Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120190-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2012 (EB120467)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. November 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2012) über den Betrag von Fr. 52'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2010 ab und regelte die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 16). b) Hiergegen hat der Kläger am 29. November 2012 fristgerecht (Urk. 14) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 3): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. November 2012 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ sei zu beseitigen und der Gesuchstellerin die Rechtsöffnung zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf den zwischen den Parteien geschlossenen Zusam- menarbeitsvertrag vom 13. Juli 2010 betreffend die Pizzeria/... "... " in D._____. Gemäss diesem Vertrag habe der Kläger das "..." zuvor als Einzelfirma geführt und der Beklagte sollte gegen Bezahlung von Fr. 65'000.-- als Gesellschafter zu 50 % beteiligt werden. Der Beklagte habe unstrittig am 1. Juni 2010 einen Vor- schuss von Fr. 13'000.-- bezahlt. Der Zusammenarbeitsvertrag sei ein vollkom- men zweiseitiger Vertrag, bei dem der Beklagte vorleistungspflichtig sei und es sei auch nicht behauptet worden, der Kläger habe nicht oder nicht ordnungsge- mäss erfüllt; damit liege grundsätzlich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor.
Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel seien glaubhaft zu machen, wobei auch die Qualität des Rechtsöffnungstitels berücksichtigt werden könne. Die Qualität des Rechtsöffnungstitels des Klägers sei nicht hoch, gerade auch bei der Fälligkeit der Zahlung lasse er eine klare Abfassung vermissen; die diesbezügliche Formulierung – "bis zur Geltung des vorliegenden Vertrages" – lasse die Ausführungen des Beklagten, dass der Vertrag erst nach der Zahlung der gesamten Fr. 65'000.-- unterzeichnet wurde und damit eben nach der Zahlung Geltung erhielt, bereits als glaubhaft erscheinen. Da dies bereits im Rechtsöff- nungstitel selbst enthalten sei, brauche es dafür keine weiteren Urkunden. So- dann sei die Kollektivgesellschaft auf den 1. August 2010 gegründet und bis heute gemeinsam geführt worden, was dafür spreche, dass bei der Gründung alles ver- einbarungsgemäss abgelaufen sei. Schliesslich habe der Beklagte die Auszah- lung der fraglichen Summe an ihn bzw. seine Ehefrau kurz vor bzw. am Tag der Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrages belegt (Urk. 16 S. 3-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger rügt als unrichtige Rechtsanwendung, die Vorinstanz habe den Zusammenarbeitsvertrag falsch ausgelegt. Aus dessen Ziffer 12 in Verbin- dung mit Ziffer 20 ergebe sich nach grammatikalischer, teleologischer und syste- matischer Auslegung zweifellos, dass die einzubringende Einlage bei Unterzeich- nung des Vertrags noch nicht erfolgt, sondern per 1. August 2010 fällig sei (Urk. 15 S. 5 f.).
d) Dass der Zusammenarbeitsvertrag der Parteien vom 13. Juli 2010 ei- nen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar- stellt, ist nicht umstritten. Das Rechtsöffnungsgericht hat daher die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, sofern nicht der Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Zum Beweismass des Glaubhaftmachens kann auf die zutreffenden und ungerüg- ten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 16 S. 7) verwiesen werden. e) Im Zusammenarbeitsvertrag vom 13. Juli 2010 haben die Parteien un- ter dem Titel "EINLAGEN IN DIE GESELLSCHAFT" vereinbart (Urk. 2/2 S. 3): "12. Um sich als gleichwertiger Gesellschafter in das vorliegende Geschäft einzukaufen, bezahlt B._____ an A._____ einmalig den Betrag von CHF 65'000.00 (Schweizerfranken fünfundsechzigtausen 0/00). Die- se Zahlung ist bis zur Geltung des vorliegenden Vertrages zur Zahlung fäl- lig." Und unter dem Titel "DAUER DER GESELLSCHAFT / BEENDIGUNG" wur- de vereinbart (Urk. 2/2 S. 4): "20. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer gegründet. Die Gesellschaf- ter gründen die vorliegende Gesellschaft mit Wirkung ab 01. August 2010." f) Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Fälligkeitsbestimmung von Ziffer 12 nicht völlig klar geregelt ist. Aus dem Umstand, dass die Gesellschaft "mit Wirkung ab 01. August 2010" gegründet werden soll, kann entgegen den Be- schwerdevorbringen des Klägers keineswegs auf eine Fälligkeit der Einlage des Beklagten (erst) auf dieses Datum hin geschlossen werden. Die Fälligkeit wurde in Ziffer 12 auf die Geltung des Vertrags fixiert. Ein Vertrag erlangt normalerweise Wirkung (Geltung) mit dessen Unterzeichnung. Es würde daher naheliegend er- scheinen, dass die Zahlung mit Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrags fällig wird. Allerdings wurde in dieser Ziffer 12 primär die Höhe der Einlage des Beklagten (dessen Einkauf) geregelt; es kann keine Regelung dessen sein, was der Beklagte nach Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrags dem Kläger noch zu bezahlen hatte, sonst wäre die unbestritten bereits am 1. Juni 2010 ge- leistete Anzahlung von Fr. 13'000.-- (Urk. 9/1) hier zu erwähnen gewesen. Aus der Formulierung "bis zur Geltung" erscheint es sodann zumindest nicht ausge-
schlossen, dass die Fälligkeit vor die Vertragsunterzeichnung gelegt wurde, mithin die Unterzeichnung des Vertrags erst nach erfolgter (Rest-) Zahlung erfolgte. Für diese Variante spricht auch, dass die Unterzeichnung des Zusammenarbeitsver- trags am 13. Juli 2010 die "Besiegelung" von bereits zuvor getroffenen Vereinba- rungen darstellt, war doch die Zahlungspflicht des Beklagten für Fr. 65'000.-- be- reits in der Quittung über die Anzahlung vom 1. Juni 2010 enthalten (Urk. 9/1). g) Der Beklagte hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe den Rest von Fr. 52'000.-- am Tage der Vertragsunterzeichnung in bar dem Kläger bezahlt (Urk. 8 S. 2). Diese Behauptung wird durch objektive Anhaltspunkte gestützt. So hatten der Beklagte und dessen Ehefrau in den Wochen vor der Vertragsunter- zeichnung am 13. Juli 2010 von ihren Bankkonten diverse Barbeträge von ge- samthaft rund Fr. 10'000.-- abgehoben und die Frau des Beklagten hatte am be- sagten 13. Juli 2010 einen Privatkredit von Fr. 40'000.-- ausbezahlt erhalten (Urk. 9/3-5). Vor allem aber wurde die Gesellschaft gemäss dem Zusammenarbeitsver- trag in der Folge wie vereinbart gegründet (Urk. 9/6) und das bisherige Einzelun- ternehmen des Klägers gelöscht (Urk. 9/7). Nachdem der Beklagte für die Ein- kaufssumme von Fr. 65'000.-- ungerügt vorleistungspflichtig war (Urk. 16 S. 6), erscheint wahrscheinlich, dass der Beklagte seine Vorleistungspflicht jedenfalls vor der Gründung erfüllt hatte. h) Nach dem Gesagten sind die Einwendungen des Beklagten genügend glaubhaft gemacht, um die Schuldanerkennung zu entkräften. Damit erweist sich die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schon aus diesem Grund als korrekt und ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers abzu- weisen. i) Die Vorinstanz hatte den Einwand des Beklagten, wonach die im Zah- lungsbefehl genannte Gläubigerin (Kollektivgesellschaft) nicht mit dem Rechtsöff- nungskläger identisch sei, nicht prüfen müssen. Auch wenn dies nicht Thema des Beschwerdeverfahrens war, würde gleichwohl auch diese fehlende Identität – der Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2012 nennt als Gläubiger "..." und damit die Kollek- tivgesellschaft (partei-, handlungs-, prozess- und betreibungsfähige Personenge- sellschaft mit Quasi-Rechtspersönlichkeit; Baudenbacher, BS-Kommentar, N 3 zu
Art. 552 und N 1 zu Art. 562 OR), handelnd durch den Kläger (vgl. Urk. 9/6), wo- gegen das Rechtsöffnungsbegehren vom 10. September 2012 durch den Kläger (als natürliche Person) gestellt wurde (Urk. 1) – einer Rechtsöffnung entgegen- stehen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 52'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se