Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120185-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 6. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Bezirksgericht Uster vom 16. November 2012 (EB120462)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 16. November 2012 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster auf das sinngemässe Begeh- ren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 36'055.10 nebst Zinsen zu 5 % seit 1. Januar 2000 und für Fr. 206.– Be- treibungskosten sowie für Fr. 534.65 weitere Betreibungskosten, unter Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagten, nicht ein; die Kosten- und Entschädigungs- folgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 21 S. 5 f.). Die Vo- rinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Gesuchsteller keinen Beleg (z.B. einen Zahlungsbefehl) dafür einreichte, dass er gegen die Gesuchsgegnerin eine Betreibung eingeleitet hatte (Urk. 21 S. 4). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. November 2012 (Poststempel 22. November 2012) fristgerecht eine "Erklärung" abgegeben (Urk. 20). Diese "Erklärung" bringt das Unverständnis des Gesuchstellers mit dem vorgenannten Entscheid zum Ausdruck. Der vorinstanzliche Entscheid ist ein be- schwerdefähiger erstinstanzlicher Endentscheid. Die "Erklärung" des Gesuchstel- lers ist demzufolge als Beschwerde entgegenzunehmen. c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 21 S. 6, Dispositiv Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Be- schwerdeschrift nicht. Sie enthält keine Anträge. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Gesuchsteller setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen in keiner Weise auseinander; seine Ausführungen sind teilweise wenig ver- ständlich und ein Bezug zum vorinstanzlichen Prozessthema ist über weite Stre- cken nicht auszumachen. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit demnach die in der Beschwerdeschrift des Gesuchstellers aufgestellten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beilagen (Urk. 23/1-10) nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht bzw. ins Recht gelegt wor- den sind, wären sie im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 36'795.75.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Par- teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'795.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se