. 11/I). Im Jahre 2009 sei die Firma, bei welcher er angestellt gewesen sei, von der Finanzmarktaufsicht geschlossen worden. In der Folge sei allen Mitarbeitern per 14. Juli 2009 gekündigt worden (unter Hinweis auf Urk. 11/II). Es sei nachweislich, dass er ab Juli 2009 weder von der Arbeitslosen- kasse, vom Sozialamt oder irgendeiner Versicherung noch von einem anderen Arbeitgeber habe Einkommen generieren können. Somit seien die Fr. 30'000.–, die der Steuerkommissär dazu gerechnet habe, ungerechtfertigt und willkürlich er- folgt. Auch nach der Zustellung der Veranlagungsverfügung habe er sowohl tele- fonisch wie auch schriftlich Einsprache erhoben. Leider habe er die schriftliche Einsprache nicht eingeschrieben geschickt. Es könne aber in einem Rechtsstaat nicht sein, dass der Staat, vertreten durch das Steueramt, ungerechtfertigt Ein- nahmen generieren wolle (Urk. 9).
b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- derrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 10 S. 2 ff.). Der Gesuchsgegner unterlässt es, im Beschwerdeverfahren konkret auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwä- gungen falsch seien. Er macht erneut geltend, dass der der Rechtsöffnung zu- grunde liegende Forderungstitel auf einer falschen Grundlage beruhe. Zu betonen ist diesbezüglich, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt wer- den darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechts- öffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorin- stanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in der Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2012 betreffend die direkte Bundessteuer 2009 und in der dazuge- hörigen Steuerrechnung vom 20. Januar 2012 (Urk. 3/2a-b) festgelegte und in Rechtskraft (vgl. Urk. 3/3) erwachsene Verpflichtung zur Bezahlung der direkten Bundessteuer 2009 von Fr. 958.70 nicht nochmals selber überprüfen. Dass die Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2012 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, konnte der Gesuchsgegner sodann nicht glaubhaft machen (vgl. dazu die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 10 S. 2 f. Ziff. 2.2). So gelang es ihm nicht zu belegen, dass seine geltend gemachte schriftliche Einsprache beim Ge- suchsteller eingetroffen sei. Sodann genügte eine mündliche Einsprache gemäss Rechtsmittelbelehrung der Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2012 nicht, wurde dort doch explizit darauf hingewiesen, dass eine Einsprache schriftlich zu erfolgen habe (vgl. Urk. 3/2a S. 2). c) Der Gesuchsgegner reicht als Beweismittel im Beschwerdeverfahren Ko- pien der Berechnungsmitteilung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Urk. 11/I) und der Kündigung des Arbeitsvertrages vom 31. Juli 2009 (Urk. 11/II) ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner reicht die genannten Urkunden erstmals im Beschwer- deverfahren ein (vgl. dazu Urk. 1 bis 8), weshalb sie vorliegend aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind. Sie hätten am Entscheid aber auch nichts geändert, da der Rechtsöffnungsrichter – wie erwähnt – nicht befugt ist, einen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid erneut zu überprüfen. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
Zürich, 17. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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