Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120198-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 25. März 2013
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2012 (EB121472)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 29. November 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2012) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 2. Mai 2008 für ausstehenden Lohn definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.–. Im Mehrbe- trag wies sie das Begehren der Gesuchstellerin ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 4/7 der Gesuchstellerin und zu 3/7 der Beklag- ten [recte: Gesuchsgegnerin] und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 15 S. 4 .f). 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Begehrens (Urk. 14). 3.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Behauptun- gen, wonach sie im Jahre 1985 im Handelsregister Zürich eingetragen worden sei, diese Klage vor zwei Jahren durch das Bezirksgericht Zürich abgelehnt wor- den sei, sie für das Büro in D._____ finanzielle Unterstützung geleistet habe, der Büroleiter des D._____ Büros auf die Ausstände hingewiesen worden sei und er ihr mehrfach versprochen habe, diese zu begleichen, das Büro in D._____ zwi- schenzeitlich geschlossen und dessen Büroleiter die Schweiz verlassen habe, sind dementsprechend unzulässig. Ebenso sind die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1-4) gestützt auf Art. 326 ZPO unbeachtlich. 3.2.1 Sodann können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburg- haus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat präzise darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene
Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht be- hebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergän- zenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2.2 Die Gesuchsgegnerin wiederholt beschwerdeweise, dass die D._____ Filiale lediglich ein Profitcenter gewesen sei und das Urteil des Arbeitsgerichts Genf ihrer Meinung nach falsch sei (Prot. I S. 3f.). Indes setzt sie sich mit den Er- wägungen der Vorinstanz, wonach das Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 2. Mai 2008 unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen sei, die von der Gesuchs- gegnerin vorgebrachte Einwendung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Ar- beitsgerichts Genf kein Nichtigkeitsgrund darstelle, weshalb der Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft trotz allenfalls fehlender örtlicher Zuständigkeit gültig sei, und es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zustehe, rechtskräftige Entscheide auf ih- re inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Urk. 15 S. 3), nicht auseinander. Nach- dem die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz selber ausgeführt hatte, dass sie das Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 2. Mai 2008 nicht weitergezogen habe, und eine entsprechende Rechtskraftsbescheinigung vorliegt (Prot. I S. 4; Urk. 5/2-3), ging die Vorinstanz denn auch zu Recht von einem gültigen Rechtsöffnungstitel aus. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 16/1-4, sowie an das Einzelgericht Audi- enz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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