Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120188-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 8. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. November 2012 (EB120943)
Erwägungen: 1.1 Mit Datum vom 28. Juni 2012 stellte der Kläger [Gesuchsteller] und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2012) ein Begehren um Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 31'252'000.– sowie für Arrest- und Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'823.– (Urk. 5/1 S. 2). Nachdem die Par- teien am 7. August 2012 auf den 26. September 2012 zur Verhandlung vorgela- den worden waren (Urk. 5/6), ersuchte der Beklagte [Gesuchsgegner] und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 31. August 2012 um Verschiebung der Verhandlung. Gleichzeitig ersuchte er um Beschränkung der Akteneinsicht (Urk. 5/9). Mit Verfügung vom 3. September 2012 wurde letzteres abgewiesen (Urk. 5/11). Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Gesuchs- gegner schliesslich zurück, worauf das Verfahren mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 29. November 2012 abgeschrieben wurde (Urk. 5/28) . Mit Verfü- gung vom 4. September 2012 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an (Urk. 5/12). Die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners erfolgte innert erstreckter Frist (Urk. 5/21). Dabei stellte er gleichzeitig ein erneutes Gesuch um Beschränkung der Akteneinsicht, welches mit Verfügung vom 12. November 2012 abgewiesen wurde (Urk. 5/24a). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 26. November 2012 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde erhoben und stellt folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2012 aufzuhe- ben; 2. Es sei dem Beschwerdegegner von der Stellungnahme zum Begehren um definitive Rechtsöffnung vom 7. November 2012 und den damit zusammenhängenden pro- zessualen Anträgen im vorliegenden Verfahren sowie von vorliegender Beschwerde vorläufig keine Kenntnis zu geben und die Akten dem Beschwerdegegner erst nach Eröffnung einer Strafuntersuchung und der Anordnung geeigneter Sicherungsmass- nahmen durch die Staatsanwaltschaft gegen ihn, zugänglich zu machen;
2.3 In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2013 Frist angesetzt, um zur telefonischen Information des für die Strafuntersuchung zuständigen Staatsanwaltes betreffend Eröffnung der Strafun- tersuchung und diesbezüglicher Mitteilung an den Gesuchsteller sowie zur Frage der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit Stel- lung zu nehmen (Urk. 7). Diese Stellungnahme ging innert einmal erstreckter Frist am 12. Februar 2013 ein (Urk. 9). 2.4 Der Gesuchsgegner macht in seiner Stellungnahme im Wesentlichen geltend, sich infolge der Untätigkeit des zuständigen Staatsanwaltes in einem rechtlichen Vakuum zu befinden, so dass er seine Rechte weder im Zivilverfahren noch im Strafverfahren wahrnehmen könne. Sodann sieht er in der Aussage des zuständigen Staatsanwaltes, wonach im Zivilverfahren einer Mitteilung an die Ge- genpartei nichts entgegenstehe, er diesem im Strafverfahren indes im jetzigen Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewähren würde, einen Widerspruch. Ent- sprechend seien die Aussagen des Staatsanwaltes nicht zu berücksichtigen. Schliesslich hält der Gesuchsgegner an seinem Gesuch um Beschränkung der Akteneinsicht fest und verweist erneut auf seine Beschwerdeschrift, wonach er ausgeführt hat, dass sich der Gesuchsteller bei Kenntnis der Akten mit anderen Beteiligten absprechen, Beweismittel wegschaffen oder vernichten könnte (Urk. 9 S. 4 mit Verweis auf Urk. 1 S. 9 f. Rz. 34 f., Rz. 43.). Da bislang von der Staats- anwaltschaft noch keine Sicherungsmassnahmen angeordnet worden seien, sei die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden (Urk. 9 S. 4), 2.5 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist es nicht Sache des Zi- vilgerichts darüber zu entscheiden, ob der Zweck der Strafuntersuchung aufgrund einer Mitteilung der Beschwerdeschrift an den Gesuchsteller vereitelt würde, nachdem der zuständige Staatsanwalt diese Frage ausdrücklich und in seiner E-Mail an den Gesuchsgegner vom 22. Januar 2013 erneut verneint hat (Urk. 6; Urk. 10). Dieser Entscheid obliegt dem zuständigen Staatsanwalt. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner in der Tatsache, dass der Staatsanwalt im jetzigen Zeitpunkt dem Gesuchsgegner noch keine Akteneinsicht in die Strafun- tersuchungsakten gewähren würde, einen Widerspruch sieht. Vorliegend wurde
nun eine Strafuntersuchung eröffnet und die massgeblichen Aktenstücke und da- mit relevanten Beweisstücke – entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners – beschlagnahmt. Entsprechend besteht auch keine Gefahr mehr, dass der Ge- suchsteller das Rechtsöffnungsbegehren zurückziehen, die Aktenherausgabe ver- langen und damit die massgeblichen Beweismittel vernichten könnte. Gerade dies aber war Grund für das Gesuch um Beschränkung der Akteneinsicht gewesen (Urk. 1 S. 12 f.). Hinzuweisen bleibt mit Blick auf das Territorialprinzip, dass in der Schweiz wohl lediglich der Gebrauch einer gefälschten Urkunde geahndet werden könnte, wohl nicht aber das Fälschen an sich. Entsprechend ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Anordnung weiterer Massnahmen sowie die Beur- teilung von weiterer Kollusions- oder Fluchtgefahr ist Sache der Staatsanwalt- schaft. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner darauf hinzuwei- sen, dass er bereits im Arresteinspracheverfahren (EQ120101) damit argumen- tiert hatte, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Rechtsöffnungstitel sei gefälscht, nachdem er nichts von einem Verfahren gegen ihn selbst in D._____ wisse und auch nicht zu einem solchen vorgeladen worden sei (Urk. 10b/1 S. 5 ff.). Damit wusste der Gesuchsteller aber bereits im damaligen Zeit- punkt, welche Argumente der Gesuchsgegner wohl auch im Rechtsöffnungsver- fahren vorbringen würde. Mit Erhalt des abweisenden Arresteinspracheentscheids konnte der Gesuchsteller dementsprechend darauf schliessen, dass der Ge- suchsgegner zur Untermauerung seiner Argumente versuchen würde, die Akten des Gerichts in D._____ einzusehen und in der Folge strafrechtlich relevante Ent- deckungen machen könnte. Damit hätte der Gesuchsteller also bereits eine sol- che verhindern können bzw. Akten verschwinden lassen können, hätte er dies gewollt. Somit wäre ein überwiegendes Interesse des Gesuchsgegners an der Beschränkung der Akteneinsicht für den Gesuchsteller nicht zu erkennen. 2.6 Damit ist aber dem Gesuchsteller der vorliegende Entscheid auch zur Kenntnisnahme zuzustellen, ist der angestrebte Zweck doch erreicht. Entspre- chend ist das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.
3.1 Der Gesuchsgegner beantragt, es seien die Kosten vom Staat zu tra- gen, ohne indes diesen Antrag zu begründen (Urk. 1 S. 2 ff.). Damit ist auf diesen Antrag mangels Begründung nicht einzutreten. 3.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Mutmasslich wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, lagen doch die beweisrelevanten Aktenstücke beim Gericht und hätte dieses dem Gesuchsteller auch lediglich die Kopie zur Einsicht aushändigen können, so dass die Gefahr der Wegschaffung oder Ver- nichtung als gering einzustufen gewesen wäre. Entsprechend sind die Gerichts- kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3.2 Mangels Umtrieben ist dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Beilage von Urk. 1 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'254'823.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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