Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120187-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. Dezember 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch X._____
gegen
B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Dr. Y.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. November 2012 (EB120517) Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. November 2012 erteilte die Vorinstanz dem Klä- ger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. August 2012) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'380.-- nebst 5 % Zins seit 21.
August 2012 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen hat die Beklagte am 23. November 2012 fristgerecht (Urk. 15) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "Das im Rechtsöffnungsbegehren mit der Geschäftsnr. EB120517-C/U PW/ad ergangene Urteil vom 6. November 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen und die Kostenauflagen neu zu vertei- len. Eventualiter sei das im Rechtsöffnungsbegehren mit der Geschäftsnr. EB120517-C/U PW/ad ergangene Urteil vom 6. November 2012 in eine provi- sorische Rechtsöffnung abzuändern." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Begehren auf eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. Juni 2012 betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung, welche auf einer in der Schlich- tungsverhandlung geschlossenen Vereinbarung (welche innert Frist nicht widerru- fen worden sei) basiere. Diese habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und sei mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen, weshalb es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. In diesem Vergleich hätten sich die Partei- en zwar auf einen reduzierten Forderungsbetrag von Fr. 17'500.-- geeinigt, jedoch weiter vereinbart, dass bei Nichtbezahlung dieser Summe innert Frist die ur- sprünglich geforderte Summe von Fr. 27'380.-- sofort zur Zahlung fällig werde. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung für die höhere Summe sei von der Be- klagten durch deren Vorbringen, nie etwas bezahlt zu haben, anerkannt worden. Die Einwendungen der Beklagten betreffend den Wohnsitz des Klägers seien im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich. Der von der Beklagten geltend gemachte Grundlagenirrtum könne nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Die Existenz von verrechenbaren Gegenforderungen sei durch nichts belegt worden (Urk. 17 S. 2-5).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte rügt, das Rechtsöffnungsgericht habe von Amtes wegen die Identität des Betreibenden, des Betriebenen und der Forderung zu prüfen. Zur Identität gehöre die Angabe des Wohnsitzes. Der Kläger habe die Klage mit einer falschen Wohnsitzangabe eingeleitet, weshalb er durch die Identitätsprüfung fal- len müsse (Urk. 16 Ziff. 7). Das Rechtsöffnungsgericht prüft von Amtes wegen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (was vorliegend zu bejahen ist, vgl. nachfolgend Erw. 2.d). Hierzu gehört auch die Prüfung, ob die aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigte mit der betreibenden und mit der Rechtsöffnung begehrenden Person identisch ist. Dass der Kläger nicht diejenige Person sei, welche aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigt ist und welche jene Forderung in Betreibung gesetzt hat, macht auch die Beklagte nicht geltend, vielmehr geht sie auch in ihrer Beschwerde davon aus, dass es sich um dieselbe Person handelt (wenn auch mit einer falschen Wohnsitzangabe). Ob der Kläger als Adresse sei- nen Wohnsitz angegeben hat oder eine sonstige Adresse, unter welcher ihm Postsendungen zugestellt werden können, ist dagegen – wie schon die Vorin- stanz korrekt erwogen hat – für die Feststellung der Identität seiner Person nicht entscheidend. Die Rüge erweist sich als unbegründet. d) Die Beklagte macht sodann geltend, der Kläger habe bei ihr rund sechs Monate als angestellter Projektleiter gearbeitet und in dieser Zeit einen Schaden von rund Fr. 120'000.-- verursacht. Bei Abschluss des Vergleichs bzw. Ende der
Widerrufsfrist seien ihr davon erst etwa Fr. 65'000.-- bekannt gewesen; der Kläger habe mindestens teilweise den Eingang weiterer Forderungen bis nach Ablauf der Widerrufsfrist verzögert. Sie sei also vom Kläger bewusst getäuscht worden und habe ihren Grundlagenirrtum erst nach Ablauf der Widerrufsfrist feststellen und erst dann handeln können. Sie habe denn auch unmittelbar nach Bekanntwerden der weiteren Forderungen mit einem Widerruf beim Kläger reagiert. Der Kläger habe diesen Ablauf nicht bestritten (Urk. 16 Ziff. 5, 6 und 8). Die von den Parteien am 21. Juni 2012 anlässlich der Schlichtungsverhand- lung geschlossene Vereinbarung (Urk. 4 S. 3) hat die Wirkung eines rechtskräfti- gen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), bildet damit einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG und kann einzig mittels Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, a.a.O., N 7 und 12 zu Art. 208 ZPO). Soweit die Beklagte geltend ma- chen will, die Vereinbarung sei wegen eines Willensmangels unverbindlich, ist ihr daher entgegenzuhalten, dass solches nur in einem Revisionsverfahren geprüft werden könnte (die Einleitung eines solchen steht der Beklagten auch nach erteil- ter Rechtsöffnung offen). Das Rechtsöffnungsgericht hatte jedoch von der vorlie- genden Vereinbarung als definitivem Rechtsöffnungstitel auszugehen. e) Die Beklagte macht schliesslich geltend, der Kläger habe ihr einen Schaden von gesamthaft rund Fr. 120'000.-- verursacht. Dieser werde sich wohl noch auf rund die Hälfte senken lassen, doch auch dieser Betrag übersteige die Forderung des Klägers deutlich. Sie werde in jedem Falle vollständige Verrech- nung mit Gegenforderungen geltend machen. Nur durch Abweisung der Rechts- öffnung bzw. durch Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung werde ihr er- möglicht, mit einer Aberkennungsklage den Sachverhalt in einem ordentlichen Prozess zu klären (Urk. 16 Ziff. 9 und 10). Nachdem der Kläger einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat, ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht die Beklagte durch Urkunden beweist, dass die Forderung getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Stundung und Verjährung stehen vorliegend nicht zur Diskussion), was grundsätzlich auch durch Verrechnung mit urkundlich ausgewiesenen Gegenforderungen möglich ist.
Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Existenz allfälliger Gegenforderungen, welche die Beklagte zur Verrechnung bringen könnte, sei durch nichts belegt worden (Urk. 17 S. 5). Dies ist zutreffend – in den Akten finden sich effektiv keine solchen Urkunden – und eigentlich auch nicht gerügt worden. Damit wäre eine Tilgung durch Verrechnung mit Gegenforderungen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine solche Verrechnungserklärung abgegeben worden wäre (was nicht der Fall ist; in den vorinstanzlichen Akten ist von Verrechnung nicht die Rede, und auch in der Beschwerde wird dies erst für die Zukunft in Aussicht gestellt). f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 27'380.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Kläger mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Be- klagten nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 7. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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